§ 4 Abs 3 GebG
§ 14 TP 6 GebG
Wird eine gebührenpflichtige Eingabe im Wege der Telekopie eingebracht, so ist die Gebühr durch körperliche Überreichung einer entsprechenden Stempelmarke auf einem gesonderten Schreiben innerhalb einer zweiwöchigen Frist zu entrichten. Eine andere Entrichtungsform, etwa die „ Stempelmarke auf dem beim Einreichenden verbleibenden Schriftstück zu belassen“, ist im Gesetz nicht vorgesehen.