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BAO §§ 213, 214, 215, 216: Ein für das Abgabenkonto ausgewiesenes Guthaben darf nur mit verbuchten Abgabenschuldigkeiten verrechnet werden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 518 Heft 14 v. 15.7.1998

§ 213 BAO

§ 214 BAO

§ 215 BAO

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