§ 21 BAO
1. Die rechtliche Anknüpfung im Verkehrssteuerrecht beschränkt sich im Allgemeinen auf die grundsätzliche Tatbestandsbildung und lässt ansonsten Raum für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise.
§ 21 BAO
1. Die rechtliche Anknüpfung im Verkehrssteuerrecht beschränkt sich im Allgemeinen auf die grundsätzliche Tatbestandsbildung und lässt ansonsten Raum für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise.