§ 15 Abs 1 und 2 EStG 1972
§ 15 Abs 1 und 2 EStG 1988
Eine Dienstwohnung stellt dann keinen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis und daher auch keine Einnahme dar, wenn der AN sie ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers in Anspruch nimmt. Von einem solchen ausschließlichen Interesse kann aber dann keine Rede sein, wenn dem AN keine andere als die Dienstwohnung zur Befriedigung seines regelmäßigen Wohnbedürfnisses zur Verfügung steht.