§ 20 Abs 3 idF vor AbgÄG 1989 KStG 1988
1. § 20 Abs 3 hat als eine nur die Besteuerung der übertragenden Gesellschaft regelnde Bestimmung für die übernehmende Gesellschaft keine Bedeutung.
§ 20 Abs 3 idF vor AbgÄG 1989 KStG 1988
1. § 20 Abs 3 hat als eine nur die Besteuerung der übertragenden Gesellschaft regelnde Bestimmung für die übernehmende Gesellschaft keine Bedeutung.