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BAO § 236 Abs 1: Es liegt keine den Einzelfall betreffende besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschrift vor, wenn der AbgPfl mangels Erfüllung des Erfordernisses des Ausfuhrnachweises den Befreiungstatbestand der Ausfuhrlieferung nicht geltend machen kann

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 519 Heft 14 v. 15.7.1998

§ 236 Abs 1 BAO

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