dann bedarf dieses weiterhin anhängige Abgabenverfahren der Erledigung durch einen die aufgehobene Sachentscheidung ersetzenden Bescheid.- Inhaltlich fehlerhafte Verwaltungsakte stellen auch dann Unterbrechungshandlungen dar, wenn sie nachträglich beseitigt werden. - Auf Gelder, die sich ein AN gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft hat, kommt die Anwendung der Bestimmung des § 67 Abs 1 EStG 1972 nicht in Betracht