§ 162 BAO
1. Die Unmöglichkeit, die wahren Empfänger von Zahlungen zu bezeichnen, kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn der AbgPfl nicht selbst ein Verhalten setzt, welches eine (spätere) Nennung der wahren Empfänger verhindert.
§ 162 BAO
1. Die Unmöglichkeit, die wahren Empfänger von Zahlungen zu bezeichnen, kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn der AbgPfl nicht selbst ein Verhalten setzt, welches eine (spätere) Nennung der wahren Empfänger verhindert.