OGH 10ObS118/21g

OGH10ObS118/21g16.11.2021

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Mag. Karlheinz Amann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Alterspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 26. April 2021, GZ 10 Rs 30/21 m‑8, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits‑ und Sozialgerichts Wien vom 6. Oktober 2020, GZ 11 Cgs 78/20w‑5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:010OBS00118.21G.1116.000

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Der Kläger beantragte am 14. 3. 2017 (Einlangen) die Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer zum Stichtag 1. 7. 2017. Mit Bescheid vom 18. 7. 2017 anerkannte die Beklagte den Anspruch des am * 1. 1955 geborenen Klägers auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 1. 7. 2017 in Höhe von 2.126,83 EUR monatlich brutto. Der Pensionsberechnung wurden 562 leistungswirksame Versicherungsmonate zugrunde gelegt. Die monatliche Pensionsleistung wurde wegen der früheren Inanspruchnahme der Pension um 10,85 % vermindert.

[2] Mit Bescheid vom 8. 4. 2020 wies die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag des Klägers vom 3. 3. 2020 auf abschlagsfreie Neuberechnung der Alterspension zurück. Eine Neuberechnung rechtskräftig zuerkannten Alterspension sei gesetzlich nicht vorgesehen, es bestehe keine Bescheidpflicht.

[3] Mit seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrt der Kläger die Zuerkennung einer Pensionsleistung gemäß § 236 Abs 4b ASVG im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 1. 2020 ohne Verminderung nach ASVG sowie nach dem APG. Die Minderung der dem Kläger zuerkannten Pensionsleistung um 10,85 % sei gemäß § 236 Abs 4b ASVG auch für eine bereits vor dem 1. 1. 2020 zuerkannte Alterspension unzulässig.

[4] Die Beklagte beantragte die Zurückweisung der Klage. § 236 Abs 4b ASVG sei nur auf neue, ab dem 1. 1. 2020 zuerkannte Alterspensionen anwendbar, es bestehe keine Bescheidpflicht.

[5] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. § 236 Abs 4b ASVG sei mit 1. 1. 2020 in Kraft getreten. Durch diese Neuregelung werde für den Kläger kein neuer Stichtag ausgelöst. Vielmehr bleibe es beim für die Berechnung der Pensionsleistung maßgeblichen ursprünglichen Stichtag 1. 7. 2019. Da § 236 Abs 4b ASVG nur für Pensionen, deren Stichtag nach dem 31. 12. 2019 liege, die Abschlagsfreiheit vorsehe, habe der Kläger keinen Anspruch nach dieser Bestimmung. Gegen dieses Ergebnis bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

[6] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob § 236 Abs 4b ASVG auch auf Stichtage vor dem 1. 1. 2020 anwendbar sei, fehle.

[7] Gegen dieses Urteil richtet sich die von der Beklagten nicht beantwortete Revision des Klägers, mit der er die Stattgebung des Klagebegehrens anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

[8] Die Revision ist zulässig. Ist der Rechtsweg unzulässig, so ist dies an sich gemäß § 73 ASGG in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Dies gilt allerdings auch im Verfahren in Sozialrechtssachen dann nicht, wenn eine die Zulässigkeit des Rechtswegs bejahende gerichtliche Entscheidung entgegensteht (§ 42 Abs 3 JN; RS0035572, RS0039774). Eine Bindung ist nach ständiger Rechtsprechung auch dann zu bejahen, wenn sich das Gericht in den Entscheidungsgründen mit dem Nichtvorliegen des Prozesshindernisses auseinandergesetzt hat (10 ObS 14/19k SSV‑NF 33/50; RS0043823; RS0114196). Hat – wie im vorliegenden Fall – das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rechtswegs in den Entscheidungsgründen ausdrücklich bejaht, so liegt darin eine nach § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbare Entscheidung (vgl 6 Ob 1/09d; Lovrek in Fasching/Konecny IV/13 § 503 Rz 26 f mwH).

Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.

[9] 1.1 Der Oberste Gerichtshof hat sich mit den auch in diesem Verfahren zu behandelnden Rechtsfragen bereits umfassend in den jüngst ergangenen Entscheidungen 10 ObS 101/21g und 10 ObS 138/21y, je vom 19. 10. 2021, umfassend auseinandergesetzt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht den in diesen Entscheidungen dargelegten Grundsätzen.

[10] 1.2 In beiden Entscheidungen ist die Zulässigkeit des Rechtswegs jeweils verneint worden, weil eine Bescheidpflicht der Beklagten weder nach § 367 Abs 1, 2 oder 3 ASVG bestand. Auf die diesbezüglichen Argumente ist infolge der hier für den Obersten Gerichtshof bindenden Bejahung der Zulässigkeit des Rechtswegs nicht neuerlich einzugehen.

[11] 2.1 In der Sache selbst hielt der Oberste Gerichtshof zusammengefasst den damals wie auch im vorliegenden Fall vorgebrachten Argumenten entgegen:

[12] 2.2 Der Versicherungsfall des Alters gilt mit der Erreichung des Anfallsalters für eine Alterspension als eingetreten (RS0111060). Beim Versicherungsfall handelt es sich um eine primäre Leistungsvoraussetzung der Pensionsversicherung (RS0110083). Gemäß § 223 Abs 2 ASVG hat die Feststellung, ob der Versicherungsfall (in der Pensionsversicherung) eingetreten ist, ausschließlich zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag zu erfolgen (RS0111054). Die Frage, ob überhaupt der Versicherungsfall eingetreten ist, kann somit nur zum Stichtag geprüft werden. Die Bedeutung des Stichtags liegt nicht nur darin, dass zu diesem Zeitpunkt die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind; es sind vielmehr zu diesem Zeitpunkt auch die besonderen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und auch der Anfall der Leistungen tritt regelmäßig mit dem Stichtag ein (§ 86 Abs 3 Z 2 ASVG; RS0085980; RS0084524). Dazu gehört auch die Beurteilung, in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt (10 ObS 322/89 SSV‑NF 3/134), also auch die Entscheidung über die Pensionshöhe.

[13] 2.3 Der Versicherungsfall des Alters kann nach allen Systemen nur einmal eintreten. Er wird durch die Entscheidung eines Sozialversicherungsträgers über die Gewährung der (vorzeitigen) Alterspension nicht nur für den Bereich dieses Sozialversicherungsgesetzes, sondern auch für den Bereich der anderen Sozialversicherungsgesetze konsumiert (RS0107674).

[14] 2.4 Pensionsleistungen werden für die Zukunft zuerkannt. Eine – wie hier in Bezug auf § 236 Abs 4b ASVG – erst nach rechtskräftiger Zuerkennung der (vorzeitigen) Alterspension erfolgte Rechtsänderung vermag die Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung einer Pension nicht zu berühren (RS0085980 für eine erst während des Rechtsmittelverfahrens erfolgte Rechtsänderung).

[15] 2.5 Damit ist der Versicherungsfall des Alters im vorliegenden Fall aufgrund des Antrags des Klägers auf Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer am 1. 7. 2017 eingetreten. Zu diesem Stichtag wurde über den Anspruch des Klägers dem Grund und der Höhe nach entschieden. Dies umfasst auch den Abschlag in der unstrittigen Höhe von 10,85 %. Durch den neuerlichen Antrag vom 3. 3. 2020 auf Gewährung einer abschlagfreien Pensionsleistung ab 1. 1. 2020 wurde weder ein „neuer“ Versicherungsfall des Alters noch ein neuer Stichtag ausgelöst.

[16] 3. Eine „Anpassung“ seiner Pension – wie sie etwa im Dauerrecht in den §§ 108h, 108k ASVG oder für das Jahr 2020 in § 728 ASVG geregelt wird – macht der Kläger nicht geltend. Er stützt sein Begehren allein auf § 236 Abs 4b ASVG.

[17] 4.1 § 236 Abs 4b ASVG wurde mit dem PAG 2020, BGBl I 2019/98, geschaffen. Diese Bestimmung lautet: „(4b) Hat die versicherte Person mindestens 540 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben, so ist eine Verminderung der Leistung nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem APG unzulässig; § 261 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 APG sind nicht anzuwenden. Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder §§ 3 Abs. 3 Z 4, 116a oder 116b GSVG oder §§ 4a Abs. 1 Z 4, 107a oder 107b BSVG), wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.“ § 236 Abs 4b ASVG trat mit 1. 1. 2020 in Kraft (§ 727 Abs 1 Z 1 ASVG) und mit Ablauf des 31. 12. 2021 wieder außer Kraft (§ 745 Abs 2 ASVG). Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen nach § 236 Abs 4b ASVG spätestens mit 31. 12. 2021 erfüllen, bleibt diese Bestimmung aber weiter anwendbar (§ 745 Abs 4 ASVG).

[18] 4.2 § 236 Abs 4b ASVG geht auf einen Abänderungsantrag zum Bericht und Antrag des Budgetausschusses über den Entwurf des PAG 2020 (688 BlgNR 26. GP ) zurück. Zu diesem Antrag wird in den Gesetzesmaterialien ausgeführt (AA‑130 26. GP  2): „Wer mindestens 45 Jahre lang erwerbstätig war, soll in Zukunft keine Pensionsabschläge mehr haben, auch wenn der Pensionsantritt vor dem 65. Lebensjahr erfolgt. Dabei werden auch bis zu 60 Versicherungsmonate der Kindererziehung als Beitragsmonate der Erwerbstätigkeit berücksichtigt.“

[19] 4.3 Mit dem PAG 2020 wurde (wieder) die Abschlagsfreiheit bei allen Pensionsarten eingeführt, wenn 540 Beitragsmonate (davon können 60 Beitragsmonate Kindererziehungszeiten sein) vorliegen. Diese Regelung gilt also nicht nur für vorzeitige Alterspensionen, sondern auch für die Schwerarbeitspension, das Sonderruhegeld nach dem NSchG und die Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit (Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension, Erwerbsunfähigkeitspension; krit Pöltner/Pacic, ASVG, § 236 ASVG Anm 7d).

[20] 4.4 § 236 ASVG regelt die Erfüllung der Wartezeit, einer sekundären Voraussetzung für den Erwerb eines Pensionsanspruchs (RS0106536). Diese Bestimmung ergänzt die für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer vorhandenen Wartezeitregelungen in § 607 Abs 10 und 12 ASVG. Sie stellt überdies eine Vorschrift für die Berechnung einer solchen Pension dar (vgl Marek in Poperl/Trauner/Weißenböck, ASVG [72. Lfg] § 236 Rz 29; Sonntag in Sonntag, ASVG12, § 236 ASVG Rz 7).

[21] 4.5 Weder der Wortlaut des § 236 Abs 4b ASVG noch jener des § 727 Abs 1 Z 1 ASVG enthalten einen Hinweis darauf, dass § 236 Abs 4b ASVG für bereits zuerkannte Alterspensionen mit einem Stichtag vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung am 1. 1. 2020 gelten sollen (vgl demgegenüber etwa die ausführlichen Übergangsregeln für Altrenten und neue Pensionen aus der Pensionsversicherung in den §§ 522 ff ASVG). Ausgehend vom bereits dargestellten Stichtagsprinzip in der Pensionsversicherung, das die Leistung nicht nur an den Eintritt des Versicherungsfalls (hier: des Alters), sondern auch an eine entsprechende formelle Antragstellung bindet, ergibt sich bereits daraus, dass § 236 Abs 4b ASVG nur auf die Berechnung von (ua) Alterspensionen anwendbar ist, deren Stichtag nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung, also am 1. 1. 2020 oder danach liegt (so auch Marek, Ab Stichtag 1. 1. 2020 kein Abschlag bei Hacklerpensionen für Männer [aber nicht immer], ARD 6672/5/2019; Marek in Poperl/Trauner/Weißenböck, ASVG [72. Lfg] § 236 ASVG Rz 31, 32, 37; Sonntag, ASVG12 § 236 ASVG Rz 7; implizit auch Weißensteiner, Aus für Abschlagsfreiheit - Neuer Frühstarterbonus kommt, DRdA‑infas 2021, 61 [62]; aABeck, Pensionsanpassung, Pensionsbonus, abschlagfreie „Frühpension“ sowie Beitragsentlastung versus Sachlichkeitsgebot und Generationengerechtigkeit [Teil III], SozSi 2020, 123 [126]).

[22] 4.6 Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach der systematischen Stellung stellt § 236 Abs 4b ASVG keine Regelung über die Neubemessung (im Sinn einer „Neufeststellung“, vgl § 367 Abs 2 ASVG) einer schon zu einem Stichtag vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung rechtskräftig zuerkannten Pension dar. Dies steht im Einklang damit, dass das ASVG an sich die „Neufeststellung“ einer Alterspension in Regelungen kennt, die das Übergangsrecht betreffen. Nach der rechtskräftigen Zuerkennung einer Alterspension findet nur mehr deren Anpassung, nicht aber deren Neubemessung im Sinn einer Neufeststellung statt. § 236 Abs 4b ASVG ist keine Anpassungsbestimmung. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Anpassung bereits zuerkannter Pensionen für das Kalenderjahr 2020 zeitgleich mit dem PAG 2020 in § 728 ASVG geregelt wurde. Dem Gesetzgeber, der § 236 Abs 4b ASVG und § 728 ASVG mit dem gleichen Gesetz geschaffen hat, kann nicht unterstellt werden, dass er das Problem der Abschlagsfreistellung von vorzeitigen Alterspensionen erst ab einem Stichtag ab dem 1. 1. 2020 übersehen hätte.

[23] 5. Der in Art 7 B‑VG normierte Gleichheitsgrundsatz verbietet unsachliche Differenzierungen (RS0053981). Dem Gesetzgeber steht aber ein Gestaltungsspielraum insofern zu, als er in seinen rechts‑ und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen frei ist, sofern keine unsachliche Differenzierung vorliegt (RS0117654 [T5]; RS0053889). Der Ansicht des Revisionswerbers, die Anwendbarkeit des § 236 Abs 4b ASVG lediglich auf Pensionsanträge ab dem Stichtag 1. 1. 2020 sei gleichheitswidrig, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass nach ständiger Rechtsprechung eine zeitliche Differenzierung bei den Anspruchsvoraussetzungen durch eine Stichtagsregelung grundsätzlich nicht gleichheitswidrig ist (10 ObS 30/12b ua; RS0053393 ua).

[24] 6. Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Wahl geeigneter Maßnahmen zur Verwirklichung ihrer sozial‑ und beschäftigungspolitischen Ziele über einen weiten Entscheidungsspielraum. Dieser Entscheidungsspielraum ist nur dadurch begrenzt, dass tragende Grundsätze des Unionsrechts nicht ausgehöhlt werden dürfen (10 ObS 49/19g DRdA 2020/49, 551 [Burger] = ZAS 2020/31, 192 [Tomandl] = SSV‑NF 33/76 mwH). Welche Auswirkung ein Wohnsitzwechsel auf die Gewährung der hier zu beurteilenden Pension, die in unveränderter Höhe bei einem Wohnsitzwechsel in einen anderen Mitgliedstaat exportiert werden müsste (Art 7 VO (EG) 883/2004 ), auf tragende Grundsätze des Unionsrechts hätte, vermag der Revisionswerber nicht darzulegen.

[25] 7. Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.

[26] Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.

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