OGH 10ObS72/89; 10ObS359/89; 10ObS5/90; 9ObA601/90; 10ObS229/92; 10ObS2354/96s; 10ObS159/98z; 10ObS167/98a; 10ObS261/98z; 10ObS289/98t; 10ObS292/98h; 10ObS291/98m; 10ObS298/98s; 10ObS290/98i; 1Ob151/98g; 10ObS312/98z; 10ObS81/02p; 10ObS360/01s; 10ObS205/02y; 10ObS360/02t; 10ObS393/02w; 10ObS51/03b; 10ObS69/04a; 10ObS19/05z; 10ObS120/05b; 8ObA19/06m; 8ObA53/06m; 10ObS61/08f; 10ObS194/08i; 9ObA41/08g; 8ObA32/09b; 5Ob271/09b; 2Ob33/10g; 5Ob50/10d; 5Ob124/10m; 8ObS5/10h; 10ObS179/10m; 5Ob29/11t; 8ObA32/11f; 10ObS13/12b; 10ObS71/12g; 8ObA98/11m; 9ObA66/13s; 5Ob125/14i; 7Ob201/14f; 5Ob42/15k; 10ObS68/17y; 10ObS38/19i; 10ObS47/21s; 10ObS138/21y; 10ObS141/21i; 10ObS140/21t; 10ObS118/21g; 10ObS160/21h; 10ObS175/21i; 10ObS26/22d; 8ObA59/22t; 10ObS47/22t; 10Obs124/22s; 10ObS87/23a (RS0053889)

OGH10ObS72/89; 10ObS359/89; 10ObS5/90; 9ObA601/90; 10ObS229/92; 10ObS2354/96s; 10ObS159/98z; 10ObS167/98a; 10ObS261/98z; 10ObS289/98t; 10ObS292/98h; 10ObS291/98m; 10ObS298/98s; 10ObS290/98i; 1Ob151/98g; 10ObS312/98z; 10ObS81/02p; 10ObS360/01s; 10ObS205/02y; 10ObS360/02t; 10ObS393/02w; 10ObS51/03b; 10ObS69/04a; 10ObS19/05z; 10ObS120/05b; 8ObA19/06m; 8ObA53/06m; 10ObS61/08f; 10ObS194/08i; 9ObA41/08g; 8ObA32/09b; 5Ob271/09b; 2Ob33/10g; 5Ob50/10d; 5Ob124/10m; 8ObS5/10h; 10ObS179/10m; 5Ob29/11t; 8ObA32/11f; 10ObS13/12b; 10ObS71/12g; 8ObA98/11m; 9ObA66/13s; 5Ob125/14i; 7Ob201/14f; 5Ob42/15k; 10ObS68/17y; 10ObS38/19i; 10ObS47/21s; 10ObS138/21y; 10ObS141/21i; 10ObS140/21t; 10ObS118/21g; 10ObS160/21h; 10ObS175/21i; 10ObS26/22d; 8ObA59/22t; 10ObS47/22t; 10Obs124/22s; 10ObS87/23a24.7.2023

Rechtssatz

Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum verfassungsrechtlich insoweit zu, als er in seinen rechtspolitischen und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen frei ist. Gerade im Sozialversicherungsrecht ist eine durchschnittliche Betrachtungsweise erforderlich, die auf den Regelfall abstellt und damit Härten in Einzelfällen nicht ausschließen kann. Wenn daher der Gesetzgeber für die Bemessungsgrundlage begünstigter Zeiten, denen keinerlei Beiträge gegenüberstehen, in erster Linie an den tatsächlichen Arbeitsverdienst anknüpft und nur in jenen Fällen, in denen ein solcher nicht ermittelt werden kann, von Durchschnittssätzen ausgeht, so kann dies im Rahmen des begünstigten Personenkreises nicht als gleichheitswidrig angesehen werden. Der Gesetzgeber bleibt damit durchaus im Rahmen des von ihm gewählten Ordnungsprinzips. Dass sich dieses auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles, also nur aus Unterschieden im Tatsächlichen, unterschiedlich auswirken kann und muss, liegt auf der Hand und ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich.

Normen

ASVG §251 Abs4
ASVG idF SRÄG 1991 BGBl 1991/157 §253 Abs1
ASVG §500
ASVG §551 Abs10
B-VG Art7

10 ObS 72/89OGH18.04.1989

Veröff: SSV-NF 3/44

10 ObS 359/89OGH05.12.1989

nur: Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum verfassungsrechtlich insoweit zu, als er in seinen rechtspolitischen und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen frei ist. (T1)

10 ObS 5/90OGH27.02.1990

nur: Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum verfassungsrechtlich insoweit zu, als er in seinen rechtspolitischen und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen frei ist. Gerade im Sozialversicherungsrecht ist eine durchschnittliche Betrachtungsweise erforderlich, die auf den Regelfall abstellt und damit Härten in Einzelfällen nicht ausschließen kann. (T2)<br/>Veröff: SSV-NF 4/21

9 ObA 601/90OGH19.12.1990

Vgl auch

10 ObS 229/92OGH29.09.1992

Auch; nur T2; Beisatz: Ob die gesetzliche Regelung in Einzelfällen zu Härten führen kann ist bei Prüfung der Gleichheitswidrigkeit ohne Belang. (T3)

10 ObS 2354/96sOGH05.11.1996

Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Es liegt keine Verletzung des Gleichheitssatzes darin, dass Änderungen der Rechtslage allenfalls plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreifen. Gerade in "dynamischen Rechtsgebieten" wie dem in immer kürzeren Abständen Novellen unterworfenen Sozialrecht ist nur das Vertrauen auf die "großen Linien" zu schützen, und sind daher Eingriffe des Gesetzgebers in sozialversicherungsrechtliche Positionen unter anderem etwa auch aus dem Ziel der Entlastung der Budgethaushalte auch vom Verfassungsgerichtshof durchaus anerkannt. (Hier. Übergangsregelungen im BPGG und in den Landes-Pflegegeldgesetzen hinsichtlich Ausgleichszahlungen). (T4)

10 ObS 159/98zOGH19.05.1998

Vgl auch; Beis wie T3

10 ObS 167/98aOGH19.05.1998

Vgl auch; Beis wie T3

10 ObS 261/98zOGH18.08.1998

nur: Gerade im Sozialversicherungsrecht ist eine durchschnittliche Betrachtungsweise erforderlich, die auf den Regelfall abstellt und damit Härten in Einzelfällen nicht ausschließen kann. (T5)<br/>Beis wie T3

10 ObS 289/98tOGH01.09.1998

nur T5; Beis wie T3

10 ObS 292/98hOGH01.09.1998

nur T5; Beis wie T3

10 ObS 291/98mOGH01.09.1998

nur T5; Beis wie T3

10 ObS 298/98sOGH01.09.1998

nur T5; Beis wie T3

10 ObS 290/98iOGH01.09.1998

nur T5; Beis wie T3

1 Ob 151/98gOGH24.11.1998

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Diese Gestaltungsfreiheit unterliegt außer bei einem Exzess nicht der verfassungsgerichtlichen Kontrolle und ist insoweit auch nicht mit den aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitbaren Maßstäben zu messen. Innerhalb der aufgezeigten Grenzen ist die Rechtskontrolle nicht zur Beurteilung der Rechtspolitik berufen. (T6)<br/>Beisatz: Dass das AHG den durch Art 23 Abs 1 B-VG eingeräumten Amtshaftungsanspruch in verschiedener Hinsicht einschränkt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, weil die Einschränkung nicht schrankenlos ist. (T7)

10 ObS 312/98zOGH12.01.1999

Vgl auch; Veröff: SZ 72/1

10 ObS 81/02pOGH18.07.2002

Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Der Gesetzgeber hat allerdings auch im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einzuhalten. Geringfügige Eingriffe gelten dabei allerdings nicht als unverhältnismäßig, sondern als zumutbar (vgl. VfSlg 14867, 14888, 15269 u.a.). (T8)<br/>Beisatz: Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers darf allerdings nicht zu unsachlichen Ungleichbehandlungen führen. (T9)

10 ObS 360/01sOGH17.09.2002

Vgl auch; nur T5

10 ObS 205/02yOGH12.11.2002

Vgl auch; Beisatz: Dem einfachen Gesetzgeber ist es durch den Gleichheitssatz nicht verwehrt, seine jeweiligen rechtspolitischen Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verwirklichen (VfSlg 13743; 7973 mwN ua). (T10)<br/>Beisatz: Der Gesetzgeber hat im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einzuhalten. Seine Anwendung setzt eine Abwägung zwischen der gesetzgeberischen Zielsetzung und der Betroffenheit des Normunterworfenen voraus. (T11)<br/>Veröff: SZ 2002/151

10 ObS 360/02tOGH12.11.2002

Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11

10 ObS 393/02wOGH14.01.2003

Auch; nur T5

10 ObS 51/03bOGH18.02.2003

Vgl auch; Beisatz: Nicht jede subjektiv als ungerecht empfundene einfachgesetzliche Regelung verletzt den Gleichheitssatz. (T12)

10 ObS 69/04aOGH27.07.2004

Vgl auch; nur: Dass sich dieses auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles, also nur aus Unterschieden im Tatsächlichen, unterschiedlich auswirken kann und muss, liegt auf der Hand und ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich. (T13)<br/>Beisatz: Hier: § 254 Abs 6 ASVG. (T14)

10 ObS 19/05zOGH12.04.2005

Vgl auch; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof bringt in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber bei der Verfolgung familienpolitischer Zeile frei ist. Der dem Gesetzgeber grundsätzlich zustehende Gestaltungsspielraum wird durch das Gleichheitsgebot nur insofern beschränkt, als es ihm verwehrt ist, Regelungen zu treffen, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht besteht. (T15)<br/>Beisatz: Hier: § 262 Abs 1 Satz 2 ASVG. (T16)

10 ObS 120/05bOGH24.01.2006

Auch; nur T13; Beis wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH betreffend § 148i Abs 1 Satz 1 und Satz 2 BSVG idF BGBl I 1998/140 und § 148j Abs 2 BSVG idF BGBl I 1998/140. (T17)

8 ObA 19/06mOGH11.05.2006

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Kollektivvertragsparteien. (T18)

8 ObA 53/06mOGH19.06.2006

Vgl; nur T1; Beis wie T18

10 ObS 61/08fOGH10.06.2008

Vgl auch; Beisatz: Der Gleichheitsgrundsatz verbietet dem Gesetzgeber nur, Differenzierungen zu schaffen, die sachlich nicht begründet sind und verbietet ihm nicht, von einem einmalig gewählten Ordnungsprinzip abzugehen und Sachverhalte ab einem bestimmten Zeitpunkt nach anderen Grundsätzen zu behandeln, wenn innerhalb der Fallgruppen vor bzw nach der Änderung das Gebot der Sachlichkeit verletzende Unterschiede nicht bestehen. Unter diesen Gesichtspunkten liegt eine mit einem bestimmten Zeitpunkt eintretende Neuregelung im Rahmen der dem einfachen Gesetzgeber zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit. (T19)<br/>Beisatz: Hier: § 248c Abs 2 ASVG. (T20)

10 ObS 194/08iOGH24.02.2009

Vgl auch; Beisatz: Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, von einem einmal gewählten Ordnungsprinzip abzugehen, sofern die betreffende Regelung an sich sachlich begründbar ist und seine jeweiligen rechtspolitischen Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verwirklichen. (T21)<br/>Beisatz: Hier: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 149d Abs 1 BSVG idF BGBl I 2006/60. (T22)

9 ObA 41/08gOGH29.06.2009

Auch; nur T1; Beis wie T10; Beisatz: Der Gleichheitsgrundsatz setzt dem Gesetzgeber insofern verfassungsrechtliche Schranken, als er ihm verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Er verbietet also willkürliche Differenzierungen, lässt aber unterschiedliche Regelungen dort zu, wo sie durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt sind. (T23) Beisatz: Hier: Zu § 22a Abs 11 BEinstG. (T24)

8 ObA 32/09bOGH19.11.2009

Vgl; Beis wie T18

5 Ob 271/09bOGH11.02.2010

Vgl; nur ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Keine unverhältnismäßige Einschränkung der Eigentums‑ und Erwerbsfreiheit durch die Regelung über den Richtwertmietzins nach § 16 Abs 2 MRG. (T25)

2 Ob 33/10gOGH22.04.2010

Auch; nur T1; Auch Beis wie T8 nur: Der Gesetzgeber hat allerdings auch im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einzuhalten. (T26)<br/>Beisatz: Der Gleichheitssatz schließt einen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht aus. Unzulässig sind nur exzessive Regelungen. (T27)<br/>Beisatz: Kann ein „vernünftiger“ Grund (für eine Ungleichbehandlung) bejaht werden, ist eine Norm gleichheitsrechtlich unbedenklich, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. (T28)

5 Ob 50/10dOGH25.03.2010

nur T1; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T25; Beisatz: Hier: Keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung durch die Regelung über den Richtwertmietzins nach § 16 Abs 2 MRG. (T29)<br/>Beisatz: Der EGMR hat bereits im Fall Mellacher ua gegen Österreich (Nr 13/1988/157/211-213 = ÖJZ 1990, 150) festgehalten, dass den Staaten im Bereich der Wohnungspolitik ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist, welcher auch für die von ihnen vorgegebenen Richtwerte für die Bemessung und Herabsenkung des Mietzinses gilt. (T30)

5 Ob 124/10mOGH23.09.2010

Vgl; nur: Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum verfassungsrechtlich insoweit zu, als er in seinen rechtspolitischen und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen frei ist. (T31)<br/>Beis wie T9; Beis wie T28; Beisatz: Hier: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Überwälzbarkeit der Grundsteuer auf die Mieter gemäß § 21 Abs 2 MRG. (T32)

8 ObS 5/10hOGH23.11.2010

Vgl auch; nur T5; Beisatz: Hier: IESG. (T33)

10 ObS 179/10mOGH01.02.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/13

5 Ob 29/11tOGH29.03.2011

Auch; nur T1; nur T31; Beis wie T28; Beisatz: Hier: Keine unsachliche Ungleichbehandlung durch § 16 Abs 7 MRG, weil der Gesetzgeber im Interesse des Mieters auf Ausgleich der Nachteile durch eine Befristung eine Regelung schafft, die dem Vermieter einen Anreiz dafür bieten soll, unbefristet zu vermieten. (T34)<br/>Bem: So auch 5 Ob 240/10w. (T35)

8 ObA 32/11fOGH29.06.2011

Vgl auch; Beis wie T18; Beis wie T23

10 ObS 13/12bOGH14.02.2012

Vgl auch; Beis wie T7

10 ObS 71/12gOGH05.06.2012

Auch; nur T1

8 ObA 98/11mOGH26.07.2012

Vgl auch

9 ObA 66/13sOGH27.08.2013

Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T24; Beis wie T27; Beisatz: Hier: Keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 24 Abs 9 VBG. (T36)

5 Ob 125/14iOGH25.07.2014

Auch; Beis wie T34

7 Ob 201/14fOGH26.11.2014

nur T1

5 Ob 42/15kOGH24.03.2015

Vgl auch

10 ObS 68/17yOGH14.11.2017

Auch; nur T2

10 ObS 38/19iOGH30.07.2019

Vgl auch

10 ObS 47/21sOGH27.04.2021

Auch; Beis wie T10

10 ObS 138/21yOGH19.10.2021

nur T31; Beisatz: Hier: Anwendbarkeit des § 236 Abs 4b ASVG lediglich auf Pensionsanträge ab dem Stichtag 1.1.2020 nicht gleichheitswidrig. (T38)

10 ObS 141/21iOGH19.10.2021

Vgl; Beis nur wie T1; Beis wie T8; Beis wie T9

10 ObS 140/21tOGH16.11.2021

nur T1; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Anwendbarkeit des § 236 Abs 4b ASVG lediglich auf Pensionsanträge ab dem Stichtag 1.1.2020 nicht gleichheitswidrig. (T39)

10 ObS 118/21gOGH16.11.2021

nur T1; Beis wie T9; Beis wie T39

10 ObS 160/21hOGH16.11.2021

nur T1; Beis wie T9; Beis wie T39

10 ObS 175/21iOGH22.02.2022

nur T2

10 ObS 26/22dOGH24.05.2022

Vgl; Beis nur wie T3

8 ObA 59/22tOGH30.08.2022

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T12; Beis wie T19; Beisatz: Hier: § 238 DO.B. (T40)

10 ObS 47/22tOGH13.09.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 253 Abs 1 ASVG idF SRÄG 1991, BGBl 1991/157, iVm § 551 Abs 10 ASVG. (T41)

10 Obs 124/22sOGH25.04.2023

vgl; Beisatz wie T12

10 ObS 87/23aOGH24.07.2023

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19890418_OGH0002_010OBS00072_8900000_001

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