Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten der Revision selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, wonach der Kläger als Enkel der Versicherten die Voraussetzungen für die Waisenpension nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).
Den Revisionsausführungen ist noch Folgendes zu entgegen zu halten:
Wenn sich der Revisionswerber zur Begründung des Anspruches auf Waisenpension nach seiner verstorbenen Großmutter weiterhin auf die Definition des Kinderbegriffes iSd § 252 Abs 1 Z 5 ASVG beruft, lässt er außer Acht, dass nach der vor der 33. ASVG-Nov geltenden Rechtslage auch in Fällen, in denen Enkel mit ihren pensions-(renten-)berechtigten Großeltern im gemeinsamen Haushalt lebten, kein Kinderzuschuss zur Pension (Rente) gewährt werden konnte. Um dies zu ermöglichen, hat die 33. ASVG-Novelle den Kinderbegriff des § 252 Abs 1 ASVG zwar um die Enkel erweitert, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, gegenüber diesem iSd § 141 ABGB unterhaltsberechtigt sind und beide ihren Wohnsitz im Inland haben (= § 252 Abs 1 Z 5 ASVG); gleichzeitig wurde jedoch durch die Zitierung "Kinder iSd § 252 Abs 1 Z 1 bis 4 und Abs 2" im (hier anzuwendenden) § 260 ASVG "das Entstehen eines Waisenpensions(renten)anspruches in solchen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen" (Teschner/Widlar 78. Erg-Lfg Anm 4 zu § 252 ASVG). Darauf, dass dies schon den Gesetzesmaterialien eindeutig zu entnehmen ist (Teschner/Widlar aaO), hat bereits das Berufungsgericht hingewiesen.
Der Kläger hält dennoch an seinem Standpunkt fest, dass er (weil er als Enkel, der mit der Versicherten ständig in Hausgemeinschaft gelebt habe) der Definition des Begriffes "Kind" iSd § 252 Abs 1 Z 5 ASVG entspreche und daher auch als "Kind" iSd Geltungsbereiches des § 260 ASVG (mit Anspruch auf Waisenpension nach dem Tod der Versicherten) gewertet werden könne; dass also der in § 260 ASVG genannte Begriff "Kind" auch auf die Stellung des Klägers anzuwenden sei. Der Begriff "Enkel"- wie in § 252 Abs 1 Z 5 ASVG genannt - könne auf den Kläger nämlich nicht ausreichend Anwendung finden und werde seinem "Status" (als seit 1984 bei seinen leiblichen Großeltern, die völlig an die Stelle der leiblichen Eltern getreten seien, lebender Enkel) nicht ausreichend gerecht. Der vorliegende Fall sei nämlich deshalb "etwas eigentümlich", weil der damals minderjährige Kläger per Gerichtsbeschluss seinen Großeltern überantwortet worden sei und seine Adoption - wie er selbst erklärt habe - nur "versehentlich" nicht erfolgt sei. Wenn die Enkelkinder als Blutsverwandte gegenüber den (von § 260 ASVG erfassten) Stiefkindern benachteiligt würden, sei dies außerdem gleichheitswidrig, weshalb angeregt werde, beim Verfassungsgerichtshof ein Verfahren zur Prüfung, ob die Bestimmung des § 260 ASVG iVm § 252 Ab 1 Z 4 und 5 ASVG den Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung entspreche oder nicht, "anzustrengen". Diese Ausführungen übersehen jedoch, dass eine Lücke, die eine (analoge) Anwendung der Bestimmung des § 260 ASVG auf den Fall des Klägers ermöglichen würde, nur dann angenommen werden könnte, wenn das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig wäre (zuletzt: 10 ObS 91/02h mwN), und seine Ergänzung nicht einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspräche (RIS-Justiz RS0008866). Hat aber der Gesetzgeber eine bestimmte Rechtsfolge für einen bestimmten Sachverhalt - wie im vorliegenden Fall schon den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist - "ausdrücklich" nicht angeordnet, so fehlt es schon an einer planwidrigen Gesetzeslücke und damit auch an der Grundvoraussetzung der in der Revision offenbar weiterhin angestrebten ergänzenden Rechtsfindung (SSV-NF 10/115, 13/125 mwN uva; EvBl 1999/82 mwN; RIS-Justiz RS0008866 [T8 und T13], RS0008870, RS0008839 [T2], RS0025102); steht es den Gerichten doch nicht zu, in einem solchen Fall gleichsam an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und einen Regelungsinhalt (rechtsfortbildend) zu schaffen, dessen Herbeiführung ausschließlich diesem obläge (SSV-NF 11/156; 10 ObS
247/98s = ARD 4997/17/99; 10 ObS 236/99z = SSV-NF 14/60 = EvBl
2000/211 = ZAS 2001/13 ua; RIS-Justiz RS0008866 [T16]).
Die aus der klaren Gesetzeslage (§ 260 ASVG) abzuleitende Konsequenz eines Ausschlusses des Waisenpensionsanspruches für Enkel des/der Versicherten (selbst wenn sie die Voraussetzungen des § 252 Abs 1 Z 5 ASVG erfüllen) ist aber auch nicht gleichheitswidrig. Wenn die getroffene Regelung - ohne Bedachtnahme auf die besonderen Bedingungen in jedem Einzelfall - nur daran anknüpft, ob es sich um die in § 252 Abs 1 Z 1 bis 4 ASVG genannten Kinder bzw Stiefkinder oder um Enkel des/der Versicherten handelt, begegnet dies grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Verfassungsgerichtshof hat nämlich erst jüngst (E vom 8. 3. 2002, G 308/01 ua) festgehalten, es sei "nach ständiger Judikatur mit dem Gleichheitssatz vereinbar, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht (zB VfSlg 3595/1959, 5318/1966, 8457/1978, 11.615/1988 uva) und dabei auch eine pauschalierende Regelung trifft... Es wird ein solches Gesetz nicht schon deshalb gleichheitswidrig, weil dabei Härtefälle entstehen" (zB VfSlg 3568/1959, 9908/1983, 10.276/1984; und die stRsp des erkennenden Senates: RIS-Justiz RS0053509 [T7], RS0053889 [T5], RS0054009; zuletzt: 10 ObS 73/02m). Der Gleichheitssatz verbietet dem Gesetzgeber im Übrigen nur, Gleiches ungleich zu behandeln; es ist ihm aber nicht verwehrt, sachlich gerechtfertigte Differenzierungen (hier: zwischen Kindern und Enkeln) vorzunehmen (RIS-Justiz RS0054018, RS0109606).
Der Revision war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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