OGH 4Ob554/94; 10ObS360/01s; 6Ob261/09i; 7Ob13/10b; 7Ob215/11k; 7Ob45/19x; 5Ob162/20i; 5Ob101/21w; 10ObS4/24x (RS0025102)

OGH4Ob554/94; 10ObS360/01s; 6Ob261/09i; 7Ob13/10b; 7Ob215/11k; 7Ob45/19x; 5Ob162/20i; 5Ob101/21w; 10ObS4/24x16.1.2024

Rechtssatz

Die analoge Anwendung eines Tatbestandes ist nur dann ausgeschlossen, wenn ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber die Rechtsfolge nur eintreten lassen will, wenn gerade die Voraussetzungen des geregelten Tatbestandes erfüllt sind, also die Nichtregelung dem Plan des Gesetzes entspricht; ein solcherart "ausschließender Charakter" eines Rechtssatzes ist allerdings nicht zu vermuten, sondern muss besonders erwiesen werden.

Normen

ABGB §7

4 Ob 554/94OGH20.09.1994
10 ObS 360/01sOGH17.09.2002

Auch; Beisatz: Hat der Gesetzgeber eine bestimmte Rechtsfolge für einen bestimmten Sachverhalt "ausdrücklich" nicht angeordnet, so fehlt es an einer planwidrigen Gesetzeslücke und damit an der Grundvoraussetzung der ergänzenden Rechtsfindung; steht es den Gerichten doch nicht zu, in einem solchen Fall gleichsam an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und einen Regelungsinhalt (rechtsfortbildend) zu schaffen, dessen Herbeiführung ausschließlich diesem obläge. (T1)

6 Ob 261/09iOGH14.01.2010

Auch; Beis wie T1 nur: Hat der Gesetzgeber eine bestimmte Rechtsfolge für einen bestimmten Sachverhalt "ausdrücklich" nicht angeordnet, so fehlt es an einer planwidrigen Gesetzeslücke und damit an der Grundvoraussetzung der ergänzenden Rechtsfindung. (T2)<br/>Bem: Hier: Die Frage der Zulässigkeit einer analogen Anwendung des § 215 AktG im Privatstiftungsrecht wird ausdrücklich offen gelassen (mit eingehender Darstellung der Lehre). (T3)

7 Ob 13/10bOGH17.03.2010
7 Ob 215/11kOGH27.02.2012

Vgl auch<br/>Veröff: SZ 2012/21

7 Ob 45/19xOGH26.06.2019
5 Ob 162/20iOGH18.03.2021
5 Ob 101/21wOGH05.08.2021

Beis wie T1

10 ObS 4/24xOGH16.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19940920_OGH0002_0040OB00554_9400000_001