60. Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im § 148f Abs. 1 erster Satz, erster Halbsatz, wird nach dem Ausdruck „gilt“ der Ausdruck „ , mit Ausnahme der Fälle des Abs. 3,“ eingefügt.
2. Dem § 148f wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Für die nach § 3 Abs. 1 Versicherten,
- 1. deren Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sich in Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung ereignet, sofern sie nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten (§ 5 Abs. 1 Z 1),
- 2. die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach § 149d bereits eine Pension aus eigener Pensionsversicherung nach dem ASVG oder GSVG beziehen,
- 3. die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach § 149d bereits eine Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz beziehen und der Versicherungsfall in einem Versicherungsverhältnis eintritt, welches erstmals nach dem Anfall einer Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet wurde,
gilt als Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente für Schwerversehrte (§ 149e Abs. 3) und für die Witwen(Witwer)rente jährlich ein Betrag von 10 196,76 €, in allen übrigen Fällen jährlich ein Betrag von 5 097,99 €. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.“
3. § 149d Abs. 1 lautet:
„(1) Anspruch auf Betriebsrente besteht, wenn
- 1. die Erwerbsfähigkeit der/des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 % vermindert ist und
- 2. die/der Versehrte zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach Abs. 3 noch keine Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz bezieht.
Die Voraussetzung der Z 2 entfällt, wenn sich der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit in Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung ereignet, sofern nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend der Lebensunterhalt bestritten wird (§ 5 Abs. 1 Z 1), oder der Versicherungsfall in einem Versicherungsverhältnis eintritt, welches erstmals nach dem Anfall einer Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet wurde. Die Betriebsrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 %.“
4. § 300 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 erhält die Bezeichnung „§ 301“.
5. Nach § 301 wird folgender § 302 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2006
§ 302. (1) § 301 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2006 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Die §§ 148f Abs. 1 und 3 sowie 149d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2006 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 31. März 2005 eingetreten sind.“
Fischer
Schüssel
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