59. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994) und das Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003) geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes 1994
Das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994), BGBl. Nr. 650/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Z 1 lit. g und lit. h lauten:
- „g) der Kraftfahrbetriebe der Österreichischen Bundesbahnen und der Österreichischen Post Aktiengesellschaft (beispielsweise ÖBB-Postbus GmbH),
- h) von Kraftfahrbetrieben von Eisenbahn- und Seilbahnunternehmen, mit Ausnahme von Seilbahnunternehmen, die ausschließlich Schlepplifte betreiben“
2. An § 1 Abs. 2 Z 1 wird nachfolgende lit. o angefügt:
- „o) von Seilbahnunternehmen im Sinne des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103, soweit es sich nicht um Gewerbebetriebe, um bergbauliche oder um land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder um Schlepplifte handelt,“
3. § 1 Abs. 2 Z 2 lit. b, lit. c und lit. d lauten:
- „b) in, auf und an der Außenseite von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Z 2 SeeSchifffahrtsgesetz 1981, BGBl. Nr. 174/1981, und im Sinne des § 2 Z 1 Schifffahrtsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 62/1997, ausgenommen Sportfahrzeuge (§ 2 Z 3 Schifffahrtsgesetz 1997),
- c) auf und an der Außenseite von schwimmenden Anlagen und Geräten (§ 2 Z 5 und Z 12 Schifffahrtsgesetz 1997) und auf und bei Schwimmkörpern (§ 2 Z 10 Schifffahrtsgesetz 1997),
- d) in, auf oder in unmittelbarer örtlicher Einheit mit Schifffahrtsanlagen (§ 2 Z 17 Schifffahrtsgesetz 1997).“
4. An § 6 Abs. 3 wird als letzter Satz angefügt:
„In Ausübung des Aufsichtsrechtes haben die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates gegen Kostenersatz Anspruch auf freie Fahrt auf Eisenbahn-, Straßenbahn- und Kraftfahrlinien.“
5. An § 11 wird nachfolgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Soferne Arbeitsunfälle, durch die eine unfallversicherte Person getötet oder mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, nicht im Sinne des § 363 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, an einen Träger der Unfallversicherung anzuzeigen sind, haben Arbeitgeber im Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion diese Arbeitsunfälle längstens binnen fünf Tagen dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat auf einem von diesem aufzulegenden Vordruck anzuzeigen.“
6. In § 15 Abs. 5 entfällt der zweite Satz.
7. An § 15 wird nachfolgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Kommissionsgebühren gemäß Abs. 5 und Abs. 6, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.“
8. In § 17 entfallen Abs. 1 und Abs. 2.
9. An § 24 Abs. 1 Z 1 wird nachstehende lit. f angefügt:
- „f) Anzeigepflichten gemäß § 11 Abs. 5 und 6 verletzt;“
Artikel II
Änderung des Seilbahngesetzes 2003
Das Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003), BGBl. I Nr. 103/2003, wird wie folgt geändert:
In § 117 entfällt Abs. 3.
Fischer
Schüssel
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