OGH 5Ob125/14i

OGH5Ob125/14i25.7.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers MMag. P***** W*****, vertreten durch Mag. Alexandra Schrinner, Österreichischer Mieter‑ und Wohnungseigentümerbund, 1010 Wien, Lichtenfelsgasse 1/9, gegen den Antragsgegner Dr. G***** M*****, China, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss und Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. April 2014, GZ 39 R 22/14w‑26, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des § 16 MRG aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit stellen, wird zurückgewiesen.

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Einziges Thema des außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners ist die angebliche Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des § 16 Abs 2 MRG (Richtwertsystem) und des § 16 Abs 7 MRG (Befristungsabschlag). Zur Frage der Verfassungskonformität dieser Bestimmungen existiert bereits eine aktuelle Judikatur des Obersten Gerichtshofs. Zu 5 Ob 271/09b = wobl 2010/113 = RIS‑Justiz RS0038548 [T2] = RS0069203 [T1], sowie zu 5 Ob 50/10d = immolex 2010/114, teilte der Oberste Gerichtshof die verfassungsrechtlichen Bedenken der Rechtsmittelwerber gegenüber § 16 Abs 2 MRG nicht. Die Einführung der Richtwertmietzinse diene dem öffentlichen Interesse an erschwinglichem Wohnraum. Es werde kein Anhaltspunkt für eine Überschreitung des dem einfachen Gesetzgeber offenstehenden Gestaltungsspielraums und damit auch keine unverhältnismäßige Einschränkung der Eigentums‑ und Erwerbsfreiheit aufgezeigt. Der Frage der Verfassungskonformität des § 16 Abs 7 MRG widmete sich der Oberste Gerichtshof zu 5 Ob 29/11t = RIS‑Justiz RS0053889 [T34]. Er verneinte eine unsachliche Ungleichbehandlung durch die zitierte Bestimmung, weil der Gesetzgeber im Interesse des Mieters auf Ausgleich der Nachteile durch eine Befristung eine Regelung schaffe, die dem Vermieter einen Anreiz dafür bieten solle, unbefristet zu vermieten.

Der erkennende Senat sieht sich durch die Ausführungen des Antragsgegners in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs nicht veranlasst, dessen verfassungsrechtliche Bedenken zu teilen. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG liegt nicht vor (RIS‑Justiz RS0116943).

Da die Parteien nicht berechtigt sind, einen Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens durch das Gericht zu stellen, war der diesbezügliche Antrag des Antragsgegners zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0058452; RS0053805).

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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