Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das gegen den Bescheid der beklagten Partei vom 31. 3. 1998 erhobene, auf Leistung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 122c BSVG ab 1. 4. 1998 gerichtete Klagebegehren mangels Erfüllung der Wartezeit nach § 111 BSVG idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, ab. Unstrittig ist, daß die am 20.2.1942 geborene Klägerin zu diesem Stichtag die Wartezeit erfüllen würde, wenn § 111 Abs 6 BSVG idF BGBl 1993/337 weiterhin in Geltung stünde.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin, in der ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Verschärfung der Bestimmungen über die Wartezeit durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 geltend gemacht wurden, nicht Folge, weil es diese Bedenken nicht teilte.
Die dagegen erhobene Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes sind zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Ergänzend ist den Argumenten der Revisionswerberin, die sich mit denen der Berufung decken, noch folgendes entgegenzuhalten:
Daß gegen die Verschärfungen in den Wartezeitvoraussetzungen durch das StrukturanpassungsG 1996 BGBl 201 ab 1. 9. 1996 seitens des Obersten Gerichtshofes keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, sodaß auch kein Anlaß vorliegt, beim Verfassungsgerichtshof ein diesbezügliches Gesetzesprüfungsverfahren zu beantragen, hat der Senat bereits in den Entscheidungen vom 10. 3. 1998, 10 ObS 88/98h (RS0109527 = ZASB 1998, 28 = infas 1998 S 39) und vom 18. 8. 1998, 10 ObS 261/98z (beide Fälle die Wartezeit für eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit nach § 236 Abs 1 Z 2 ASVG betreffend) mit ausführlicher Begründung dargelegt. Die dortigen Argumente haben grundsätzlich auch für den vorliegenden Fall zu gelten. Es ist zwar richtig, daß das (in den zitierten Entscheidungen verwendete und von der Revisionswerberin hier zur Widerlegung gebrauchte) Argument, die Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit widerspreche auch deshalb nicht dem gestalterischen Ermessensspielraum des Gesetzgebers bei Änderungen von Ansprüchen aus der Sozialversicherung, weil für Langzeitarbeitslose die Möglichkeit offenstehe, in Form der Notstandshilfe Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu erhalten, für die nach dem BSVG Versicherten nicht zutrifft. Dies ändert aber nichts daran, daß nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei der Beurteilung einer Norm des Sozialversicherungsrechtes unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen ist; daß sich vereinzelt (auch hinsichtlich einzelner Berufsgruppen) Härtefälle - solche werden hier in der Unzumutbarkeit anderer als bloß leichter Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft gesehen - ergeben können, muß grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (ZAS 1988, 208/29, SSV-NF 4/153, 10 ObS 216/93, 10 ObS 261/98z). Da der Gesetzgeber (vgl RV 72 BlgNR 20.GP, 247) die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitigen Alterspensionen generell - und nicht bloß etwa zu Lasten der nach dem BSVG Versicherten - verschärft hat, kann von einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung ebenfalls keine Regel sein. Hiegegen kann auch nicht die nunmehr bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres weiterreichende Beitragspflicht ins Treffen geführt werden, weil nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in der Sozialversicherung der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung nicht gilt (Slg 3670, 4714, 7047, B 1205/96 vom 12. 6.1997); es muß vielmehr in Kauf genommen werden, daß es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner oder einer eben erst später anfallenden Leistung kommt (Slg 6015, 7047, 12739). Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand einer gegebenen Rechtslage genießt als solches ebenfalls keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (Slg 11368, 13461, 13657), sodaß es dem Gesetzgeber sehr wohl freisteht, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch für die Normunterworfenen ungünstiger zu gestalten (B 1205/96).
Die Auffassung der Vorinstanzen, wonach die Klägerin die Wartzeit nach § 111 BSVG nicht erfüllt, entspricht somit der geltenden Rechtslage, gegen die keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)