OGH 10ObS216/93

OGH10ObS216/9328.10.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Hübner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Friederike Grasmuk (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M***** J*****, ***** vertreten durch Dr. Günther Romauch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juni 1993, GZ 33 Rs 60/93-51, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21. Juni 1991, GZ 24 Cgs 323/90-19, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Kläger, das Erstgericht habe seine Anleitungspflicht verletzt; es sei eine Belehrung des Klägers über die Notwendigkeit weiterer Beweisanträge durch medizinische Unterlagen eines Krankenhauses in Belgrad unterblieben. Im übrigen wäre das Erstgericht verpflichtet gewesen, diese Beweise von Amts wegen aufzunehmen.

Die Unterlassung der Beweisaufnahme durch Unterlagen über ärztliche Behandlungen des Klägers im Krankenhaus in Belgrad war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Anfechtungspunkt auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates können aber auch in Sozialrechtssachen Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32; 3/115 ua).

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Die Vorinstanzen haben ein zusammenfassendes Leistungskalkül erhoben und in diesem Rahmen festgestellt, daß beim Kläger keine Einschränkung der Fingerfertigkeit besteht. Soweit der Revisionswerber dies in Zweifel zieht, geht er in der Rechtsrüge nicht von den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen aus und führt die Revision daher nicht gesetzmäßig aus.

Ob und in welchem Umfang durch bestehende Leidenszustände die Leistungsfähigkeit des Versicherten eingeschränkt ist, ist eine Tatfrage, die von den Gerichten erster und zweiter Instanz aufgrund von Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären ist. Bei Prüfung der Frage, ob der Kläger in der Lage ist, bestimmte Verweisungstätigkeiten auszuüben, ist von dem von den Tatsacheninstanzen erhobenen medizinischen Leistungskalkül auszugehen. Aus der Feststellung, daß beim Kläger bestimmte Leidenszustände vorliegen, kann für die Frage der Verweisbarkeit unmittelbar nichts abgeleitet werden. Das hier festgestellte Leistungskalkül steht aber der Verweisbarkeit auf die von den Vorinstanzen genannten Tätigkeiten nicht entgegen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.

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