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§ 236 ASVG (Marek)

Marek77. LfgJänner 2024

§ 236 (1) Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (§ 223 Abs. 2) Versicherungsmonate im Sinne des § 235 Abs. 2 in folgender Mindestzahl vorliegen:

für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todeswenn der Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, 60 Monate;

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