OGH 10ObS123/98f (RS0111060)

OGH10ObS123/98f10.11.1998

Rechtssatz

Die Anspruchsvoraussetzung "Erreichung eines bestimmten Lebensalters" bei der Alterspension beruht auf der Zweckbestimmung der Pensionsversicherung, einen Ersatz für den durch das Absinken der Arbeitskraft bedingten Entfall des Arbeitseinkommen zu schaffen. Die Altersgrenze stellt hiebei jenen Zeitpunkt dar, von dem ab - allein oder in Verbindung mit anderen Voraussetzungen - von Gesetzes wegen eine solche Verringerung der Arbeitsfähigkeit des Menschen aus physiologischen Gründen angenommen wird, daß die Erwerbung eines ausreichenden Arbeitseinkommens nicht mehr gewährleistet ist. Mit der Erreichung dieses auch als "Anfallsalter" bezeichneten Zeitpunktes gilt der Versicherungsfall als eingetreten.

Normen

ASVG §253
ASVG §270
BSVG §121
GSVG §130

10 ObS 123/98fOGH10.11.1998

Veröff: SZ 71/187

10 ObS 138/21yOGH19.10.2021

Beisatz: Der Versicherungsfall des Alters gilt mit der Erreichung des Anfallsalters für eine Alterspension als eingetreten. (T1)

10 ObS 101/21gOGH19.10.2021

Vgl

10 ObS 140/21tOGH16.11.2021

Beis wie T1

10 ObS 118/21gOGH16.11.2021

Beis wie T1

10 ObS 160/21hOGH16.11.2021

Beis wie T1

10 ObS 151/21kOGH16.11.2021

Vgl

10 ObS 165/21vOGH16.11.2021

Vgl; Beisatz: Der Versicherungsfall des Alters gilt mit dem Erreichen eines bestimmten Anfallsalters für die Pension als eingetreten. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19981110_OGH0002_010OBS00123_98F0000_001