Rechtssatz
Der Versicherungsfall des Alters wird durch die Entscheidung eines Sozialversicherungsträgers über die Gewährung der Alterspension nicht nur für den Bereich dieses Sozialversicherungsgesetzes, sondern auch für den Bereich der anderen Sozialversicherungsgesetze konsumiert. Der Umstand, daß der Versicherte die Zeiten nach einem Sozialversicherungsgesetz erst nach Gewährung der Pension von einem anderen Sozialversicherungsträger erwarb, vermag daran nichts zu ändern; der Versicherungsfall des Alters kann nach allen Systemen nur einmal eintreten.
10 ObS 92/97w | OGH | 16.12.1997 |
Auch; Beisatz: Eine von der Antragstellung losgelöste zeitliche Rückversetzung des Stichtages kann grundsätzlich nicht zum Erwerb eines Pensionsanspruches führen. (T1) <br/>Veröff: SZ 70/263 |
10 ObS 297/99w | OGH | 30.11.1999 |
Beisatz: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Grundsatz, dass der Versicherungsfall des Alters nach allen Sozialversicherungssystemen nur einmal eintreten kann. (T2) |
10 ObS 73/20p | OGH | 28.07.2020 |
Vgl; Beisatz: Dies gilt auch für den Anspruch auf Waisenpension. (T3) |
10 ObS 138/21y | OGH | 19.10.2021 |
Vgl; Beisatz: Der Versicherungsfall des Alters kann nach allen Systemen nur einmal eintreten. Er wird durch die Entscheidung eines Sozialversicherungsträgers über die Gewährung der (vorzeitigen) Alterspension nicht nur für den Bereich dieses Sozialversicherungsgesetzes, sondern auch für den Bereich der anderen Sozialversicherungsgesetze konsumiert. (T4) |
10 ObS 102/22f | OGH | 13.09.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Werden neben dem Bezug einer Alterspension leistungswirksame Beitragsmonate aufgrund einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung zur Pflege naher Angehöriger (§ 18b ASVG) erworben, gebührt dafür in analoger Anwendung von § 248c ASVG ein besonderer Höherversicherungsbetrag. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19970507_OGH0002_010OBS02315_96F0000_002
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