Rechtssatz
Beim Versicherungsfall handelt es sich um eine (primäre) Leistungsvoraussetzung der Pensionsversicherung (SSV-NF 8/34, 10 ObS 251/97b, 10 ObS 298/97i), beim Stichtag hingegen um den Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen der sog. sekundären Leistungsvoraussetzungen.
10 ObS 175/01k | OGH | 10.07.2001 |
Vgl; Beisatz: § 223 Abs 2 ASVG wurde mit der 55. Novelle zum ASVG mit Wirkung ab 1. 9. 1996 vom Gesetzgeber authentisch dahin interpretiert, dass der Stichtag für die Beurteilung sowohl der primären als auch der sekundären Anspruchsvoraussetzungen maßgeblich ist. (T1) |
10 ObS 129/08f | OGH | 23.09.2008 |
nur: Beim Versicherungsfall handelt es sich um eine (primäre) Leistungsvoraussetzung der Pensionsversicherung. (T2); Beisatz: Der Stichtag ist für die Beurteilung sowohl der primären als auch der sekundären Anspruchsvoraussetzungen maßgeblich. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19980519_OGH0002_010OBS00167_98A0000_001