Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Beim Versicherungsfall handelt es sich um eine (primäre) Leistungsvoraussetzung in der Pensionsversicherung (RIS-Justiz RS0110083). Nach der geltenden Fassung des § 223 Abs 2 ASVG (55. ASVG-Novelle, BGBl I 1998/138) hat die Feststellung, ob ein Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, ausschließlich zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag zu erfolgen (RIS-Justiz RS0111054). Der Stichtag ist für die Beurteilung sowohl der primären als auch der sekundären Anspruchsvoraussetzungen maßgeblich (RIS-Justiz RS0084524; RS0110083 [T1]).
Zum im Anlassfall maßgeblichen Stichtag 1. 10. 2006 hat der Kläger unstrittig nicht alle Voraussetzungen nach § 255 Abs 4 ASVG erfüllt.
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