Rechtssatz
Die Frage, ob eine Leistung der Pensionsversicherung gebührt, ist nach den Verhältnissen an dem durch den Versicherungsfall ausgelösten Stichtag zu prüfen. Es genügt nicht, dass die Voraussetzungen für eine Versicherungsleistung zu einem beliebigen Zeitpunkt vorliegen, sie müssen vielmehr nach dem Wortlaut des Gesetzes an einem ganz bestimmten Tag gegeben sein.
10 ObS 5/90 | OGH | 27.02.1990 |
nur: Die Frage, ob eine Leistung der Pensionsversicherung gebührt, ist nach den Verhältnissen an dem durch den Versicherungsfall ausgelösten Stichtag zu prüfen. (T1) Veröff: SSV-NF 4/21 |
10 ObS 407/90 | OGH | 15.01.1991 |
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10 ObS 175/01k | OGH | 10.07.2001 |
Vgl auch; Beisatz: § 223 Abs 2 ASVG wurde mit der 55. Novelle zum ASVG mit Wirkung ab 1. 9. 1996 vom Gesetzgeber authentisch dahin interpretiert, dass der Stichtag für die Beurteilung sowohl der primären als auch der sekundären Anspruchsvoraussetzungen maßgeblich ist. (T2); Beisatz: Die zum Stichtag geltende Rechtslage ist der Prüfung aller Pensionsanspruchsvoraussetzungen inklusive des Eintritts des Versicherungsfalles zugrunde zu legen. (T3) |
10 ObS 189/01v | OGH | 11.12.2001 |
Auch; Beisatz: Ob die Anspruchsvoraussetzungen (Eintritt des Versicherungsfalles, Erfüllung der Wartezeit und so weiter) erfüllt sind, ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Stichtages zu beurteilen. (T4) |
10 ObS 129/08f | OGH | 23.09.2008 |
Auch; Beisatz: Der Stichtag ist für die Beurteilung sowohl der primären als auch der sekundären Anspruchsvoraussetzungen maßgeblich. (T5) |
10 ObS 140/21t | OGH | 16.11.2021 |
Beisatz: § 120 Abs 7 GSVG in der Fassung BGBl I 2019/103 (abschlagsfreie Alterspension für Langzeitversicherte) ist nicht auf versicherte Personen anzuwenden, denen mit Stichtag vor dem 1.1.2020 eine (vorzeitige) Alterspension bei langer Versicherungsdauer zuerkannt wurde. (T6) |
10 ObS 29/22w | OGH | 21.06.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Beurteilung des Pensionsantrittsalters nach Maßgabe des sich zum Stichtag aus dem ZPR ergebenden Geschlechtes; kein früherer Pensionsantritt nach Geschlechtsänderungsmeldung von weiblich auf männlich. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19890221_OGH0002_010OBS00031_8900000_002
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