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Keine Anpassung für hohe Pensionen sachlich gerechtfertigt

RechtsprechungJudikaturN. N.ZAS 2020/31ZAS 2020, 192 - 197 Heft 3 v. 13.5.2020

§ 369 Abs 1 GSVG; Art 4 RL 79/7/EWG

Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Wahl geeigneter Maßnahmen zur Verwirklichung ihrer sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele über einen weiten Entscheidungsspielraum.

Die sachliche Rechtfertigung der gesetzgeberischen Maßnahme ist zu bejahen. Die Kluft des Pensionseinkommens zwischen Männern und Frauen würde sich ansonsten langfristig nicht verringern, sondern vergrößern und damit die mittelbare Diskriminierung fortgeschrieben werden.

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