OGH 10ObS322/89 (RS0085980)

OGH10ObS322/897.11.1989

Rechtssatz

Pensionsleistungen sind für die Zukunft zuzuerkennen; reicht die Entscheidung damit in die Wirksamkeit eines nach Schluß der Verhandlung erster Instanz in Kraft getretenen Gesetzes hinein, verbietet die Stichtagregelung der Sozialversicherungsgesetze eine Wahrnehmung von sich auf die Anspruchsvoraussetzungen beziehenden Rechtsänderungen, die während des Rechtsmittelverfahrens eintreten. Die Bedeutung des Stichtages liegt nicht nur darin, daß zu diesem Zeitpunkt die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind; es sind vielmehr zu diesem Zeitpunkt auch die besonderen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und auch der Anfall der Leistungen tritt regelmäßig mit dem Stichtag ein (§ 86 Abs 3 Z 2 ASVG).

Normen

ASGG §86

10 ObS 322/89OGH07.11.1989

Veröff: SSV-NF 3/134

10 ObS 423/89OGH19.12.1989

Beisatz: Hier: Zweites Zusatzabkommen SozSi Jugoslawien. (T1)

10 ObS 55/90OGH23.10.1990

Ähnlich

10 ObS 138/21yOGH19.10.2021

Beisatz: Dazu gehört auch die Beurteilung, in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, also auch die Entscheidung über die Pensionshöhe (vgl 10 ObS 322/89 SSV-NF 3/134). (T2)<br/>Beisatz: Eine – wie hier in Bezug auf § 236 Abs 4b ASVG – erst nach rechtskräftiger Zuerkennung der (vorzeitigen) Alterspension erfolgte Rechtsänderung vermag die Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung einer Pension nicht zu berühren. (T3)

10 ObS 140/21tOGH16.11.2021

nur: Die Bedeutung des Stichtages liegt nicht nur darin, dass zu diesem Zeitpunkt die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind; es sind vielmehr zu diesem Zeitpunkt auch die besonderen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und auch der Anfall der Leistungen tritt regelmäßig mit dem Stichtag ein (§ 86 Abs 3 Z 2 ASVG). (T4)<br/>Beis wie T3;<br/>Beisatz: § 120 Abs 7 GSVG in der Fassung BGBl I 2019/103 (abschlagsfreie Alterspension für Langzeitversicherte) ist nicht auf versicherte Personen anzuwenden, denen mit Stichtag vor dem 1.1.2020 eine (vorzeitige) Alterspension bei langer Versicherungsdauer zuerkannt wurde. (T5)

10 ObS 118/21gOGH16.11.2021

nur T4; Beis wie T3; Beis wie T5

10 ObS 160/21hOGH16.11.2021

nur T4; Beis wie T3; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19891107_OGH0002_010OBS00322_8900000_007