Rechtssatz
Eine neue Aufrollung der Nichtigkeitsfrage mit Revision oder mit selbständigem Rekurs ist ausgeschlossen, wenn die Entscheidung auch nur aus den Gründen entnommen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn die Frage des Vorliegens einer Nichtigkeit oder eines Prozesshindernisses vom Berufungsgericht von Amts wegen aufgegriffen und verneinend beantwortet wurde. Es ist Pflicht des Berufungsgerichtes, Nichtigkeitsgründe (Prozesshindernisse) von Amts wegen wahrzunehmen. Tut es dies und kommt es zu einer Verneinung, dann muss dies hinsichtlich der Anfechtungsmöglichkeit dieselbe Wirkung haben, wie wenn das Berufungsgericht über eine geltend gemachte Nichtigkeit befunden hätte.
1 Ob 631/86 | OGH | 22.10.1986 |
nur: Eine neue Aufrollung der Nichtigkeitsfrage mit Revision oder mit selbständigem Rekurs ist ausgeschlossen, wenn die Entscheidung auch nur aus den Gründen entnommen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn die Frage des Vorliegens einer Nichtigkeit oder eines Prozesshindernisses vom Berufungsgericht von Amts wegen aufgegriffen und verneinend beantwortet wurde. (T1) |
2 Ob 595/86 | OGH | 10.03.1987 |
nur: Eine neue Aufrollung der Nichtigkeitsfrage mit Revision oder mit selbständigem Rekurs ist ausgeschlossen, wenn die Entscheidung auch nur aus den Gründen entnommen werden kann. (T2) |
1 Ob 517/90 | OGH | 04.04.1990 |
nur: Eine neue Aufrollung der Nichtigkeitsfrage ist ausgeschlossen, wenn die Entscheidung auch nur aus den Gründen entnommen werden kann. (T3) |
2 Ob 232/98a | OGH | 24.09.1998 |
Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: Internationale Zuständigkeit. (T4) |
2 Ob 117/12p | OGH | 11.10.2012 |
nur: Es ist Pflicht des Berufungsgerichtes, Nichtigkeitsgründe (Prozesshindernisse) von Amts wegen wahrzunehmen. Tut es dies und kommt es zu einer Verneinung, dann muss dies hinsichtlich der Anfechtungsmöglichkeit dieselbe Wirkung haben, wie wenn das Berufungsgericht über eine geltend gemachte Nichtigkeit befunden hätte. (T5) |
2 Ob 89/13x | OGH | 28.03.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Unterbliebene Ladung eines notwendigen Streitgenossen als Partei. (T6) |
1 Ob 193/14k | OGH | 22.10.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verneintes Prozesshindernis der Klagezurücknahme unter Anspruchsverzicht für eine auf denselben Anspruch gegründete Aufrechnungseinrede. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19811216_OGH0002_0060OB00599_8100000_003