European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00008.19A.0123.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Soweit der Kläger auf dem Standpunkt steht, die Berufungsentscheidung im ersten Rechtsgang sei infolge Verletzung seines rechtlichen Gehörs nichtig gewesen, weshalb das Berufungsgericht dem Erstgericht seine darin geäußerte Rechtsansicht nicht überbinden habe dürfen, könnte daraus höchstens eine Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des fortgesetzten erstinstanzlichen Verfahrens, in dem nach der Behauptung des Klägers sein (nicht näher umschriebenes) ergänzendes Vorbringen zurückgewiesen worden sei, resultiert haben. Eine solche hat das Berufungsgericht jedoch im zweiten Rechtsgang – unanfechtbar (RIS‑Justiz RS0043823; RS0042963) – verneint.
2. Dass der Standpunkt des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich in erster Instanz nicht darauf berufen, der – nach den Statuten nicht allein zum Vereinsausschluss befugte – geschäftsführende Präsident des beklagten Vereins sei bevollmächtigt gewesen, dem Vereinsausschluss des Klägers durch vorhergehende Verhängung gelinderer Sanktionen zuvorzukommen, unrichtig sei, behauptet der Revisionswerber gar nicht. Die Befugnis, gelindere Sanktionen zu verhängen, beinhaltet für sich allein aber noch nicht die Berechtigung, dadurch einem Vereinsausschluss zuvorzukommen, also im Ergebnis namens des Vereins auf einen solchen zu verzichten.
3. Es trifft auch nicht zu, dass der Kläger in seiner Rechtsrüge – also ausgehend von den getroffenen Feststellungen – die Beurteilung des Erstgerichts bekämpft hätte, dass sein inkriminiertes Verhalten den Vereinsausschluss rechtfertige. Lediglich im Rahmen der (erfolglos gebliebenen) Bekämpfung der für ihn ungünstigen Feststellungen zu diesem Thema führte er aus, dass die von ihm begehrten Ersatzfeststellungen relevant seien, weil ausgehend davon der Vereinsausschluss nicht gerechtfertigt wäre.
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