JN § 42 Abs 3, IPRG § 35 Abs 1, IPRG § 41 Abs 1
War die Einrede der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit vom BerG geprüft und in den Gründen verworfen worden, so liegt darüber eine „bindende Entscheidung“ nach § 42 Abs 3 JN vor, die dem OGH eine neuerliche Prüfung verwehrt.