BVwG I423 2231740-1

BVwGI423 2231740-16.4.2022

AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55 Abs2
IntG §11 Abs2
IntG §9 Abs4
NAG §81 Abs36
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:I423.2231740.1.00

 

Spruch:

 

 

 

I423 2231740-1/15E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela Greml über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch EMBACHER NEUGSCHWENDTNER Rechtsanwälte, Schleifmühlgasse 5/8, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 10.04.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.04.2022, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird stattgegeben und XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

II. Die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 05.02.2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung plus). Begründend wurde im beiliegenden Schreiben vom 02.02.2018 ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei 1998 als Asylwerberin nach Österreich gekommen, wo sie seither lebe. Sie wisse um ein früheres Aufenthaltsverbot, habe aber nicht ausreisen können, weil sie nicht gewusst hätte, wohin in Nigeria. Sie habe Deutsch bis zum Niveau A2 erlernt und könne einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorweisen. In Nigeria habe sie außer ihrer Mutter keine Familie mehr, die sie unterstützen könne. Sie wolle gern in Österreich leben, da sie schon viele Jahre hier sei und sich gut integrieren wolle.

2. Am 09.05.2019 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin statt, im Zuge derer sie die Geburtsurkunde und einen Auszug aus dem Geburtseintrag des im XXXX geborenen Sohnes in Vorlage brachte.

3. Mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.10.2019 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Ablehnung ihres Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK verbunden mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt werde. Eine entsprechende Stellungnahme ihrerseits langte beim BFA mit 12.11.2018 ein.

4. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 05.02.2018 ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Ihr wurde eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 26.05.2020, wobei Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften moniert wurden. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei seit 22 Jahren im Bundesgebiet aufhältig, wobei ein Teil ihres Aufenthalts aufgrund eines von ihr eingebrachten Asylantrags rechtmäßig gewesen sei. Sie verfüge über intensive familiäre Bindungen, lebe mit ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt und führe mit dem Kindesvater seit dem Jahr 2012 eine langjährige Beziehung. Zudem sei die Beschwerdeführerin wieder schwanger. Seit rund neun Jahren sei sie Mitglied einer freien christlichen Kirche, wobei sie seit 2010 regelmäßig die Gottesdienste besuche und außerdem ein aktives Mitglied der Frauengruppe und Reinigungskräfte sei. Sie verfüge über ausgezeichnete Deutschkenntnisse. Weiters habe sie die Möglichkeit, Vollzeit für eine GmbH tätig zu sein. In Nigeria lebe nur mehr ihre Mutter, die Familie ihres Freundes könne nicht helfen. Sie habe bisher ein straffreies Leben geführt und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. In Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung habe die belangte Behörde die Situation alleinerziehender Mütter nicht berücksichtigt, auch die Rechte des Kindes in Nigeria seien nur unzureichend gewährleistet.

6. Am XXXX wurde die Tochter der Beschwerdeführerin geboren.

7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I423 am 03.01.2022 neu zugeteilt.

8. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die rechtsvertretene Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, welche mit frühkindlichen Autismus befasst ist, sowie ein Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Nigeria übermittelt. Dabei wurde ihr eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme eingeräumt und sie dazu aufgefordert, alle vorliegenden medizinischen/[fach-]ärztlichen Unterlagen vorzulegen sowie darin enthaltene Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben und zur Integration in Österreich zu beantworten, dem die Beschwerdeführerin auch entsprach.

9. Am 04.04.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die englische Sprache statt. Entschuldigt fern blieben der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der belangten Behörde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

 

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias. Ihre Identität steht fest.

Sie ist gesund und arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020.

Sie stammt aus Benin City, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt hat. In Nigeria hat die Beschwerdeführerin eine Schule besucht, jedoch keinen Abschluss gemacht. Nach wie vor ist die Mutter der Beschwerdeführerin in Nigeria aufhältig, zu welcher die Beschwerdeführerin auch telefonisch den Kontakt pflegt.

Ab dem XXXX 2000 war die Beschwerdeführerin mit Ausnahme der Zeiträume XXXX 2004 bis XXXX 2005 und XXXX 2009 bis XXXX 2009 im Bundesgebiet durchgehend mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst.

Ihre im XXXX in Österreich geborene Tochter nigerianischer Staatsangehörigkeit lebt seit dem Jahr 2010 in den USA bei ihrer Großmutter väterlicherseits, welche auch die Sorgepflichten trägt.

Am XXXX 2003 schloss die Beschwerdeführerin eine Scheinehe mit dem österreichischen Staatsangehörigen XXXX , welche am XXXX 2015 geschieden wurde.

Seit etwa zehn Jahren führt die Beschwerdeführerin eine Beziehung einem knapp 30-jährigen nigerianischen Staatsangehörigen, gegen den eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht. Im XXXX wurde in Österreich ein gemeinsamer Sohn, ebenfalls nigerianischer Staatsangehörigkeit, geboren. Dieser besucht seit dem XXXX 2021 einen Kindergarten in Wien. Am XXXX erfolgte die Geburt einer gemeinsamen Tochter, welche ebenfalls die nigerianische Staatsangehörigkeit besitzt. Der Kindesvater ist in die Erziehung der gemeinsamen Kinder eingebunden. Daneben existieren Unterhaltsvereinbarungen, welche den Kindesvater zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages von jeweils monatlich EUR 40,00 verpflichten. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt, der Kindesvater ist seit jeher in einer anderen Wohnung ansässig. Abgesehen vom Lebensgefährten und den beiden gemeinsamen Kindern leben keine Verwandten der Beschwerdeführerin in Österreich.

Beim minderjährigen Sohn liegen nach Befunderhebung im September 2021 Hinweise auf eine Autismusspektrumstörung im Sinne eines frühkindlichen Autismus (F84.0, mittleres Risiko), zusätzlich deutliche Anzeichen auf eine allgemeine Entwicklungsverzögerung vor, insbesondere hinsichtlich Kognition, Sprache und Sozialverhalten. Aktuell nimmt der Minderjährige zweimal wöchentlich an Therapien im Rahmen einer autismusspezifischen Frühintervention teil.

Die Beschwerdeführerin ging bis dato ausschließlich im Zeitraum XXXX bis XXXX einer legalen Beschäftigung als Arbeiterin nach. Bis zum Jahr 2012 war sie in Österreich illegal als Prostituierte tätig, aktuell bezieht sie – wie auch ihre beiden minderjährigen Kinder und der Kindesvater – Leistungen aus der Grundversorgung. Daneben erfährt die Beschwerdeführerin eine finanzielle Unterstützung durch die Caritas. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie verfügt über eine mit XXXX 2022 datierte Einstellungszusage einer XXXX GmbH als Bürokraft im Ausmaß von 40 Wochenstunden.

Am 25.11.2013 absolvierte die Beschwerdeführerin die ÖSD-Prüfung auf den Sprachniveau A1 positiv, am 20.03.2014 auf dem Niveau A2. Tatsächlich spricht sie Deutsch auf gehobenem Sprachniveau. Sie kann sich im Alltag mehr als ausreichend verständigen. Seit dem Jahr 2010 besucht sie regelmäßig Gottesdienste einer englischsprachigen freien christlichen Kirche und ist aktives Mitglied der Frauengruppe und Reinigungskräfte. Ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich ist gegeben. Maßgebliche Integrationsmerkmale weist die Beschwerdeführerin nicht auf.

Sie ist strafgerichtlich unbescholten.

Im Jahr 1998 stellte die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet einen Asylantrag, welcher rechtskräftig negativ entschieden wurde. Seit diesem Zeitpunkt gestaltet sich ihr Aufenthalt als nicht rechtmäßig. Im Zeitraum XXXX bis XXXX bestand gegen sie zudem ein Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit.

Ihrer Verpflichtung zur Ausreise leistete sie zu keinem Zeitpunkt Folge, sie war seit dem Jahr 1998 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie die Stellungnahmen, zudem auch in den Gerichtsakt des Lebensgefährten. Darüber hinaus wurden Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgung und dem Strafregister eingeholt, daneben ein Sozialversicherungsdatenauszug zur Person der Beschwerdeführerin. Entsprechende Auszüge wurden auch zum Lebensgefährten sowie zu den zwei gemeinsamen Kindern eingeholt.

Zudem fand am 04.04.2022 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck statt.

2.3. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Zumal die Beschwerdeführerin sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit einem kürzlich neu ausgestellten nigerianischen Reisepass auswies, steht ihre Identität fest. Auch zuvor lagen bereits Kopien älterer Reisepässe der Beschwerdeführerin mit der Nummer XXXX bzw. nach Ende dessen Gültigkeit mit der Nummer XXXX dem Behördenakt bei (AS 32 und AS 107). Daneben brachte die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung dazu auch eine beglaubigte Übersetzung einer nationalen Geburtsurkunde in Vorlage (AS 108).

Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde führte die Beschwerdeführerin aus, keine Medikamente einzunehmen und sich gesund genug für die Einvernahme zu fühlen (Protokoll vom 09.05.2019, AS 115), wobei auch im Rahmen ihrer Stellungnahme und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde, dass ihrerseits keine gesundheitlichen Einschränkungen oder Krankheiten vorliegen würden (Stellungnahme vom 19.01.2022, S 4). In der Folge ergeben sich damit keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung der Beschwerdeführerin zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020. Unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes und des erwerbsfähigen Alters der Beschwerdeführerin war auf die Arbeitsfähigkeit zu schließen und bestätigte sie in der mündlichen Verhandlung, eine Arbeit alsbald aufnehmen zu wollen. Untermauert wurde die Arbeitswilligkeit auch durch Vorlage eines aufschiebend bedingten Arbeitsvorvertrags.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aus Benin City stammt, ist einerseits durch die diesbezügliche Eintragung als Geburtsort in ihrem Reisepass belegt (AS 32 bzw AS 107). Im Zuge ihrer Stellungnahme konkretisierte die Beschwerdeführerin andererseits auch, in Benin City bis zu ihrer Ausreise gelebt zu haben (Stellungnahme vom 19.01.2022, S 5). Die Feststellungen zu ihrer Schulbildung konnten aufgrund ihrer Angaben vor der belangten Behörde getroffen werden (Protokoll vom 09.05.2019, AS 114) und stimmen diese auch mit ihren Darlegungen in der Stellungnahme (Stellungnahme vom 19.01.2022, S 5) und in der Beschwerdeverhandlung überein. Auch zuletzt bestätigte die Beschwerdeführerin, dass ihre Mutter nach wie vor in Nigeria aufhältig sei (Stellungnahme vom 19.01.2022, S 5). Im Zuge ihrer Beschwerde führte sie den telefonischen Kontakt an (Beschwerde vom 26.05.2020, S 5), wobei im Übrigen auch ihre Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung übereinstimmen.

Dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Person der Beschwerdeführerin konnte ihre melderechtliche Erfassung im Bundesgebiet entnommen werden.

Die Geburt ihrer im XXXX geborenen Tochter ist durch eine Kopie der Geburtsurkunde belegt (AS 31), dass es sich bei dieser um eine nigerianische Staatsangehörige handelt, ergibt sich aus einem historischen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, welcher im Verwaltungsakt einliegt (AS 27). Einem Bericht der Landespolizeidirektion Wien konnte entnommen werden, dass diese Tochter seit dem Jahr 2010 bei der Großmutter väterlicherseits in den USA lebt (AS 33) und bestätigte die Beschwerdeführerin diese Tatsachen erneut vor der belangten Behörde (Protokoll vom 09.05.2019, AS 114) und dem Bundesverwaltungsgericht. Dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter entsprechend ihrer eigenen Angaben zuletzt 2005 gesehen habe (Protokoll vom 09.05.2019, AS 114) mag dieser Feststellung nicht entgegenstehen, legt schließlich auch ein historischer Auszug aus dem Zentralen Melderegister nahe, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter (zeitweise) an unterschiedlichen Anschriften melderechtlich erfasst waren (AS 25 f).

In Hinblick auf die Eheschließung der Beschwerdeführerin liegt im Verwaltungsakt die diesbezügliche Kopie der Heiratsurkunde (AS 91) sowie auch die gekürzte Urteilsausfertigung hinsichtlich der Scheidung ein (AS 92). Dass es sich bei dieser Ehe um eine Scheinehe gehandelt hat, ergibt sich dabei einerseits aus der niederschriftlichen Vernehmung des damaligen Ehegatten aus dem Jahr 2005, welcher bestätigte, die Ehe mit der Beschwerdeführerin gegen Entgelt eingegangen zu sein, ohne die Absicht, je ein gemeinsames Eheleben zu führen (AS 23 ff), andererseits schilderte auch die Beschwerdeführerin in Einklang dazu vor dem BFA, dass es sich um keine echte Ehe gehandelt habe (Protokoll vom 09.05.2019, AS 116).

Dass die Beschwerdeführerin mit einem nigerianischen Staatsangehörigen seit dem Jahr 2012 eine Beziehung führt, ergibt sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung am 04.04.2022, dem Beschwerdevorbringen (Beschwerde vom 26.05.2020, S 29), und wurde auch schon im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2019 auf das Bestehen dieser Beziehung hingewiesen (vgl. Erkenntnis zu GZ I421 XXXX ). Der Lebensgefährte begleitet die Beschwerdeführerin auch zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und übernahm die Kinderbetreuung während der Befragung der Beschwerdeführerin. Aus dem genannten Erkenntnis ergibt sich weiters die aufrechte Rückkehrentscheidung gegen den Lebensgefährten, zudem, dass er in Nigeria immer noch über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter und seiner Schwestern verfügt. Aus dem Beschwerdevorbringen lässt sich in diesem Zusammenhang auch entnehmen, dass diesbezüglich keine Änderungen eingetreten sind (Beschwerde vom 26.05.2020, AS 138). Die Geburtsurkunde des im XXXX geborenen gemeinsamen Sohns liegt als Kopie im Verwaltungsakt ein (AS 118). Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit desselben basiert auf den entsprechenden Eintragungen in den Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgung sowie auch dem Zentralen Melderegister. Betreffend seinen Kindergartenbesuch liegt eine Bestätigung der Kindergarteneinrichtung vom XXXX im Gerichtsakt ein und wurde eine weitere im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Die Feststellungen zu der am XXXX geborenen Tochter basieren ebenfalls auf den Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgung sowie dem Zentralen Melderegister. Die Urkunden hinsichtlich der Unterhaltsvereinbarungen wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit der Stellungnahme vom 19.01.2022 vorgelegt. Der Umstand, dass der Kindesvater in die Erziehung der gemeinsamen Kinder eingebunden ist, ergibt sich einerseits aus den unbedenklichen Ausführungen der Beschwerdeführerin (Stellungnahme vom 19.01.2022, S 4; VH-Protokoll S 7), andererseits wurden auch bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2019 derartige Feststellungen getroffen (vgl. Erkenntnis zu GZ I421 XXXX ). Aus einer Zusammenschau der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister zur Beschwerdeführerin und ihren Kindern ergibt sich die Feststellung zum Leben im gemeinsamen Haushalt. Der Lebensgefährte ist hingegen entsprechende dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister anderorts mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dieser Umstand wurde seitens der Beschwerdeführerin auch stets kundgetan (Protokoll vom 09.05.2019, AS 114; Beschwerde vom 26.05.2020, AS 195; Stellungnahme vom 19.01.2022, S 4). Bis zuletzt vermeinte die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Stellungnahme, dass es abgesehen von ihrem Lebensgefährten und den beiden Kindern keine weiteren Angehörigen im Bundegebiet gebe (Stellungnahme vom 19.01.2022, S 5; VH-Protokoll S 9).

In Zusammenhang mit dem minderjährigen Sohn erfolgte einlangend mit 26.11.2021 eine Stellungnahme bzw. auch Urkundenvorlage. Daraus ergibt sich, dass sich Hinweise auf eine Autismusspektrumstörung im Sinne eines frühkindlichen Autismus (F84.0) mit einem mittleren Risiko ergeben haben, zusätzlich deutliche Anzeichen auf eine allgemeine Entwicklungsverzögerung, insbesondere hinsichtlich Kognition, Sprache und Sozialverhalten, wobei der entsprechende Befundbericht vom 22.09.2021 stammt. In Anbetracht dieses klinisch-psychologischen Befundberichts stellt sich auch das Vorbringen in Zusammenhang mit einem zweimal wöchentlichen Therapiebesuch als nachvollziehbar dar (Stellungnahme vom 24.11.2021, S 2; Stellungnahme vom 19.01.2022, S 2; VH-Protokoll S 5).

Hinsichtlich ihrer legalen Beschäftigung im Zeitraum XXXX bis XXXX brachte die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Antragsstellung einen (unvollständigen) Sozialversicherungsdatenauszug mit Stand 11.10.2017 in Vorlage (AS 105), welcher sich nach gerichtlicher Überprüfung der dort angeführten Sozialversicherungsnummer als ihr zugehörig erweist. Daneben wies die Beschwerdeführerin selbst sowohl im Zuge ihrer Antragstellung (AS 85 und AS 89) als auch vor der belangten Behörde auf ihre kurze Tätigkeit im Jahr 2003 hin (Protokoll vom 09.05.2019, AS 114). Die Feststellung, wonach sie bis zum Jahr 2012 illegal als Prostituierte tätig gewesen war, fußt auf ihren eigenen Ausführungen (Protokoll vom 09.05.2019, AS 115). Der Umstand, dass sowohl die Beschwerdeführerin selbst, als auch ihre Kinder sowie deren Kindesvater Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, ergibt sich aus den jeweiligen Auszügen aus der Grundversorgung. Daneben schilderte die Beschwerdeführerin bis zuletzt, Zuwendungen seitens der Caritas zu erhalten (Protokoll vom 09.05.2019, AS 115; Stellungnahme vom 19.01.2022, S 4; VH-Protokoll S 9). In Anbetracht des Bezuges von Fremdleistungen und der mangelnden Erwerbstätigkeit war die Feststellung zu treffen, dass die Beschwerdeführerin nicht selbsterhaltungsfähig ist. Die Einstellungszusage einer XXXX GmbH vom XXXX wurde im Zuge der Stellungnahme vom 19.01.2022 vorgelegt.

Die Urkunden-Kopien ihrer positiv absolvierten Sprachprüfungen liegen im Verwaltungsakt ein (AS 56; AS 101 ff), daneben ergibt sich aus dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, dass kein Dolmetsch benötigt wurde (Protokoll vom 09.05.2019), weshalb die Feststellung getroffen werden konnte, dass die Beschwerdeführerin Deutsch auf einem gut verständlichen Sprachniveau spricht. Entsprechende Sprachkenntnisse demonstrierte die Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung, sodass sich die erkennende Richterin selbst ein Bild vom gehobenen Sprachniveau machen konnte. Der Besuch von Gottesdiensten seit dem Jahr 2010 wird durch ein Schreiben ihrer christlichen Freikirche bestätigt, ebenso ihre aktive Tätigkeit als Mitglied der Frauengruppe und Reinigungskräfte (AS 141). Dass es sich dabei um eine englischsprachige Freikirche handelt, hat die Beschwerdeführerin selbst ausgeführt (Protokoll vom 09.05.2019, AS 116). Diesen Schluss lässt auch die vorgelegte Bestätigung selbst zu, zumal diese eine Mehrzahl an Rechtschreib- und Grammatikfehler erkennen lässt (AS 141). Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin über einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet verfügt, stellt sich bereits in Anbetracht ihres langjährigen Aufenthalts als nicht strittig dar, daneben wurden auch entsprechende Unterstützungserklärungen in Vorlage gebracht (AS 46; AS 47; AS 142; AS 205 und AS 209). Dennoch vermögen die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin keine Maßgeblichkeit entfalten: Dass die Beschwerdeführerin gute Sprachkenntnisse in Deutsch aufweist, ist bereits der Aufenthaltsdauer seit 1998 geschuldet. Auch ihre Besuche und ihr Mitwirken in einer englischsprachigen Freikirche lassen nicht erkennen, wie diese eine Integration in die österreichische Kultur erwirken sollen. Auch die Ausführungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach sie mit dem Vater der Kinder nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, weil das in ihrer Kultur vor der Heirat nicht üblich sei, lässt nicht auf eine Eingliederung in die österreichischen Wertekreise schließen. Hinsichtlich der Einstellungszusagen vom XXXX 2022 bleibt festzuhalten, dass diese nicht einmal den notwendigen Mindestinhalt eines Arbeitsvorvertrages (in Aussicht stehendes Arbeitsentgelt) enthält und zudem vom Bestehen eines freien Zugangs zum Arbeitsmarkt aufschiebend bedingt abhängig gemacht wird. Insgesamt gereichen daher die ihrerseits gesetzten Maßnahmen nicht, um als maßgebliche Integrationsmerkmale berücksichtigt werden zu können.

Aus einem Strafregisterauszug zur Person der Beschwerdeführerin ergibt sich die strafgerichtliche Unbescholtenheit.

Dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister konnten die Feststellungen zum im Jahr 1998 rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren entnommen werden. Der Umstand, dass gegen sie im Zeitraum XXXX bis XXXX ein Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit bestand, stellte die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, sondern nahm in ihrem Antrag vom 05.02.2018 selbst darauf Bezug (AS 89).

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung zu keinem Zeitpunkt Folge leistete, basiert auf deren eigenen Angaben (Antrag vom 05.02.2018, AS 85 und AS 89; Protokoll vom 09.05.2019, AS 115; Stellungnahme vom 11.11.2019, AS 138; Beschwerde vom 26.05.2020, AS 137 und Stellungnahme vom 19.01.2022, S 5), was auch den Rückschluss auf ihren durchgängigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 1998 zulässt. Diesen bestätigte die Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll S 8). Im Übrigen führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch selbst aus, dass die Beschwerdeführerin trotz Verpflichtung zur Ausreise im Bundesgebiet verblieben ist (Bescheid vom 10.04.2020, AS 178).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.1. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK und zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung

(Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides):

 

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 leg.cit. vorliegt.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

3.1.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Die Beschwerdeführerin hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK beantragt, weswegen gegenständlich eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der Beschwerdeführerin und den öffentlichen Interessen vorzunehmen ist, anhand derer es zu überprüfen gilt, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art. 8 EMRK als geboten darstellt.

Dabei setzt die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere einer Rückkehrentscheidung, nach § 9 Abs. 1 BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Im Zuge der Interessenabwägung gilt es nun, unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt der Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen.

In Zusammenhang mit ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet gilt festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zunehmen. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant. Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert. Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282 mit Hinweis auf VwGH 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 16.12. 2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09. 2014, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226 und VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082).

Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist jedoch dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437 mit Hinweis auf VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082; VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165 und VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006). Bei den Gesichtspunkten - unsicherer und ab rechtskräftiger Erledigung eines Asylantrages unrechtmäßiger Aufenthalt, Nichtbeachtung einer Ausreiseverpflichtung, Weigerung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken - handelt es sich um solche, die - in mehr oder weniger großem Ausmaß - typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz insgesamt einen mehr zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen; sie fallen somit - anders als in Fällen kürzerer Aufenthaltsdauer - nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159).

Es gilt festzuhalten, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 1998 rechtskräftig negativ entschieden wurde und sie zu keinem Zeitpunkt ihrer daraus erwachsenen Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist, auch nicht, als schließlich gegen sie im Zeitraum XXXX bis XXXX ein (nach damaliger Rechtslage) Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit verhängt wurde. Wie jedoch in der zuvor zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung angeführt, vermag dieser Umstand in Anbetracht des mittlerweile fast 24 Jahre andauernden Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet jedoch in den Hintergrund treten. Dabei würde selbst unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX nicht im Bundesgebiet aufhältig gewesen wäre, ein durchgängiger Aufenthalt seit knapp 12 Jahren gegeben sein. Zu berücksichtigen gilt auch, dass die Beschwerdeführerin zwar – eben auch in Anbetracht der Aufenthaltsdauer – keine maßgeblichen Integrationsmerkmale aufweist, was jedoch bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt nicht mehr erforderlich ist (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0353 mit Hinweis auf VwGH 04.3.2020, Ra 2020/21/0010). Dass die Beschwerdeführerin die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann in Anbetracht der guten Sprachkenntnisse auf gehobenem Niveau, ihrem Mitwirken in der freien christlichen Kirche (vgl. dazu auch VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0010) und unter Berücksichtigung der ihrerseits vorgelegten Einstellungszusage – mag diese auch nicht sämtliche notwendigen Mindestinhalte eines Arbeitsvorvertrages aufweisen – nicht behauptet werden.

Es wird dabei nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin eine Scheinehe eingegangen ist, dieser Umstand war jedoch aktenkundig bereits im Jahr 2005 bekannt. Ein entsprechendes Verwaltungsstrafverfahren nach dem FPG wurde jedoch nicht geführt, was der strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführerin nicht angelastet werden kann. Auch ansonsten haben sich im gegenständlichen Verfahren keine Umstände ergeben, welche für die Verweigerung eines Aufenthaltstitels in Anschlag gebracht werden könnten: Weder haben sich bei der Beschwerdeführerin nachweislich Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften ergeben, noch hat sie mehrfach Asylanträge gestellt, auch liegen keine Hinweise auf unrichtige, für die lange Aufenthaltsdauer kausale Identitätsangaben vor bzw. war sie auch ausgenommen der Zeiträume XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX durchgehend melderechtlich erfasst. Zwar kommt für die Begründung der Relativierung der Aufenthaltsdauer grundsätzlich ein Leben im Verborgenen (vgl. VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0062), wie die belangte Behörde argumentiert, in Betracht, jedoch wurde – neben einer stets aufrechten Hauptwohnsitzmeldung seit dem 31.08.2009 – jedenfalls ab dem Jahr 2013 aktenkundig eine rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin bekanntgegeben, was die Annahme eines Lebens im Verborgenen (vor dem Jahr 2013 und damit lange zurückliegend) obsolet erscheinen lässt. Dessen ungeachtet hat die belangte Behörde keinerlei Veranlassungen in Zusammenhang mit einer etwaigen Rückkehrentscheidung bzw. Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin getroffen.

Das erkennende Gericht gelangt unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit bereits aufgrund der Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu dem Ergebnis, dass die individuellen privaten Interessen derselben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK nun bereits so ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegen.

Der Vollständigkeit halber bleibt zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin noch auszuführen wie folgt:

Generell sind unter dem „Privatleben“ nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Der Begriff des Familienlebens in Art. 8 EMRK umfasst jedenfalls die Beziehung von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten und schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Entsprechend den Ausführungen unter Punkt II 1. führt die Beschwerdeführerin seit mindestens 12 Jahren mit einem nigerianischen Staatsangehörigen eine Beziehung, aus welcher zwei gemeinsame Kinder entstammen, für die der Kindesvater jeweils eine monatliche Unterhaltsleistung von EUR 40,00 trifft und in deren Erziehung er eingebunden ist. In diesem Zusammenhang gilt festzuhalten, dass gegen den nigerianischen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, mit welchem sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, bereits eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht und es sich bei den gemeinsamen beiden Kindern ebenfalls um nigerianische Staatsangehörige handelt, weshalb die Möglichkeit besteht, als gesamte Familie nach Nigeria zurückzukehren. Insbesondere verfügen sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Lebensgefährte nach wie über vor über familiäre Anknüpfungspunkte, sind beide im erwerbsfähigen Alter und befinden sich auch die gemeinsamen Kinder in einem Alter, in dem die Sozialisation erst begonnen hat. Nicht verkannt wird jedoch, dass sich entsprechend dem vorgelegten klinisch-psychologischen Befund vom 22.09.2021 hinsichtlich des minderjährigen Sohnes Hinweise auf eine Autismusspektrumstörung im Sinne eines frühkindlichen Autismus (F84.0, mittleres Risiko), zusätzlich deutliche Anzeichen auf eine allgemeine Entwicklungsverzögerung ergeben haben und es in Nigeria entsprechend einer Anfragebeantwortung, welche mit frühkindlichen Autismus befasst war, nur eingeschränkte Behandlungsmöglichkeiten gibt bzw. derartige mit hohen Kosten verbunden sind. Jedoch gilt ebenso festzuhalten, dass sich dieser Hinweis erst mit Befund vom September 2021 ergeben hat und eine konkrete Krankheitsdiagnose noch nicht getroffen wurde (bzw. auch in Anbetracht oft mehrjähriger andauernder Beobachtungen noch nicht getroffen werden kann), was dahingehend zu einer Relativierung führt.

Auch wird nicht verkannt, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt (zB VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). Im gegenständlichen Fall ist jedoch aus den eben dargelegten Gründen, nämlich der Dauer des Aufenthalts, in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung das Interesse an der nicht nur vorübergehenden Fortführung des Privatlebens der Beschwerdeführerin in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Zudem ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist, weshalb im Fall ihres Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist.

Daran mag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsland, in dem sie geboren und aufgewachsen ist sowie knapp die Hälfte ihres bisherigen Lebens verbracht hat, nach wie vor über sprachliche und kulturelle Verbindungen verfügt, was auch dadurch indiziert wird, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet mit einem nigerianischen Staatsangehörigen eine Beziehung aufgenommen und eine Familie gegründet hat. Allerdings darf nicht vergessen werden, dass die Beschwerdeführerin vor fast einem Vierteljahrhundert ihren Herkunftsstaat verlassen hat und nur mit der betagten Mutter in telefonischem Kontakt steht. Eine zumindest begonnene Entwurzelung vom Heimatstaat kann nach so langer Abwesenheitszeit nicht abgesprochen werden.

Der Vollständigkeit halber bleibt noch anzumerken, dass gegenständlich keine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vorliegt (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235), zumal bei der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer damaligen Asylantragstellung noch kein Familienleben im Bundesgebiet bestanden hat.

Ausschlussgründe iSd § 60 AsylG 2005 liegen nicht vor.

Folglich ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig.

3.2. Zum Aufenthaltstitel

3.2.1. Rechtslage

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist, sofern nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorliegen, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Nach dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 AsylG 2005 (arg.: "und") kann es keinem Zweifel unterliegen, dass eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nur dann zu erteilen ist, wenn einerseits die in der Z 1 und andererseits die in der Z 2 genannten Voraussetzungen vorliegen (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0203), somit Z 1 und Z 2 des § 55 Abs. 1 AsylG 2005 kumulativ vorliegen müssen.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt (Z 1), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitelt "Rot-Weiß-Rot Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

§ 11 Abs. 2 IntG lautet:

Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.

Die weiteren maßgeblichen Bestimmungen des NAG (idF vor BGBl I. Nr. 68/2017) lauten:

Modul 1 der Integrationsvereinbarung:

Gemäß § 14a Abs. 1 erster Satz NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1, Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,

2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 [= Kenntnisse der deutschen Sprache zur vertiefenden elementaren Sprachverwendung] vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.

§ 9 Abs. 4 Integrations-Verordnung verlangt als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14a Abs. 4 Z 2 NAG folglich den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt im Sinne des § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall

Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Deutsch-Zertifikat auf dem Niveau A2 des Österreichischen Integrationsfonds, ausgestellt am 20.03.2014. Damit hat sie entsprechend der zitierten Übergangsbestimmung die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG idF vor dem BGBl. I Nr. 68/2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens am 01.10.2017 erfüllt.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung vorliegen und auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz jedenfalls erfüllt wurde, war dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" stattzugeben. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs 2. AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

3.3. Zur Behebung der Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Da die Rückkehrentscheidung aber dauerhaft für unzulässig erklärt wurde, kommt auch eine Abschiebung nicht in Betracht. Genauso ist eine Ausreisefrist obsolet, weil die Beschwerdeführerin nach Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ nicht zum Verlassen Österreichs verpflichtet ist.

In Erledigung der Beschwerde waren sohin die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Abwägung privater Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der langjährigen Aufenthaltsdauer, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

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