VwGH Ra 2015/22/0025

VwGHRa 2015/22/002526.2.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und Hofrat Dr. Robl sowie Hofrätin Mag.a Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag.a Lehner, in der Revisionssache des *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13. November 2014, Zl. VGW-151/065/25560/2014-9, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
EMRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §46 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
EMRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §46 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Dem Revisionswerber ist nicht zuzustimmen, dass die Rechtsprechung zur Frage der Zumutbarkeit der Auslandsantragstellung eines Drittstaatsangehörigen, der mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist, uneinheitlich sei (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2013, 2013/22/0351). Er legte auch nicht dar, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und lässt offen, welche konkrete Rechtsfrage in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet worden wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 25. September 2014, Ro 2014/07/0048, mwN). Hinsichtlich des in der Revision zitierten Urteils des EuGH vom 26. Februar 2013 in der Rechtssache C-617/10 , Åkerberg Fransson, wurde nicht dargelegt, was aus diesem, die Anwendung der Charta der Grundrechte betreffenden Urteil für den Revisionsfall ableitbar sein sollte. Auch aus dem Urteil des EuGH vom 15. November 2011 in der Rechtssache C-256/11 , Dereci, ist für den Beschwerdeführer - wie das Verwaltungsgericht Wien zutreffend ausführte - hinsichtlich eines allenfalls direkt aus dem Unionsrecht abgeleiteten Aufenthaltsrechts nichts zu gewinnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 2012, 2011/22/0105). Im Übrigen ist eine einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. den hg. Beschluss vom 9. September 2014, Ro 2014/22/0027, mwN). Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. Februar 2015

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