VwGH Ro 2014/07/0048

VwGHRo 2014/07/004825.9.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des *****, vertreten durch die Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH in 3300 Amstetten, Graben 42, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 18. Dezember 2013, Zl. Senat-ME-12- 0059, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;

 

Spruch:

Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich (UVS) vom 18. Dezember 2013 wurde über den Revisionswerber wegen einer Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 iVm der Auflage 39 des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. Jänner 2002, Zl. WA1-W-36.758/9-01, eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 185 Stunden) verhängt. Dieser Bescheid wurde im Rahmen der am 2. Juli 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung mündlich verkündet. Die Zustellung des Bescheides an den Revisionswerber im Wege der Bezirkshauptmannschaft Melk wurde vom UVS am 18. Dezember 2013 veranlasst und erfolgte am 7. Jänner 2014.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Revision.

2. Ist der Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, dessen Zustellung - wie im vorliegenden Revisionsfall - vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt worden, so gilt dieser Bescheid gemäß § 2 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt.

3. Eine Revision nach § 4 VwGbk-ÜG, welche sich gegen einen Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde (u.a. eines unabhängigen Verwaltungssenates; vgl. § 2 Abs. 1 VwGbk-ÜG) richtet, ist gemäß § 4 Abs. 5 zweiter Satz VwGbk-ÜG unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ob die vorliegende Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist gemäß § 4 Abs. 5 vierter Satz VwGbk-ÜG vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Diese Beurteilung hat im Rahmen der für eine Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG in der Revision vorgebrachten Gründe zu erfolgen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0050, mwN).

4. Zur Darlegung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird in der Revision wie folgt ausgeführt:

"Gegenständlich ist die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes insbesondere von § 5 VStG abhängig, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Hinsichtlich des Verschuldens bzw. des Ausmaßes des Verschuldens sowie zur Strafbarkeit fahrlässigen Verhaltens im Sinne des § 5 VStG ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtes jedoch höchst uneinheitlich und stets auf den Einzelfall bezogen. Die lösende Rechtsfrage kann sohin nur im konkreten Einzelfall beantwortet werden und existiert bislang nach Auffassung des Revisionswerbers bislang keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem ähnlich gelagerten Fall, sodass die Erhebung der Revision jedenfalls zulässig ist.

Festzuhalten ist, dass seitens des Unabhängigen Verwaltungsgerichtes im Land Niederösterreich, nunmehr Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, im Bescheid kein diesbezüglicher Ausspruch erfolgt ist."

Mit diesen Ausführungen legt der Revisionswerber nicht dar, in welchen Punkten der angefochtene Bescheid gegebenenfalls von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche. Ebenso lässt er offen, welche konkrete Rechtsfrage - bezogen auf den vorliegenden Fall - in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet worden wäre (vgl. zu diesen Erfordernissen den hg. Beschluss vom 28. Februar 2014, Zl. Ro 2014/16/0004).

Dass im gegenständlichen Fall gemäß § 5 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügte und es dem Revisionswerber oblag, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2013, Zl. 2012/07/0079, mwN, betreffend eine Übertretung des WRG 1959), bestreitet der Revisionswerber nicht. Der Frage, ob - in den Revisionsausführungen zum Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Übrigen nicht näher dargestellte - besondere Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Februar 2014, Zl. Ro 2014/04/0022).

Die Revision war daher gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 25. September 2014

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