Normen
VStG §5 Abs1;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §137 Abs2 Z7;
VStG §5 Abs1;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §137 Abs2 Z7;
Spruch:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Bestrafung wegen einer Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 richtet, als unbegründet abgewiesen.
Die Entscheidung über die Beschwerde, soweit sich diese gegen die Bestrafung wegen einer Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 richtet, bleibt ebenso wie die Entscheidung über den Aufwandersatz der Entscheidung durch den zuständigen Senat vorbehalten.
Begründung
Mit Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter der Bezirkshauptmannschaft I (der Behörde erster Instanz) vom 28. Februar 2011, zugestellt am 2. März 2011, wurde dem Beschwerdeführer, dem Bewilligungsinhaber und Betreiber einer Kleinwasserkraftanlage am O-Bach in N. (u.a.) vorgehalten, dass am 20. Februar 2011 um 10.35 Uhr bzw. 11.00 Uhr entgegen der Auflage A/I Punkt 28 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der Behörde erster Instanz vom 25. November 1991 nicht 100 l/s Pflichtwasser in den O-Bach abgegeben worden seien.
Daraufhin teilte der Beschwerdeführer der Behörde erster Instanz unter Vorlage von Unterlagen mit, er habe "alle nötigen Maßnahmen getroffen, um die Pflichtwassermenge zu garantieren".
Mit Straferkenntnis der Behörde erster Instanz vom 12. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen der Unterschreitung der Pflichtwassermenge (u.a.) wegen Übertretung des § 137 Abs. 2 Z. 7 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 bestraft. In diesem Straferkenntnis wurde unter anderem die Zulaufwassermenge etwa 7 m oberhalb der Wasserfassung mit 381 l/s festgestellt.
In der dagegen erhobenen Berufung rügte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass ihm zu keinem Zeitpunkt das Messergebnis des hydrographischen Dienstes beim Amt der Tiroler Landesregierung zur Kenntnis gebracht worden sei, worin eine Verletzung des Parteiengehörs liege; im Übrigen wandte er sich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe.
In einer Stellungnahme vom 23. Jänner 2012 zu den ihm übermittelten hydrographischen Auswertungsprotokollen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die von der Behörde zugrunde gelegten Messungen seien nicht gemäß der ÖNORM B 2403 erfolgt und deshalb für das gegenständliche Verfahren nicht verwertbar.
Weder in dieser Stellungnahme noch in der vor der belangten Behörde am 12. Jänner 2012 durchgeführten Berufungsverhandlung bestritt der Beschwerdeführer, dass die Zulaufwassermenge vor der Wasserfassung mehr als 100 l/s betragen habe; vielmehr gab der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung selbst an, er sei sicher, dass (an Restwassermenge) "100 l/s durchgeflossen" seien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Februar 2012 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise (hinsichtlich der von der Behörde erster Instanz festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe) Folge und wies die Berufung im Übrigen als unbegründet ab. Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer - soweit für das vorliegende Erkenntnis von Relevanz - zur Last, er habe am 20. Februar 2011 um 10.35 Uhr bzw. 11.00 Uhr, dadurch, dass zu diesen Zeitpunkten nicht 100 l/s Pflichtwasser in den O-Bach abgegeben worden seien, die Auflage A/I Punkt 28 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der Behörde erster Instanz vom 25. November 1991 nicht eingehalten. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 2 Z. 7 WRG 1959 iVm der angeführten Auflage begangen, weshalb über ihn nach § 137 Abs. 2 Z. 7 WRG 1959 eine Geldstrafe von EUR 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen) verhängt wurde.
Hinsichtlich der angelasteten Unterschreitung der Pflichtwassermenge stützte sich die belangte Behörde auf vorgenommene Messungen des hydrographischen Dienstes des Landes Tirol - welche lediglich 29 l/s bzw. 31 l/s ergeben hatten - und legte in eingehender Beweiswürdigung (auch mit Blick auf die Aussage des mit derartigen Messungen dauerhaft betrauten Messbeamten in der Berufungsverhandlung) dar, weshalb sie - entgegen dem Berufungsvorbringen - keine Zweifel an der Tauglichkeit der durchgeführten Messungen habe.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 137 Abs. 2 Z. 7 WRG 1959 im Wesentlichen aus, mit Blick auf die festgestellte Nichteinhaltung der durch die angeführte Auflage des Bewilligungsbescheides vom 25. November 1991 vorgeschriebenen Restwassermenge stünde eine Übertretung iSd zitierten Norm in objektiver Hinsicht fest. Infolge des Vorliegens eines Ungehorsamdeliktes sei nach § 5 Abs. 1 VStG vom Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, zumal dieser nichts dargetan habe, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen habe lassen.
Schließlich begründete die belangte Behörde ausführlich die von ihr vorgenommene Strafbemessung nach § 19 VStG und führte dazu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei bereits mehrfach wegen gleichartiger Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft worden, weshalb der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorbestrafung vorliege; Milderungsgründe seien hingegen nicht erkennbar. Mit Blick auf die Aussage des Beschwerdeführers, dass er ein "unbestimmtes monatliches Einkommen" habe, und darauf, dass dieser Eigentümer von mehreren Liegenschaften im S.-Tal sowie eines Gasthofes sei, werde von sehr guten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers ausgegangen. Die ausgesprochene Geldstrafe sei sowohl aus spezialpräventiven Überlegungen als auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich; es sei nämlich mit Blick auf eine geordnete Gewässerbewirtschaftung, aus Naturschutzgründen und zur Erhaltung des Erholungswertes der Natur zwingend erforderlich, dass behördlich vorgeschriebene Restwassermengen eingehalten würden. Insgesamt erweise sich die von der Behörde erster Instanz verhängte Geldstrafe, durch die der vorgesehene Strafrahmen zu einem Drittel ausgeschöpft werde, als richtig bemessen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt, und darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsakten dem Gerichtshof bereits zur Zl. 2012/10/0070 vorgelegt worden seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 137 Abs. 2 Z. 7 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach § 137 Abs. 3 oder 4 WRG 1959 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu EUR 14.530,--, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer (u.a.) die gemäß § 105 WRG 1959 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen nicht einhält.
Mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 25. November 1991 wurde dem Beschwerdeführer (u.a.) die wasserrechtliche Bewilligung zum Bau und Betrieb der gegenständlichen Kleinwasserkraftanlage erteilt, wobei ihm unter Punkt A)I)28) als Nebenbestimmung vorgeschrieben wurde, dass ganzjährig an der Fassungsstelle eine Wassermenge von mindestens 100 l/s aus der fließenden Welle in das Bachbett des O-Baches abzugeben sei.
2. Im Rahmen der Verfahrensrüge der Beschwerde stellt der Beschwerdeführer erstmals (vgl. den eingangs gerafft wiedergegebenen Verfahrensverlauf) die auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Tatsachenannahme in Frage, wonach die Zulaufmenge oberhalb der Wasserfassung 381 l/s betragen habe. Die Beschwerde bringt in diesem Zusammenhang vor, die Einhaltung einer Restwassermenge von 100 l/s unterhalb der Wasserfassung sei unmöglich, "wenn beispielsweise die Durchflussmenge bei der Zulaufstrecke unter 100 l/s" gelegen sei.
Dieses Vorbringen ist schon mit Blick auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 erster Satz VwGG) unbeachtlich.
3.1. Im Weiteren bringt die Beschwerde im Wesentlichen vor, die belangte Behörde hätte sich nicht mit dem Umstand, dass unter der Wasserfassung nicht die 100 l/s vorhanden gewesen seien, begnügen dürfen, sondern hätte erheben und sich rechtlich damit auseinandersetzen müssen, aufgrund welcher Umstände unterhalb der Wasserfassung lediglich 29 bzw. 31 l/s vorhanden gewesen seien und ob die nicht der Bescheidauflage entsprechende Wassermenge das Ergebnis einer dem Beschwerdeführer zurechenbaren Handlung oder Unterlassung gewesen sei. Es fehlten außerdem Feststellungen dazu, ob die Dotationsöffnungen der Wasserfassung derart verlegt gewesen seien, dass eine Restwassermenge von 100 l/s nicht sichergestellt hätte werden können bzw. ob die Dotationsöffnungen bescheidgemäß ausgeführt und betrieben worden seien.
3.2. Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, handelt es sich bei der vorliegenden Übertretung des § 137 Abs. 2 Z. 7 WRG 1959 (durch Nichteinhaltung einer Auflage) um ein Ungehorsamsdelikt, sodass es gemäß § 5 Abs. 1 (zweiter Satz) VStG dem Beschwerdeführer oblag, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2002/05/0032). Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist es zu einer solchen Glaubhaftmachung erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2007, Zl. 2006/07/0007, mwN).
Konkrete Darlegungen in diesem Sinn sind allerdings der Beschwerde nicht zu entnehmen, die sich auch mit Blick auf eine mögliche Verlegung der Dotationsöffnungen der Wasserfassung auf eine bloße Vermutung beschränkt. Auch im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer kein konkretes Vorbringen zur Glaubhaftmachung im Sinn des § 5 Abs. 1 letzter Halbsatz VStG erstattet.
4. Schließlich kann auch - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - keine Rede davon sein, die dem Tatvorwurf zugrunde liegende Nebenbestimmung des Bewilligungsbescheides sei derart unbestimmt, dass sie als Grundlage für eine Bestrafung nicht geeignet sei.
5. Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, zumal eine Verhandlung bereits vor der belangten Behörde - einem Tribunal im Sinn des Art. 6 MRK - stattgefunden hat.
7. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung durch den Senat 10 vorbehalten, welcher zur Erledigung der Beschwerde, soweit sich diese gegen die Bestrafung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 richtet, zuständig ist.
Wien, am 25. Juli 2013
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