Normen
VeranstaltungsG Tir 1982 §20 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VeranstaltungsG Tir 1982 §20 Abs1;
VStG §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 28. Juni 2001 wurde der Beschwerdeführer unter Punkt 1. für schuldig erkannt, M.H. zur Begehung einer Verwaltungsübertretung angestiftet zu haben. Unter Punkt 2. wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, am 18. August 2000, von 00.35 Uhr bis 00.45 Uhr in Innsbruck, Innrain, VAZ Hafen, als Verantwortlicher einer näher bezeichneten Firma ein Konzert veranstaltet und es unterlassen zu haben, dafür zu sorgen, dass die behördliche Anordnung im zweiten Punkt des Bescheides vom 27. Juni 2000 eingehalten wurde, da durch überlaute Musik eine unzumutbare Lärmbelästigung eingetreten sei und er trotz dieser Kenntnis und entsprechenden Aufforderung eines Sicherheitswachebeamten die Lautstärke der Musik nicht verminderte. Er habe dadurch zu 1. eine Übertretung nach § 12 Abs. 1 Tiroler Veranstaltungsgesetz i.V.m.
§ 7 VStG und zu 2. nach § 20 Abs. 1 Tiroler Veranstaltungsgesetz begangen. Zu jedem Punkt wurde über den Beschwerdeführer je eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzarrest 10 Tage) verhängt.
Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Straferkenntnis Berufung erhoben. Die belangte Behörde hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2001 der Berufung insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis erster Instanz in seinem Punkt 1. aufgehoben wurde. Zu Punkt 2. wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen; bei der Veranstaltung im VAZ Hafen handle es sich um eine anmeldepflichtige öffentliche Veranstaltung, der Beschwerdeführer sei seiner Anmeldepflicht nachgekommen. Die Bundespolizeidirektion Innsbruck habe dem Veranstalter mehrere Auflagen in einem Bescheid vorgeschrieben. Gemäß Auflage Punkt 2. im Bescheid vom 27. Juni 2000 sei die Lautstärke von Darbietungen aller Art so zu wählen, dass dadurch eine unzumutbare Belästigung von Nachbarn möglichst ausgeschlossen werden könne. Bei Anrainerbeschwerden und beim Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sei die Lautstärke so entsprechend zu reduzieren, dass eine ungebührliche Störung der im Umfeld bzw. im Nahebereich des Veranstaltungsbereiches wohnenden Personen nicht mehr gegeben sei.
Auf Grund der klaren und nahezu deckungsgleichen Zeugenaussagen stehe fest, dass in jener Veranstaltungsnacht im Laufe der Veranstaltung Polizeibeamte im VAZ Hafen erschienen seien, die dem Beschwerdeführer aufgetragen hätten, die Lautstärke sofort zu reduzieren. Ungefähr 10 bis 15 Minuten nach deren Verlassen sei die Musikanlage abgestellt worden. Auf Grund der Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten, die die Amtshandlung führten, stehe weiters als erwiesen fest, dass nach ihrem ersten Einschreiten die als störend zu bezeichnende Lärmentwicklung für so lange Zeit andauerte, dass es diesen möglich war, wiederum den Inn zu überqueren und an ihrem vorherigen Kontrollplatz in der Uferstraße Aufstellung zu nehmen. Der Veranstalter sei seiner Verpflichtung, nämlich bei Anrainerbeschwerden die Lautstärke sofort auf ein erträgliches Maß zurückzuführen, nicht nachgekommen. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er sich als Veranstalter in seinem eigenen Zentrum nicht durchsetzen habe können und er daher bis zu 15 Minuten benötigte, um die Hauptsicherung herauszunehmen, da er vorher einen Lieferanten auszahlen musste, sei nicht glaubwürdig. Es handle sich beim gegenwärtigen Delikt um ein Ungehorsamsdelikt, bei welchem insofern eine Verlagerung der Behauptungslast eintrete, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen habe, während es Sache des Täters sei, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Der Beschwerdeführer habe fahrlässig gehandelt, erschwerend seien insgesamt sechs Strafvormerkungen des Beschwerdeführers, davon vier einschlägige nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz zu werten gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat die gegenständliche Veranstaltung der verwaltungspolizeilichen Abteilung der Bundespolizeidirektion Innsbruck als Veranstalter angezeigt, der Bescheid vom 27. Juni 2000 ist an ihn als Veranstalter ergangen.
In seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2000 zur Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter gab er an, dass es stimme, dass er die Lautstärke nach Eintreffen des Sicherheitswachebeamten, der nach seiner Meinung eine unzumutbare Lärmbelästigung empfand, nicht reduziert habe, wie es der Bescheid vorsehe. Im Gegensatz dazu habe er die Veranstaltung unmittelbar nach dem Eintreffen des Polizisten abgebrochen.
Da der Beschwerdeführer selbst die Durchführung der Veranstaltung angezeigt und in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2000 nicht bestritten hat, Veranstalter der Veranstaltung im Hafenzentrum gewesen zu sein, durfte die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Veranstalter im Sinne des Tiroler Veranstaltungsgesetzes war.
Dass tatsächlich eine unzumutbare Lärmbelästigung von der genannten Veranstaltung nach 00.00 Uhr ausgegangen war, konnte die belangte Behörde auf Grund der übereinstimmenden Aussagen der beiden Sicherheitswachebeamten, die als Zeugen vernommen worden waren, mit Recht annehmen, hatten diese Beamten - die auf Grund einer Anrainerbeschwerde einschritten - doch ausgesagt, dass sie Geräusche, insbesondere Bässe auf der anderen Seite des Innufers, ca. 5 Minuten Wegstrecke vom Veranstaltungsort entfernt, noch deutlich wahrnehmen konnten. Der Beschwerdeführer hat während des Verwaltungsstrafverfahrens auch gar nicht bestritten, dass es tatsächlich zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung gekommen sei, strittig war ausschließlich, ob er unmittelbar nach Aufforderung zur Lärmreduzierung durch die auftretenden Sicherheitswachebeamten (um 00.35 Uhr) dafür Sorge trug, dass der von der Veranstaltung ausgehende Lärm der Musikanlage reduziert würde. Dazu hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2001 ausgesagt, es seien gegen 00.35 Uhr zwei Polizeibeamte gekommen und hätten ihm mitgeteilt, dass es zu laut sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin dem DJ die Anweisung erteilt, die Anlage leiser zu stellen. Dieser DJ sei Amerikaner und habe sich blöd angestellt. Zugleich sei auch ein Lieferant da gewesen, der noch Geldforderungen hatte, der Beschwerdeführer sei ins Büro gelaufen, um Geld für diesen Lieferanten zu holen. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob die Beamten ein oder zwei Mal gekommen seien. Als es jedoch nach einigen Minuten nicht leiser geworden sei, habe er im Elektroraum die Hauptsicherung der Musikanlage herausgedreht. Dadurch sei es schlagartig still geworden. Er habe keine Möglichkeit gehabt, am Platz des DJ einzugreifen und die Musikanlage leiser zu stellen.
Im Spruch des Berufungsbescheides wurde dem Beschwerdeführer die Tatzeit von 10 Minuten angelastet (00.35 Uhr bis 00.45 Uhr). Dass es mindestens 10 Minuten gedauert habe, bis die Musik abgestellt wurde und es zwischenzeitlich auch zu keiner Reduzierung der Lautstärke kam, geht aus den übereinstimmenden Aussagen der als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten und der Zeugin Mag. B.L. hervor. Auch die Zeugin Mag. U.K. gab in ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem UVS Tirol an, dass nach dem Einschreiten der Polizeibeamten die Musik lediglich noch 10 Minuten weiter gespielt habe. Schließlich hat auch der Beschwerdeführer angegeben, dass es lediglich bis zu 10 Minuten gedauert habe, bis die Musik abgedreht wurde. Nichts anderes wurde ihm angelastet.
Das vorliegende Delikt ist ein Ungehorsamsdelikt, da es der Beschwerdeführer unterlassen hat, einem Gebot (Auflage eines Bescheides) zu entsprechen. Bei einem Ungehorsamsdelikt hat gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz VStG der Täter glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Mit Recht konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer diese Glaubhaftmachung nicht gelungen ist:
wenn der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem UVS angab, "der DJ habe sich blöd angestellt", hätte er unmittelbar nach dem Erkennen dieses Verhaltens des DJ selbst dafür Sorge tragen müssen, dass die Musik leiser gedreht wird bzw. selbst die Anlage abschalten müssen. Im Verwaltungsstrafverfahren ist kein Grund hervorgekommen, warum der Beschwerdeführer nicht sofort die Hauptsicherung der Musikanlage abschalten konnte und erst dann ins Büro hätte gehen können, um Geld für einen Lieferanten zu holen.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 23. Mai 2002
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