VwGH Ro 2014/16/0004

VwGHRo 2014/16/000428.2.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Rechtssache des Revisionswerbers H F in Z, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in 2225 Zistersdorf, Hauptstraße 25, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 25. November 2013, Zl. RV/2127-W/12, betreffend Haftung nach §§ 9 und 80 BAO, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid zog der unabhängige Finanzsenat den Revisionswerber im Instanzenzug zur Haftung nach §§ 9 und 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der S GmbH, nämlich Umsatzsteuer für Dezember 2006 und Jänner 2007, Lohnsteuer für Jänner bis März 2007 und Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer für Dezember 2006, in jeweils angeführter Höhe heran. Der Revisionswerber sei bis 30. April 2007 handelsrechtlicher Geschäftsführer der S GmbH gewesen. Die in Rede stehenden Abgaben, seien zum Fälligkeitstag nicht entrichtet worden und, nachdem der über das Vermögen der S GmbH eröffnete Konkurs am 12. November 2010 mangels Kostendeckung aufgehoben worden sei, nunmehr uneinbringlich.

Der Revisionswerber habe im Verwaltungsverfahren nach Vorhalt weder nachweisen können, dass ihn am Unterlassen der Entrichtung oder der Abfuhr der in Rede stehenden Abgaben zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten kein Verschulden treffe noch dass er im Fall, dass die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Schulden nicht ausreichten, diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Schulden verwendet habe.

Die dagegen erhobene Revision ist unzulässig.

Gemäß § 28 Abs. 5 des Bundesfinanzgerichtsgesetzes (BFGG) iVm § 4 Abs. 1 erster Satz des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) kann gegen einen Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist und gegen den nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Gemäß § 28 Abs. 5 BFGG iVm § 4 Abs. 5 zweiter und dritter Satz VwGbk-ÜG ist die Revision gegen einen solchen Bescheid unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen, und hat eine solche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen.

Gemäß § 28 Abs. 5 BFGG iVm § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung einer solchen Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist eine Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vor dem Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Revisionswerber führt in dem seine Revision ergänzenden Schriftsatz vom 12. Februar 2014 aus, der angefochtene Bescheid weiche in zwei entscheidungswesentlichen Punkten von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, überdies liege bezüglich der Haftung eines Geschäftsführers einer GesmbH gemäß § 9 und § 80 BAO eine uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

Der Revisionswerber legt aber nicht konkret dar, in welchen Punkten der angefochtene Bescheid von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche. Welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich beantwortet hätte, lässt der Revisionswerber ebenso offen. Aus der bloßen Wiedergabe von Rechtssätzen der hg. Erkenntnisse vom 18. März 2013, 2011/16/0184, einerseits und vom 28. Juni 2012, 2011/16/0126, andererseits ist eine solcherart uneinheitliche Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht ersichtlich.

Der Revisionswerber führt weiters aus, er habe dargetan, alles in seinen Möglichkeiten Stehende getan zu haben, um die Abgabenschuldigkeiten der S GmbH zu bezahlen, und dass ihn an der viele Monate nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer "eingeleiteten" Liquidation kein Verschulden treffe. Er habe all diejenigen Gründe vorgetragen, die geeignet seien, seine Haftung zu verneinen und aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei.

Da der unabhängige Finanzsenat dem Revisionswerber ein Verschulden am Unterlassen der Entrichtung der in Rede stehenden Abgaben zu deren Fälligkeitszeitpunkt vorgeworfen hat, kommt es auf die vom Revisionswerber angesprochene Liquidation der S GmbH zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt nicht an. Im Übrigen unterlässt es der Revisionswerber, konkret anzuführen, welches Vorbringen er im Verwaltungsverfahren erstattet hätte, das der unabhängige Finanzsenat zu würdigen unterlassen hätte. Der Revisionswerber legt sohin im Rahmen der gemäß § 28 Abs. 5 BFGG iVm § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG gesondert anzuführenden Zulässigkeitsgründe nicht dar, welche konkrete schwerwiegende Verletzung von Grundsätzen der Verfahrensvorschriften der unabhängige Finanzsenat zu verantworten hätte, die implizit zu einem Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geführt hätte.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2014

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