BVwG L504 1418848-2

BVwGL504 1418848-229.11.2017

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:L504.1418848.2.00

 

Spruch:

L504 1418847-2/6E

 

L504 1418848-2/6E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX und 2. XXXX , geb. XXXX , beide StA. Türkei und vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017, Zlen. 1. 535295510-170514613 und 2. 535295608-170514605, zu Recht erkannt:

 

A)

 

I. Die Beschwerden werden gemäß § 68 Abs 1 AVG idgF, 57, 10 Abs 1 Z 3 AsylG, 52 Abs 2 Z 2 u. Abs 9 FPG, 46 FPG, 55 Abs 1a FPG als unbegründet abgewiesen.

 

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrenshergang

 

1. Die beschwerdeführenden Parteien [bP1 und bP2] stellten nach nicht rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 02.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um Ehegatten türkischer Staatsangehörigkeit mit kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und alevitischen Glaubens.

 

Diese Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.03.2011, Zlen. 10 10.222-BAI (bP1) und 10 10.218-BAI (bP2), gem. § 3 Abs. 1 iVm

 

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpuntk I.) und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.), sowie die bP gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 21.10.2013, Zlen. E6 418.847-1/2011-17E (bP1) und E6 418.848-1/2011-15E (bP2) gem. §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

 

Diese Entscheidungen erwuchsen mit der Zustellung an die bP am 29.10.2013 in Rechtskraft. Die Behandlung der dagegen an den VfGH erhobenen Beschwerden wurde von diesem mit Beschlüssen vom 20.02.2014 abgelehnt.

 

2. Am 28.04.2017 stellten die bP einen weiteren, nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Die Folgeanträge der bP wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl [BFA] vom 22.08.2017, Zlen.

535295510-170514613 (bP1) und 535295608-170514605 (bP2), gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt dass die Abschiebung der bP in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gem. § 55 Abs. a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.).

 

Dagegen wurde von den bP durch ihre Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen

 

1.1. Zur Person der bP

 

Die verheirateten bP sind Staatsangehörige der Türkei, alevitischen Glaubens und Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Sie führen die im Spruch angegebenen Namen und sind an den ebendort genannten Daten geboren.

 

Die bP1 leidet an Diabetes Typ II und muss sich regelmäßigen Kontrollen unterziehen. Die bP2 leidet an einer Schilddrüsenunterfunktion, einem erhöhten Cholesterinspiegel, und wird aufgrund der bereits eingetretenen Menopause hormonell behandelt.

 

Eine lebensbedrohliche, entscheidungsrelevante Erkrankung wurde damit nicht geltend gemacht.

 

Die bP reisten im November 2010 in das österreichische Bundesgebiet ein und haben Österreich seither nicht mehr verlassen.

 

Die bP1 hat in Österreich Deutschkurse besucht und die mündliche Prüfung auf dem Niveau A2 bestanden. Weiters engagiert sie sich für die Caritas Flüchtlingshilfe bzw. das Projekt "Nachbarschaftshilfe" und beteiligt sich aktiv am Leben in der Gemeinde.

 

Die bP2 hat in Österreich ebenso Deutschkurse besucht und die (gesamte) Prüfung auf dem Niveau A2 bestanden, sowie sich für einen B1-Kurs angemeldet. Sie hilft weiters ehrenamtlich in einem Altersheim, hat an einem Workshop betreffend Arbeitsmarktorientierung teilgenommen und einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert. Wie ihr Ehegatte engagiert sich die bP2 auch für die Caritas Flüchtlingshilfe bzw. das Projekt "Nachbarschaftshilfe" und beteiligt sich aktiv am Leben in der Gemeinde.

 

Beide bP verfügen, unter der Voraussetzung der Erteilung eines Aufenthaltstitels, über eine Einstellungszusage als Hilfskraft mit einem monatlichen Nettoverdienst in der Höhe von EUR 1.205.

 

Aktuell konnte eine wirtschaftliche Selbsterhaltung nicht festgestellt werden.

 

In Österreich leben Cousins und Cousinen der bP1, die Schwester der bP2 samt ihrer Familie, sowie zahlreiche weitere Verwandte der bP, teilweise als Asylberechtigte.

 

Die bP haben in Österreich zudem einige Freund- bzw. Bekanntschaften geschlossen.

 

In der Türkei leben die Eltern und drei Brüder der bP1, sowie die Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder der bP2 bzw. weitere Verwandte der bP.

 

1.2. Zu den Anträge der bP auf internationalen Schutz

 

Erster Antrag auf internationalen Schutz vom 02.11.2010 (Verfahren des maßgeblichen Vergleichsbescheides)

 

Im Zuge ihres ersten Antrages auf internationalen Schutz gab die bP1, befragt zu ihren Fluchtgründen, an, dass sie in der Türkei als Alevite und Kurde immer wieder diskriminiert werde. Wenn sie Arbeit gefunden habe, sei sie nach einiger Zeit wieder gekündigt worden, was ihrer Meinung nach an ihrer Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit liege. Sie befürchte nicht, in der Türkei getötet zu werden. Der bP1 gehe es darum, dass sie hier in Österreich mehr Rechte und einen höheren Lebensstandard habe. Die bP1 sei nach Österreich gekommen, damit ihr Schutz gewährt werde und sie unter menschlichen Umständen leben könne.

 

Sie habe zudem Angst vor der Polizei. Im Jahr 2009 habe sie einen Vorfall miterlebt, bei dem eine Gasbombe geworfen worden sei. Die bP1 sei ohnmächtig geworden und habe im Krankenhaus behandelt werden müssen. Seitdem habe sie Gedächtnisverluste. Dieser Vorfall habe ihr Leben zerstört. Die bP1 sei Kurde und Alevite und deshalb immer schlecht behandelt worden, zb. sei sie auch immer ohne Versicherung eingestellt bzw. häufig gekündigt worden. Ebenso sei sie von Kollegen provoziert bzw. von Gesprächen ausgeschlossen worden. Bei allen Arbeitsstellen sei sie mit denselben Problemen aufgrund ihrer Religions- und Volksgruppezugehörigkeit konfrontiert worden. Die bP1 habe auch Angst vor der Polizei, diese habe sie in der Türkei manchmal kontrolliert. Das habe der bP1 nicht gepasst und habe sie sich nicht sicher gefühlt.

 

Die bP2 führte, befragt zu ihren Fluchtgründen, aus, dass sie seit ihrer Kindheit wegen ihrer Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit immer wieder diskriminiert worden sei. Auch bei Behördengängen seien sie und ihr Ehegatte deswegen immer wieder nachteilig behandelt worden. Die bP2 glaube, dass sie als Kurdin umgebracht werde, wenn sie zurück in die Türkei müsse. Sie sei immer schlecht behandelt und unterdrückt bzw. diskriminiert worden. Deshalb habe sie auch nicht studieren können bzw. sei ihre Gesundheit ruiniert worden. Wegen derartigen Problemen, seien auch der Bruder und die Schwester bzw. Cousins und Cousinen der bP2 aus der Türkei geflohen. Diese würden jetzt als anerkannte Flüchtlinge in Österreich bzw. in der Schweiz leben.

 

Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.03.2011, Zlen. 10 10.222-BAI (bP1) und 10 10.218-BAI (bP2), in allen Spruchpunkten ab- und die bP in die Türkei ausgewiesen. Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es den bP nicht gelungen sei, eine begründete Furcht vor Verfolgung tatsächlich glaubhaft zu machen.

 

Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 21.10.2013, Zlen. E6 418.847-1/2011-17E (bP1) und E6 418.848-1/2011-15E (bP2) gem. §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidungen wurden vom Asylgerichtshof wie folgt begründet:

 

bP1

 

"Das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylantrages war, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und wegen seiner Religion diskriminiert worden sei.

 

Dazu ist auszuführen, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers ausschließlich allgemein gehalten war und sich nur auf die allgemeine Situation von Kurden und Aleviten in der Türkei – die vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen keineswegs den Schilderungen oder Behauptungen des Beschwerdeführers entspricht – bezieht. Der Beschwerdeführer vermochte es nicht, im Laufe des gesamten Verfahrens ein individuelles, seine Person betreffendes Vorbringen zu erstatten, das auf eine individuelle Verfolgung hinweisen würde.

 

Sofern der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, dass es ihm wegen seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit nicht möglich gewesen sei, eine Schulbildung in der Türkei abzuschließen, so ist ihm zu entgegnen, dass dies insbesondere vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und seinen eigenen Angaben zur beruflichen Tätigkeit seiner Brüder (einer seiner Brüder sei geprüfter Steuerberater und Buchhalter, ein weiterer Bruder betreibe und besitze in Istanbul eine Textilfirma) sowie den Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers zu ihrer Schulbildung (diese habe in der Türkei ein Gymnasium absolviert, obwohl sie – wie auch der Beschwerdeführer selbst – eine Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Alevitin sei, die in Bingöl gelebt habe und dort aufgewachsen sei) nicht glaubhaft ist.

 

Ebenso ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei am Arbeitsmarkt wegen seiner ethnischen Abstammung und seiner Religion diskriminiert worden, nicht glaubhaft, zumal er – seinen Angaben folgend – seit seinem zehnten Lebensjahr bis zu seiner Ausreise aus der Türkei im November 2010 durchgehend als Arbeitnehmer bei verschiedenen Firmen beschäftigt gewesen sei, wobei er einmal für einen Zeitraum von acht Jahren hindurch bei einer einzigen Firma als angelernter Schneider gearbeitet habe.

 

Dass der Beschwerdeführer in der Türkei wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Religion von Ärzten bzw. bei medizinischen Behandlungen diskriminiert worden sei, kann vom Asylgerichtshof ebenfalls nicht nachvollzogen werden, zumal der Beschwerdeführer lediglich – nicht näher bestimmte – Wartezeiten bei Ärzten als Diskriminierung bezeichnet hat, obwohl er dabei immer wieder von Ärzten und auch einem Psychologen sowie im Krankenhaus medizinisch und auch psychologisch behandelt worden sei.

 

Auch kann in dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gelegentlich auf der Straße einer Ausweiskontrolle durch Polizisten unterzogen worden sei, weder eine Diskriminierung aus rassischen oder religiösen Gründen noch eine asylrelevante Verfolgung erblickt werden.

 

Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass er im Jahr 2009 am Heimweg von seiner Arbeitsstelle rein zufällig durch die Explosion einer Gasbombe verletzt worden sei, ist auszuführen, dass es sich bei diesem Vorfall nicht um einen gezielt gegen die Person gerichteten Angriff auf Grund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen seiner alevitischen Religion handelt, sondern um einen tragischen Zufall oder Unglücksfall, der keine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermag, wobei es auch dahingestellt bleiben kann, ob die Gasbombe von Polizisten oder Privatpersonen gezündet worden sei. Auch wenn der Beschwerdeführer auf Grund dieser Explosion vorübergehende oder dauerhafte gesundheitliche Schäden davon getragen habe, rechtfertigt dies alleine nicht die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, sondern würden sich daraus lediglich zivilrechtliche Ansprüche gegen den Verursacher der Explosion ableiten lassen.

 

Soweit sich der Beschwerdeführer auf die allgemeine Situation der Kurden in der Türkei bezieht, so vermochte er keine individuelle und aktuelle asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzulegen. Die oberflächliche Behauptung, dass der Beschwerdeführer als Kurde in der Türkei diskriminiert worden sei und man ihn als Menschen zweiter Klasse behandelt habe, vermag keinen asylrelevanten Anknüpfungspunkt darzustellen. In diesem Zusammenhang ist diesbezüglich festzuhalten, dass, soweit der Beschwerdeführer seinen Ausreisegrund generell auf seine kurdische Abstammung und den daraus resultierenden Schwierigkeiten in der Gesellschaft stützt, die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).

 

Hinsichtlich der kurdischen Abstammung des Beschwerdeführers ist weiters auszuführen, dass sich entsprechend der Länderberichte die Situation für Kurden derart gestaltet, dass momentan keine aktuellen Berichte über die Lage der Kurden in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten – sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden – Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Gründe, warum die türkischen Behörden ein nachhaltiges Interesse an der Person des Beschwerdeführers haben sollten, wurden von diesem nicht vorgebracht.

 

Der Beschwerdeführer ist weiters Alevite. Aus den herangezogenen Länderberichten ergibt sich, dass die vorgefallenen Übergriffe auf Aleviten zu keiner Zeit ein solches Ausmaß angenommen und eine solche Häufigkeit aufgewiesen haben, dass angesichts der Größe der betroffenen Bevölkerungsgruppe davon auszugehen wäre, Aleviten müssten in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe oder ihnen zuzurechnender Übergriffe anderer Bevölkerungsgruppen rechnen. Aleviten berichten vielmehr selbst, dass sie ihre Religion in der Türkei relativ frei ausüben können.

 

Weiters können allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind hinzunehmen.

 

Soweit in gegenständlicher Beschwerde ausgeführt wird, dass zahlreiche – nicht näher genannte – Verwandte des Beschwerdeführers (Cousins und Cousinen) in Österreich und der Schweiz als anerkannte Flüchtlinge leben würden, ist hieraus nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund eine (asylrelevante) Verfolgung zu befürchten habe. Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer auch nichts Konkretes behauptet.

 

In diesem Zusammenhang ist auch grundsätzlich festzuhalten, dass es in der Türkei keine "Sippenhaft" in dem Sinne gibt, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen – etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten – werden allerdings zu Vernehmungen geladen, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Werden Ladungen nicht befolgt, kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen.

 

Hinsichtlich der Wiedereinreise in die Türkei ist auszuführen, dass, wenn der türkischen Grenzpolizei bekannt ist, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen wird, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Das Auswärtige Amt hat in den vergangenen Jahren Fälle, in denen konkret Behauptungen von Misshandlung oder Folter in die Türkei abgeschobener Personen (vor allem abgelehnter Asylbewerber) vorgetragen wurden, im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten durch seine Auslandsvertretungen überprüft. Dem Auswärtigen Amt ist seit vier Jahren kein einziger Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde.

 

Auf Grund obiger Ausführungen geht der Asylgerichtshof davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Türkei keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr in die Türkei ausgesetzt sein wird. Der Asylgerichtshof vermag eine aktuelle und individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem in der GFK taxativ aufgezählten Grund nicht zu erkennen, weshalb von keiner Verfolgung im Heimatstaat ausgegangen werden kann.

 

Sofern in gegenständlicher Beschwerde die Einholung eines psychologischen bzw. psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer an einer krankheitswertigen psychischen Störung leide, woraus sich die Unzulässigkeit einer Abschiebung in die Türkei ergebe, und die Einholung eines neurologischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass das Gehirn des Beschwerdeführers seit der Bombenexplosion ernste Schäden erlitten habe, woraus sich ebenfalls die Unzulässigkeit einer Abschiebung in die Türkei ergebe, beantragt wurde, ist auszuführen, dass bereits vom Bundesasylamt ein neurologisches und klinisch-psychologisches Gutachten eingeholt wurde. Aus diesem Gutachten vom 21.01.2011 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder depressiv noch ängstlich sei und sich auch keine Hinweise auf einen erhöhten Neurotizismus oder Persönlichkeitsstörungen ergeben hätten. Zusammengefasst hätten keine psychischen Störungen nachgewiesen werden können.

 

Dieses Gutachten vom 21.01.2011 wurde dem Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 23.02.2011 vom Bundesasylamt zur Kenntnis gebracht und ihm auch die Gelegenheit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Weder bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.02.2011 als auch in gegenständlicher Beschwerde wurde die Fachkompetenz des Gutachters oder die die Richtigkeit dieses Gutachtens vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogen, weshalb im Hinblick auf das eindeutige Ergebnis dieses Gutachtens den Anträgen auf Einholung weiterer psychologischer bzw. psychiatrischer oder neurologischer Gutachten nicht zu folgen war.

 

Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, so ist festzuhalten, dass laut dem vom Bundesasylamt eingeholten neurologischen und klinisch-psychologischen Gutachten vom 21.01.2011 beim Beschwerdeführer keine psychischen Störungen werden konnten. Da der Beschwerdeführer somit weder an psychischen oder anderen Erkrankungen noch an einer lebensbedrohliche Erkrankung leidet, ist somit die Erheblichkeitsschwelle des Art 3 EMRK nicht erreicht und lässt sich daraus auch kein Abschiebeschutz ableiten.

 

Sofern eine etwaige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Türkei erforderlich sein sollte, ist auszuführen, dass es in der Türkei neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen gibt, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen. Das türkische Gesundheitssystem verbessert sich laufend, sodass landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet sind und insbesondere auch psychiatrische Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden. Diese Einschätzung wurde vom Beschwerdeführer auch implizit bestätigt, indem er vorbrachte, dass er sowohl von Ärzten, einem Psychiater und in einem Krankenhaus behandelt worden sei. Es ist daher jedenfalls von einer – gegebenenfalls – entsprechenden Behandlungsmöglichkeit des Beschwerdeführers in der Türkei auszugehen.

 

bP2

 

"Das zentrale Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylantrages war, dass sie wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und wegen ihrer Religion diskriminiert worden sei.

 

Dazu ist auszuführen, dass das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin ausschließlich allgemein gehalten war und sich nur auf die allgemeine Situation von Kurden und Aleviten in der Türkei – die vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen keineswegs den Schilderungen oder Behauptungen der Beschwerdeführerin entspricht – bezieht. Die Beschwerdeführerin vermochte es nicht, im Laufe des gesamten Verfahrens ein individuelles, ihre Person betreffendes Vorbringen zu erstatten, das auf eine individuelle Verfolgung hinweisen würde.

 

Sofern die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorbringt, dass es ihr wegen ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit nicht möglich gewesen sei, eine Universitätsausbildung in der Türkei zu erhalten, so ist ihr zu entgegnen, dass dies insbesondere vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und ihren eigenen Angaben, sie habe die erforderliche Punkteanzahl bei der Studienberechtigungsprüfung nicht erreicht und sei ein zweites Mal zu dieser Prüfung nicht mehr angetreten, nicht glaubhaft sei. Ebenso können die überaus allgemein gehaltenen Angaben der Beschwerdeführerin, sie sei während der Schulzeit diskriminiert worden, nicht nachvollzogen werden, zumal die Beschwerdeführerin die schulische Ausbildung in einem Gymnasium positiv abgeschlossen habe.

 

Ebenso ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei am Arbeitsmarkt wegen ihrer ethnischen Abstammung und ihrer Religion diskriminiert worden, nicht glaubhaft, zumal sie – ihren Angaben folgend – zwei Jahre lang einer Beschäftigung als Köchin nachgegangen sei. Dass die Beschwerdeführerin zuvor versucht habe, eine Arbeitsstelle zu bekommen oder von einem möglichen Arbeitgeber alleine wegen ihrer ethnischen Abstammung und ihrer Religion abgelehnt worden sei, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet.

 

Auch kann in dem Umstand, dass Anträge der Beschwerdeführerin von Behörden "nicht so schnell" behandelt worden seien, weder eine Diskriminierung aus rassischen oder religiösen Gründen noch eine asylrelevante Verfolgung erblickt werden.

 

Soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen auf die allgemeine Situation der Kurden in der Türkei bezieht, so vermochte sie keine individuelle und aktuelle asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzulegen. Die oberflächliche Behauptung, dass die Beschwerdeführerin als Kurdin in der Türkei diskriminiert worden sei und man sie als Menschen zweiter Klasse behandelt habe, vermag keinen asylrelevanten Anknüpfungspunkt darzustellen. In diesem Zusammenhang ist diesbezüglich festzuhalten, dass, soweit die Beschwerdeführerin ihren Ausreisegrund generell auf ihre kurdische Abstammung und die daraus resultierenden Schwierigkeiten in der Gesellschaft stützt, die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen die Asylwerberin gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).

 

Hinsichtlich der kurdischen Abstammung der Beschwerdeführerin ist weiters auszuführen, dass sich entsprechend der Länderberichte die Situation für Kurden derart gestaltet, dass momentan keine aktuellen Berichte über die Lage der Kurden in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten – sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden – Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Gründe, warum die türkischen Behörden ein nachhaltiges Interesse an der Person der Beschwerdeführerin haben sollten, wurden von dieser nicht glaubhaft vorgebracht.

 

Die Beschwerdeführerin ist weiters Alevitin. Aus den herangezogenen Länderberichten ergibt sich, dass die vorgefallenen Übergriffe auf Aleviten zu keiner Zeit ein solches Ausmaß angenommen und eine solche Häufigkeit aufgewiesen haben, dass angesichts der Größe der betroffenen Bevölkerungsgruppe davon auszugehen wäre, Aleviten müssten in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe oder ihnen zuzurechnender Übergriffe anderer Bevölkerungsgruppen rechnen. Aleviten berichten vielmehr selbst, dass sie ihre Religion in der Türkei relativ frei ausüben können.

 

Weiters können allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind hinzunehmen.

 

Sofern in gegenständlicher Beschwerde ausgeführt wurde, dass der in der Schweiz lebende Bruder und viele Verwandte der Beschwerdeführerin mit der PKK sympathisiert hätten bzw. dass diesen eine oppositionell politische Gesinnung unterstellt worden sei, weshalb sie in der Türkei verfolgt worden seien und ihnen in Österreich und der Schweiz Asyl gewährt worden sei, und weshalb auch im Fall der Beschwerdeführerin ein asylrelevanter GFK-Grund vorliegen würde, da die Beschwerdeführerin durch staatliche Akteure aufgrund der sozialen Gruppe der Familie – Sippenhaftung – verfolgt werden würde, ist grundsätzlich festzuhalten, dass es laut den getroffenen Feststellungen in der Türkei keine "Sippenhaft" in dem Sinne gibt, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen – etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten – werden allerdings zu Vernehmungen geladen, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Werden Ladungen nicht befolgt, kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen.

 

Dass die Beschwerdeführerin, ihre Eltern oder ihre nach wie vor in der Türkei lebenden Geschwister und sonstigen Familienangehörigen allein wegen des Umstandes, dass dem in der Schweiz lebenden Bruder der Beschwerdeführerin oder ihren beiden in Österreich lebenden Cousins oder sonstigen Verwandten eine Nähe zur PKK oder eine oppositionell politische Gesinnung unterstellt worden sei, einer strafrechtlichen oder sonstigen Verfolgung ausgesetzt seien, wurde von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin und ihr Vater seien nur gelegentlich nach dem Aufenthaltsort des Bruders der Beschwerdeführerin befragt worden. Diese Angaben der Beschwerdeführerin decken sich mit den Ausführungen in den getroffenen Feststellungen, dass nach türkischem Recht aussagepflichtige Familienangehörige – etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten – zu Vernehmungen geladen werden, um z.B. über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden, und dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich nicht verfolgt oder nicht bestraft werden. Kurzfristige Anhaltungen, Verhöre und Hausdurchsuchungen sind aber für sich allein nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die asylrechtliche Relevanz aufweisen – nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu indizieren (VwGH vom 05.06.1996, 96/20/0323, VwGH vom 18.12.1996, 95/20/0651, VwGH vom 11.12.1997, 95/20/0610).

 

Da somit in der Türkei ein "Durchschlagen" der Verfolgung auf Familienmitglieder in Form einer "Sippenhaftung" nicht zu befürchten und nach türkischem Recht weder vorgesehen noch zulässig ist, gehen die diesbezüglichen Ausführungen in gegenständlicher Beschwerde ins Leere.

 

Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben während der mündlichen Beschwerdeverhandlung – im Gegensatz zu den Ausführungen in gegenständlicher Beschwerde – niemals festgenommen und zwei Tage lang angehalten worden sei, weshalb darauf nicht näher einzugehen war.

 

Sofern die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass sie an Newrozfesten in der Türkei teilgenommen habe, ist darauf nicht näher einzugehen, da diese Teilnahmen für ihre Person keinerlei behördliche, gerichtliche oder sonstige Konsequenzen nach sich gezogen hätten.

 

Hinsichtlich der Wiedereinreise in die Türkei ist auszuführen, dass, wenn der türkischen Grenzpolizei bekannt ist, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen wird, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Das Auswärtige Amt hat in den vergangenen Jahren Fälle, in denen konkret Behauptungen von Misshandlung oder Folter in die Türkei abgeschobener Personen (vor allem abgelehnter Asylbewerber) vorgetragen wurden, im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten durch seine Auslandsvertretungen überprüft. Dem Auswärtigen Amt ist seit vier Jahren kein einziger Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde.

 

Auf Grund obiger Ausführungen geht der Asylgerichtshof davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr in die Türkei ausgesetzt sein wird. Der Asylgerichtshof vermag eine aktuelle und individuelle Verfolgung der Beschwerdeführerin aus einem in der GFK taxativ aufgezählten Grund nicht zu erkennen, weshalb von keiner Verfolgung im Heimatstaat ausgegangen werden kann."

 

Diese Entscheidungen erwuchsen mit der Zustellung an die bP am 29.10.2013 in Rechtskraft. Die Behandlung einer dagegen an den VfGH erhobenen Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 20.02.2014 abgelehnt.

 

Zweiter Antrag der bP auf internationalen Schutz der bP vom 28.04.2017

 

Am 28.04.2017 stellten die bP den zweiten und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Einvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gaben die bP, befragt nach dem Grund der neuerlichen Asylantragstellung, zusammengefasst im Wesentlichen an, dass sie aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppen- und ihrer alevitischen Religionszugehörigkeit ständig Probleme hätten bzw. ihnen bei einer Rückkehr in die Türkei Gefängnis drohen würde.

 

Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch einen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen für Asyl (BFA) am 22.06.2017 gaben die bP Folgendes an:

 

bP1

 

"[...]

 

F: Was würden Sie befürchten, wenn Sie in die Türkei zurück müssten?

 

A: Ich lebe seit 7 Jahren nicht mehr in der Türkei und ich stamme von der kurdischen Minderheit ab. Mein Nachnahme ist XXXX . Das ist auch eine Konfession im Islam. Ich habe auch keine türkischen Dokumente. Ich werde bestimmt sofort ins Gefängnis eingesperrt.

 

F: Aus welchen Umständen folgern Sie dies?

 

A: Mein Schwager sitzt im Gefängnis obwohl er sich gar nichts zu Schulden kommen lassen hat. Daher kann ich mich diesem Gedanken anschließen, dass wenn ich in die Türkei kommen sollte, werde ich verhaftet.

 

F: Seit wann ist Ihr Schwager im Gefängnis?

 

A: Ich weiß es nicht ganz genau. Aber seit längerer Zeit ist er im Gefängnis. Auch meine Cousins sind im Gefängnis. Seit längerer Zeit.

 

F: Sind seit dem Abschluss Ihres ersten Verfahrens irgendwelche Änderungen oder Neuerungen bezüglich Ihrer Befürchtungen eingetreten?

 

A: Meine früheren Angaben habe ich vollständig gemacht. Wegen meiner Ehefrau habe ich beschlossen hierher zu kommen. Alle Angaben, welche ich früher gemacht habe, sind richtig. Inzwischen sind in der Türkei sehr viele HDP-Parteiangehörige im Gefängnis. Wenn ich auch in die Türkei zurückkommen sollte, dann werde ich auch festgenommen.

 

F: Welchen Zusammenhang hat die Festnahme von HDP-Parteimitgliedern mit Ihrer Person?

 

A: Mein Schwager ist HDP Mitarbeiter (RV: Mitglied oder Mitarbeiter? DM fragt nochmals nach). Ja Mitglied. Dadurch, dass ich XXXX heiße und eine kurdische Abstammung habe, werde ich bestimmt in Haft genommen.

 

F: Seit wann sind Ihnen diese Umstände bekannt?

 

A: Ich wurde mehrere Male in der Türkei, wegen meiner kurdischen Abstammung und alevitischen Konfession benachteiligt. Ich habe kaum einen Monat versichert gearbeitet, dann hat man mich wegen meiner Konfession und Abstammung hinausgeworfen. Ich bin auch ein Mensch, der auch auf dieser Welt, das Recht hat zu Leben und zu Arbeiten. Dadurch, dass ich diese Rechte in der Türkei nicht bekam, habe ich beschlossen, dieses Land zu verlassen.

 

F: Gibt es irgendwelche Anzeichen, dass nach Ihnen gesucht oder gefahndet wird?

 

A: Nein.

 

F: Was erwartet Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland?

 

A: Als ersten Schritt in der Türkei werde ich festgenommen und gefragt wo ich seit sieben Jahren gelebt habe und werde eingesperrt.

 

F: Wären Sie abgesehen wirtschaftlich in der Lage, sich in Ihrem Herkunftsstaat niederzulassen und dort Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten?

 

A: Nein.

 

F: Wieso nicht?

 

A: Wenn ich die Möglichkeit früher gehabt hätte, dann hätte ich mein Heimatland nicht verlassen und wäre nicht hierhergekommen.

 

(Anm.: Der LA fragt beim DM wegen der Zeitform der Übersetzung nach. Die Angaben sind so wie protokolliert richtig)

 

F: Wie machen das Ihre Brüder?

 

A: Die haben auch ähnliche Schwierigkeiten und werden niemals integriert (laut DM: oder akzeptiert). Die Brüder sind auch mit demselben Problemen, der kurdischen Abstammung und alevitischen Religionszugehörigkeit, konfrontiert.

 

(Anm.: Die letzten Angaben werden der VP rückübersetzt und nachgefragt ob diese so korrekt seien. Diese bestätigt)

 

[...]

 

Frage des RV an Antragsteller: Sie haben vorher gesagt, dass Sie wegen Ihrer Ehefrau hierhergekommen sind. Was meinen Sie damit?

 

A: Meine Frau hat in der Türkei, als wir noch nicht verheiratet waren, wegen Ihres alevitischen Glaubensbekenntnisses und der kurdischen Abstammung viele Probleme gehabt. Nachdem ich sie geheiratet habe, haben die Probleme weiterbestanden. Der Bruder meiner Frau wurde wegen seiner kurdischen Abstammung und alevitischen Glaubensbekenntnisses in der Schweiz aufgenommen und hat Asyl erhalten.

 

[...]

 

F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

 

A: Alle meine Verwandten haben in Europa um Asyl angesucht. Wer sich retten kann, hat sich von der Türkei gerettet und sich ins Ausland abgesetzt. Ich habe sehr viele Verwandte in Deutschland, in der Schweiz, in Wien, in Salzburg, auch hier.

 

F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten?

 

A: Ich bin seit 7 Jahren hier und ich liebe Österreich. Ich möchte hier weiterhin leben und bleiben.".

 

bP2

 

"[...]

 

Grund der Antragstellung:

 

F: Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig abgewiesen. Aus welchen Gründen stellten Sie im April erneut einen Antrag auf internationalen Schutz?

 

A: Nachdem mein Mann durch die Polizei kontrolliert wurde. Wir wollten nicht zurück und haben daraufhin den zweiten Antrag durch unseren neuen Anwalt bzw. bei der Polizei beantragt. Wir wollen auf keinen Fall in die Türkei zurückkehren.

 

F: Und aus welchen Gründen können Sie nicht zurückkehren?

 

A: Dadurch, dass wir kurdischer Abstammung sind und die türkische Regierung gegen uns ist. Wir möchten auf keinen Fall in die Türkei zurück. Wenn wir dort ankommen werden wir inhaftiert. Der Ministerpräsident Erdogan hat alle kurdischen Abgeordneten ins Gefängnis gesperrt. Alle HDP-Abgeordneten sind in Haft. Wenn wir in die Türkei zurückgehen sollten, werden auch in Haft genommen. Deswegen fürchten wir uns und möchten hierbleiben. Mein Schwager gehört zur HDP-Partei und ist deshalb seit 7 Monaten in Haft. Sein Name ist Izzet Ter.

 

F: Welchen Zusammenhang haben Ihre Schilderungen mit Ihrer Person?

 

A: Da wir alle kurdischer Abstammung sind, werden wir von der türkischen Regierung beziehungsweise Erdogan nicht akzeptiert und werden in Haft genommen.

 

F: Gibt es irgendwelche Anzeichen, dass nach Ihnen gesucht oder gefahndet wird?

 

A: Nachdem ich seit 7 Jahren hier im Ausland lebe, weiß ich nicht ob ich irgendeine gesetzliche Beanstandung habe. Aber es ist bestimmt so, dass wenn ich in die Türkei gehe, ohne jegliches Dokument, dann werde ich bestimmt sofort festgenommen und inhaftiert.

 

F: Wieso sollte das geschehen?

 

A: Unsere Schuld ist unsere kurdische Abstammung. Wir dürfen unsere Sprache nicht sprechen und sind dort praktisch nicht erwünscht. Alle meine Verwandten sind hier in Europa durch Asyl da. Mein Bruder, Schwestern, Cousins/Cousininnen sind auch hier. Sie haben alle um Asyl angesucht und wurden aufgenommen.

 

F: Wie machen das Ihre Brüder und Schwestern in der Türkei?

 

A: Wenn sie die Möglichkeit hätten, wären sie auch ins Ausland geflüchtet. Es hat aber nicht jeder die Möglichkeit ins Ausland zu fahren oder zu kommen.

 

F: Seit wann sind Ihnen die heute geschilderten Gründe bekannt?

 

A: In der Türkei geht die Regierung die kurdischen Leute sehr hart an. Im Fernsehen wird nicht alles gezeigt. Aber durch Massenmedien und durch eigene Informationen haben wir die Lage sehr kritisch erfahren. Viele Dörfer wurden bombardiert und viele kurdische Menschen wurden getötet. Die Schuld liegt beim Staatspräsident Erdogan.

 

F: Was hat sich seit Abschluss Ihres ersten Verfahrens in Bezug auf Ihre Befürchtungen oder Rückkehrsituation geändert?

 

A: Wir möchten hier bleiben. Auf keinen Fall in die Türkei zurückgehen. Wenn wir dorthin kommen sollten, werden wir sofort inhaftiert. Hier gibt es Freiheit und wir möchten auch leben. Ich möchte hier bleiben.

 

F: Möchten Sie diesbezüglich noch etwas angeben?

 

A: Hier habe ich keine Angst. In der Türkei habe ich ständig Angst. Hier bin ich frei. Hier wird meine Religionsangehörigkeit und Sprache nicht beanstande, aber in der Türkei schon. Hier fühle ich mich frei und ich verstehe mich mit meinen Nachbarn sehr gut. Ich fühle mich innerhalb dieser Gemeinschaft wohl.

 

[...]

 

F: Was erwartet Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland?

 

A: Wenn wir das Land betreten, werden wir sofort verhaften.

 

F: Aus welchem Grund würden Sie sofort verhaftet werden?

 

A: Nachdem wir eine kurdische Abstammung haben - wenn wir die Türkei betreten, werden wir nach jetziger Gesetzeslage inhaftiert.

 

[...]

 

F: Sie haben gesagt, dass Sie nach jetziger Gesetzeslage inhaftiert würden, was meinen Sie damit? (Frage wird aufgrund eines Verständigungsproblems wiederholt)

 

A: Vor sieben Jahren haben wir unser Heimatland verlassen. Wenn wir nach sieben Jahren zurückkehren würden, werden wir mit Sicherheit inhaftiert. Ich liebe Österreich. Ich möchte hier bleiben und hier leben. Ich fürchte mich sehr vor meinem Heimatland. Dort gibt es für mich keine Überlebenschance.

 

[...]".

 

In weiterer Folge wurden vom Vertreter der bP Stellungnahmen eingebracht.

 

Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden sodann vom BFA mit Bescheiden vom 22.08.2017, Zlen. 535295510-170514613 (bP1) und 535295608-170514605 (bP2), gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt dass die Abschiebung der bP in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gem. § 55 Abs. a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.).

 

Gegen diese Bescheide wurde von den bP durch ihre Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird darin vorgebracht, dass die bP neue Sachverhalte behauptet hätten, die sich alle nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 21.10.2013 ereignet hätten. Zudem sei auch eine wesentlich verschlechterte Sicherheitslage der Kurden in der Türkei vorgetragen worden. Das BFA hätte jedenfalls eine andere Entscheidung treffen müssen. Zudem wurde beantragt, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat Türkei

 

Das BFA legte seiner Entscheidung umfassende Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in der Türkei bzw. zur Situation der bP im Falle einer Rückkehr in die Türkei zugrunde, denen die bP nicht substantiiert entgegengetreten sind. Die Quellen liegen auch dem BVwG vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beobachtung der aktuellen Quellenlage zur Lage im Herkunftsstaat ergibt. Angesichts der erst kürzlich ergangenen Entscheidung des BFA weisen die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.

 

Von den bP wurde zwar eine Änderung der allgemeinen Lage behauptet, jedoch nicht dargelegt, inwiefern sie selbst konkret davon betroffen wären, wie aus den rechtlichen Ausführungen hervorgeht.

 

2. Beweiswürdigung

 

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des BFA zum vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren sowie aus den Gerichtsakten des Asylgerichtshofes zu den Anträgen der bP auf internationalen Schutz, sowie dem hg. Verfahrensakt.

 

Hinsichtlich der Feststellungen zur gesundheitlichen Situation der bP ist auszuführen, dass von den bP den entsprechenden Ausführungen des BFA nicht entgegengetreten und auch nicht behauptet wurde, dass etwa eine entsprechende Behandlung in der Türkei nicht möglich wäre bzw. sie deswegen irgendwelche Schwierigkeiten zu bewerkstelligen hätten.

 

3. Rechtliche Beurteilung

 

A)

 

Zu Spruchpunkt I.

 

Zur Abweisung gem. § 68 Abs. 1 AVG

 

1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

§ 68 Abs 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).

 

Bei der Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A).

 

Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150).

 

Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, AsylGH vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).

 

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

 

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).

 

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

 

Da sich der Antrag auf internationalen Schutz nicht nur auf den Status eines Asylberechtigten, sondern "hilfsweise" bei Nichtzuerkennung dieses Status auch auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind bei Folgeanträgen nach dem AsylG 2005 auch Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).

 

Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft – der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asyl- oder Refoulementrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint –, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391; 19.2.2009, 2008/01/0344).

 

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. die Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. Oktober 1999, 96/21/0097).

 

1.1. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

 

1.1.1. Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).

 

Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, stellen die maßgeblichen Vergleichsbescheide die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 21.10.2013, Zlen. E6 418.847-1/2011-17E (bP1) und E6 418.848-1/2011-15E (bP2) dar, womit die Beschwerden gegen die Abweisung der ersten Anträge auf internationalen Schutz in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurden. Die Erkenntnisse wurden am 29.10.2013 rechtswirksam zugestellt und erwuchsen in Rechtskraft.

 

Der Asylgerichtshof bestätigte darin im Wesentlichen, dass das als ausreisekausal dargelegte Vorbringen nicht glaubhaft war und sich auch aus der allgemeinen Lage in der Türkei kein Grund für die Zuerkennung von internationalem Schutz ergibt.

 

Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asyl- oder Refoulementrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages – allenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen (vgl. VwGH 4.11.2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25.10.2005, 2005/20/0372, vom 22.12.2005, 2005/20/0556 sowie 2005/20/0300; 19.2.2009, 2008/01/0344).

 

Eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes liegt nicht vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung davon ausging, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei und mit dem neuerlichen Antrag unter Vorlage entsprechender Beweismittel darzutun versucht wird, dass die Angaben sehr wohl wahr seien (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150).

 

Das BFA legte im gegenständlichen Verfahren nachvollziehbar dar, dass die bP aufgrund der behaupteten Gefährdung wegen der kurdischen Volksgruppen- und der alevitischen Religionszugehörigkeit wie schon bereits in ihrem ersten Verfahren einen konkreten Bezug zu ihrer Person nicht herstellen hätten können. Ebenso sei das Vorbringen in Bezug auf die vorliegenden Länderberichte nicht nachvollziehbar und könne auch nicht festgestellt werden, dass die bP bei einer Rückkehr jedenfalls verhaftet würden. Das diesbezügliche Vorbringen sei äußerst vage und könne nicht nachvollzogen werden, weshalb sie sich weiterhin in Gefahr wägen würden. Auch aufgrund der derzeitigen allgemeinen Lage nach dem Putschversuch in der Türkei sei keine Gefährdung gerade der bP ersichtlich.

 

Der Sachverhalt in Bezug auf die konkret die bp betreffenden Gründe habe sich nicht geändert und sei daher davon auszugehen, dass sich das Vorbringen der bp weiterhin auf dieselben Umstände stütze, welche bereits Inhalt eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gewesen seien.

 

Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde ist es den bP nicht gelungen, der Beweiswürdigung des BFA substantiiert entgegenzutreten, weshalb auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass das nunmehrige Vorbringen der bP bereits Inhalt eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war. Die in der Beschwerde geäußerte Kritik, wonach das BFA das umfangreiche Vorbringen der bP außer Acht gelassen habe, kann anhand des Inhalts der vorliegenden Akten nicht nachvollzogen werden. So wurde vom BFA das Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren jenem aus dem aktuellen gegenübergestellt und schlüssig nachvollziehbar dargelegt, weshalb nicht vom Vorliegen eines neuen, glaubhaften und asylrelevanten Sachverhaltes auszugehen sei.

 

Sofern die bP eine Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur alevitischen Religionsgemeinschaft bzw. kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit behaupten, so handelt es sich dabei, wie bereits vom BFA ausgeführt, um im ersten Verfahrensgang vorgebrachte Antragsgründe. Über diese wurde bereits mit Erkenntnissen des Asylgerichthofes vom 21.11.2013 rechtskräftig abgesprochen und ist seither eine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage nicht eingetreten, sodass weiterhin davon auszugehen ist, dass Aleviten bzw. Kurden allgemein in der Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen rechnen müssen.

 

Eine darüber hinausgehende, gegen die bP selbst gerichtete substantiierte Verfolgungsgefahr aufgrund ihrer Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit haben die bP, wie auch bereits im ersten Verfahren, nicht glaubhaft dargelegt.

 

Eine darüber hinausgehende, im Hinblick auf die Personen der bP relevante Änderung der Lage in der Türkei wurde ebenso nicht substantiiert dargetan. Im Hinblick auf die aktuellen Geschehnisse in der Türkei, insbesondere den Putschversuch und des in Zusammenhang damit verhängten und mehrfach verlängerten Ausnahmezustandes bzw. der politischen Entwicklungen ist nicht erkennbar, in welcher Form und aus welchen Gründen diese Ereignisse konkrete Auswirkungen auf die bP haben sollten, war aus ihrem Vorbringen nicht ersichtlich. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass sich die allgemein Lage in der Türkei aufgrund dieser Ereignisse dergestalt verändert hätte, dass jeder Rückkehrer allein aufgrund seiner Anwesenheit im Land einer substantiellen Gefahr ausgesetzt wäre. In diesem Sinne konnten auch die bP keinen individuellen Zusammenhang mit den aktuellen Ereignissen in der Türkei herstellen. Dass im Übrigen Angehörige bzw. Verwandte der bP offenbar ohne wesentliche Probleme in der Türkei leben, steht der Annahme einer möglichen Verfolgung der bP aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur alevitischen Glaubensgemeinschaft und zur kurdischen Volksgruppe entgegen, wie auch bereits vom BFA ausgeführt wurde.

 

Zusammengefasst ist es den bP daher nicht gelungen, hinreichend substantiiert darzulegen, dass es seit dem Abschluss des ersten Verfahrensganges zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung der Lage im Hinblick auf eine individuelle Gefährdung gekommen wäre.

 

Im Ergebnis wird daher mit dem gegenständlichen Antrag die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs. 1 AVG verhindert werden soll (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).

 

Im Ergebnis hat das BFA daher den neuerlichen Antrag der bP auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides war daher abzuweisen.

 

1.2. Zu den in der Beschwerde gestellten Beweisanträgen

 

In der gegenständlichen Beschwerde wurde Beweis dafür, dass den bP als alevitischen Kurden im Falle einer Rückkehr asylrechtlich relevante Verfolgung drohe, zum einen beantragt, einen länderkundlichen Sachverständigen zu bestellen und zur speziellen Situation der bP zu befragen und zum anderen in der Beschwerde namentlich genannte Familienmitglieder bzw. Verwandte der bP, denen in Österreich aus den von den bP behaupteten Gründen Asyl gewährt wurde, als Zeugen zu vernehmen.

 

Dazu ist auszuführen, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Beweisanträge dann abgelehnt werden dürfen, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist [vgl Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl 2002/20/0492) mit Verweis auf die hg. Rechtsprechung] (VwGH 24. 4. 2003, 2000/20/0231). Aus sachlicher Sicht setzt ein Beweisantrag voraus, dass er "prozessual ordnungsgemäß" gestellt wird, denn nur dann ist er als solcher beachtlich. Entscheidend für einen Beweisantrag ist vor allem die Angabe des Beweismittels und des Beweisthemas, also der Punkte und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag jedoch in der Folge nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung, wenn diese schon nicht selbst erheblich (sachverhaltserheblich) ist, zumindest mittelbar beitragen kann Klarheit über eine erhebliche (sachverhaltserhebliche) Tatsache zu gewinnen (Hinweis, Stoll, BAO-Handbuch, 1891). Beweise bei einem nur unbestimmten Vorbringen müssen nicht aufgenommen werden (Hinweis E 20.1.1988, 87/13/0022, 0023) (VwGH 24.01.1996, 94/13/0125); Thienel Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174)

 

Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde / das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vgl. auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu § 52 AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).

 

Auf Grund der bisherigen Ermittlungsergebnisse war das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich ein klares Bild vom relevanten Sachverhalt zu machen. Ohne dem aber konkret entgegen zu treten, vermag die bP mit diesen Anträgen, das BVwG möge noch weiter ermitteln, keine Verpflichtung zu weiteren Ermittlungen auszulösen (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148).

 

Dies gilt auch für die von der bP gestellten Anträge, zumal sie auch nicht konkret darlegte, wie sich daraus die im Verfahren hervorgetretenen Unstimmigkeiten in den Erzählungen über persönliche Erlebnisse erklären ließen.

 

Darüber hinaus wurde bereits vom BFA in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden dargelegt, weshalb den gestellten Beweisanträgen der bP keine Folge zu leisten war (AS 440 bzw. AS 256).

 

1.3. Für die darüber hinaus in der Beschwerde behaupteten Mangelhaftigkeiten im Verfahren der bP ergeben sich auf Basis der vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte.

 

1.4. Sofern in den gegenständlichen Beschwerden weiters angeregt wird, § 16 Abs. 1 BFA-VG als verfassungswidrig anzufechten, ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.09.2017, G 134/2017, G 207/2017, die Wortfolge "2, 4 und" sowie den Satz "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." in § 16 Abs 1 BFA-VG als verfassungswidrig aufhob.

 

Weiters sprach der VfGH aus, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind ("rückwirkende" Aufhebung). Aufgrund dieser Entscheidung ist daher stets die vierwöchige Beschwerdefrist heranzuziehen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

 

Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen / Rückkehrentscheidung

 

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

 

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Dass in § 52 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 nicht auch - wie in § 61 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 - Entscheidungen nach § 68 Abs. 1 AVG ausdrücklich genannt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen (VwGH 19.11.2015, RA 2015/20/0082).

 

1.1. Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

1.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

 

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

 

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

 

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

 

1.3. Ein Sachverhalt, wonach den bP gem. § 57 Abs 1 Z 1-3 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor, weshalb eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom Bundesamt zu recht nicht zu erteilen war.

 

1.4. Die bP sind keine begünstigte Drittstaatsangehörige. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegt hier nicht vor. Daher ist gegenständlich gem. § 52 Abs 2 FPG grds. die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen.

 

2. Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:

 

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

 

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

 

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

 

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

 

Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:

 

Privatleben

 

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

 

Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).

 

2.1. Neben der bP1 und bP2 sind Angehörige bzw. Verwandte beider bP in Österreich aufhältig, denen (zum Teil) der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Im Verfahren wurde jedoch nicht behauptet, dass zu diesen eine besonders intensive Beziehung bzw. ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, sodass vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens ausgegangen werden könnte.

 

Zudem wird mit gegenständlicher Entscheidung das Beschwerdeverfahren beider bP negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen bzw. ihre Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt, weswegen auch diesbezüglich nicht von einem Eingriff in das Familienleben ausgegangen werden kann.

 

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).

 

Hinsichtlich des Privatlebens der bP in Österreich ist auszuführen, dass sie angeben, eine Deutschprüfung erfolgreich absolviert zu haben (bP1) bzw. (weitere) Deutschkurse zu besuchen, zahlreiche Freundschaften bzw. Bekanntschaften geschlossen zu haben, sich aktiv am Gemeindeleben zu beteiligen, sich ehrenamtlich zu engagieren und über eine Einstellungszusage zu verfügen. Die bP sind nicht selbsterhaltungsfähig.

 

2.2. Da somit in gewissem Umfang vom Vorliegen eines Privatlebens der bP in Österreich auszugehen ist und die Rückkehrentscheidung damit einen Eingriff in das Recht der bP auf Privatleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich

 

 

Rechtsordnung zu subsumieren ist;

 

 

Öffentliche Ordnung / Verhinderung von strafbaren Handlungen (insb. im Bereich des Aufenthaltsrechtes)

 

Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Rückkehrentscheidung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Rückkehrentscheidung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Art 8 EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).

 

Die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt im Bundesgebiet stellen eine Verwaltungsübertretung dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen des FPG lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erkennen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Rückkehrentscheidung bestehenden auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht (freiwillig) nachkommt. Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der sonstigen Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchführen.

 

Wirtschaftliches Wohl

 

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat.

 

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grds. über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN). Ebenso stellt die Zuwanderung nicht erwerbsfähiger oder erwerbsunwilliger Fremder eine Belastung für das Sozialsystem dar.

 

Wenn das Privatleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, ist dies bei der Abwägung gegebenenfalls als die persönlichen Interessen mindernd in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562, Fall Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen).

 

Privatleben iSd Art 8 Abs 1 EMRK kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).

 

Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).

 

Verfügt die beschwerdeführende Partei über einen gesicherten Aufenthalt und ist sie nicht straffällig geworden, so bewirken diese Umstände keine relevante Verstärkung ihrer persönlichen Interessen (Hinweis E 24. Juli 2002, 2002/18/0112; 31.10.2002, 2002/18/0190).

 

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

 

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Rückkehrentscheidung grds. nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).

 

2.3. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in § 9 Abs 1 Z 1-9 AsylG genannten Determinanten Folgendes:

 

 

Die bP reisten im Jahr 2010 nicht rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, haben das Bundesgebiet seither nicht mehr verlassen und einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

 

 

Ein relevantes Familienleben liegt in Österreich, wie oben unter II.2.1. dargestellt, nicht vor.

 

 

Die privaten Anknüpfungspunkte der bP in Österreich wurden zur Gänze in einer Zeit erlangt, in der der Aufenthalt stets prekär war. Da es sich bereits um die 2. Antragstellung handelt kann davon ausgegangen werden, dass ihnen dies auch bewusst war.

 

 

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige, besondere Integration der bP in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar.

 

Die bP1 hat den mündlichen Teil der Deutschprüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich absolviert und gab an, weiterhin einen Deutschkurs zu besuchen. Die bP2 hat die (gesamte) Prüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich absolviert und gab an, einen Kurs für die Prüfung auf dem Niveau B1 zu absolvieren. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass die bP nicht in der Lage waren, die Einvernahme vor dem BFA ohne Beiziehung eines Dolmetschers zu absolvieren.

 

Weiters wurde den bP eine weitgehende Teilnahme am sozialen Leben und an gemeinnützigen Tätigkeiten bescheinigt, ebenso verfügen sie über eine Einstellungszusage un Falle der Erlangung eines Aufenthaltstitels.

 

Dazu ist auszuführen, dass einer Arbeitsplatzzusage – zudem hier unter einer Bedingung - in einem Verfahren betreffend Aufenthaltsbeendigung mangels Aufenthaltsberechtigung und Aufenthaltserlaubnis des Fremden keine wesentliche Bedeutung zukommen kann (vgl. zB VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323). Zu dem Umstand, dass die bP vorbringen, einen großen Freundes- und Bekanntenkreis zu haben, kann dies ihre persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226).

 

Selbsterhaltung liegt nicht vor und sind die bP zur Sicherung ihrer Existenz nach wie vor auf Leistungen des Staates angewiesen.

 

In einer Gesamtbetrachtung ist nicht zu erkennen, dass die während des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet erlangte Integration ein solches Ausmaß erlangt hätte und von solchem Gewicht wäre, dass ihr im Hinblick auf Art. 8 EMRK entscheidungsrelevante Bedeutung zukäme und kann sie das Interesse der bP an einem Verbleib in Österreich daher nicht maßgeblich verstärken.

 

 

Die bP sind in der Türkei geboren und sozialisiert worden. Sie verbrachten dort ihr überwiegendes Leben. Maßgebliche familiäre Bindungen bestehen dort noch.

 

Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die bP als von der Türkei entwurzelt zu betrachten wären.

 

 

Verurteilungen sind nicht aktenkundig.

 

 

Die beschwerdeführende Parteien reisten nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein was grds. als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070).

 

Die beschwerdeführende Parteien verletzte durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren.

 

 

Das Asylverfahren wurde vor beiden Instanzen ohne größere Unterbrechungen durchgeführt.

 

2.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Anknüpfungspunkte zu bzw. in Österreich während eines Zeitraumes erlangt wurden, in dem der Aufenthaltsstatus stets ungewiss war, was den bP auch bewusst sein musste.

 

Hinzu kommt erschwerend, dass die Asylanträge von vornherein unbegründet waren und sie die Asylbehörden offensichtlich durch Behauptung falscher Tatsachen versuchten in die Irre zu führen, um unberechtigt einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen. Erst durch Missachtung der österreichischen Rechtsordnung konnten sich die Parteien diese Vorteile verschaffen.

 

Bestandteil einer gelungenen Integration ist ua., dass sich die asylwerbende Person auch im Asylverfahren im Wesentlichen regelkonform verhält, worüber sie überdies ausdrücklich zu Beginn und im Laufe des Verfahrens belehrt wird. Das Verhalten im Asylverfahren, also konkret vor den staatlichen Behörden des Aufnahmestaates in dem sie behauptet Schutz vor Verfolgung zu benötigen, kann somit bei einer Bewertung der Integration in Österreich nicht ausgeblendet werden. Auf Grund von nicht wahrheitsgemäßen Angaben führt dies gegenständlich zu einer Minderung der privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei und zu einer Stärkung der genannten öffentlichen Interessen.

 

Die Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, können seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226).

 

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung der bP festzustellen, das ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten.

 

Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK erkennen, die es den bP schlichtweg unzumutbar machen würden, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332;

25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087;

30.04.2010, 2010/18/0111; 30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Rückkehrentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 18.9.1995, 94/18/0376).

 

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privatleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen, sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als jene Fremde, welche, einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren. Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen (vgl. Estoppel-Prinzip bzw. auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007) und würde angesichts der Publizitätswirksamkeit der Asylentscheidungen wohl den Nachzieheffekt für andere einwanderungwillige Fremde in Richtung nicht rechtmäßiger Zuwanderung in Verbindung mit rechtsmißbräuchlicher, unbegründeter Asylantragstellung verstärken.

 

Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung.

 

3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

 

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

 

3.1. Die Zulässigkeit der Abschiebung der bP in den Herkunftsstaat Türkei ist gem. § 46 FPG gegeben, da nach den die Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würden.

 

Frist für freiwillige Ausreise

 

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68

AVG.

 

Spruchpunkt II.

 

Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig

 

Der Vertreter der bP stellte am 06.11.2017 Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

 

Gemäß § 16 Abs. 2 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1), ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG 2005 erlassen wird (Z 3), sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

 

Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine derartige Entscheidung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Die genannte Vorschrift sieht jedoch weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden) noch muss das Verwaltungsgericht darüber einen Beschluss fassen, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird. Nach den Vorstellungen des Gesetzes hat nur die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss zu erfolgen und es besteht nur insofern eine Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

 

Ausgehend davon kam den bP im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Der Antrag war daher zurückzuweisen (vgl. VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024).

 

Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

 

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

 

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.

 

In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

 

Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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