Normen
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §1 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und reiste am 4. Mai 1992 ins Bundesgebiet ein. Er stellte am 5. Mai 1992 einen Asylantrag und gab bei seiner Ersteinvernahme vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 7. Mai 1992 zu seinen Fluchtgründen an:
"Ich bin türkischer Staatsbürger.
Ich gehöre in meiner Heimat der kurdischen Bevölkerungsgruppe an.
Ich gehöre in der Türkei weder einer politischen noch einer militärischen Organisation an.
Ich durfte meine Religion im Grunde frei ausüben, da mein Heimatort zur Gänze von Alewiten bewohnt ist. Doch kam es zu militärischen Vorfällen, so wurden wir von der überwiegend sunnitischen Bevölkerung für die Sachen verantwortlich gemacht. Ich komme aus der Unruheprovinz Bingöl.
Seit 1984 kommt es in diesem Gebiet zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der kurdischen Organisation PKK und den türkischen Sicherheitskräften. Ich bin zwar kein direkter Sympathisant der PKK, ich war jedoch gezwungen den PKK-Kämpfern Lebensmitteln zu geben. Unser Dorf ist sehr klein und die türkischen Soldaten kommen nur dann ins Dorf, wenn sie uns bestrafen wollen. Ich mußte oft die türkischen Soldaten durch die Gegend führen und sie zu den Verstecken der PKK-Kämpfer bringen. Dabei mußten ich und andere Dorfbewohner vor den Soldaten marschieren, was sehr gefährlich ist.
1987 wurde das "Dorfwächter-System" eingeführt. Die Behörde verteilte an die Dorfbewohner Waffen und verpflichtete sie, gegen die PKK zu kämpfen.
Ich wollte jedoch keineswegs gegen irgendwen kämpfen und bekam daher Schwierigkeiten mit den Soldaten. Sie warfen mir vor, für die PKK zu arbeiten, was aber nicht stimmte. In den letzten Jahren wurde ich fünf bis sechs Mal von Soldaten festgenommen und war dann in der Folge zwei bis drei Tage am Posten in Yedisu eingesperrt. Dort wurde ich geschlagen und beschimpft, das war alles vollkommen zu Unrecht.
Unser Haus liegt außerhalb des Dorfes. Die PKK-Kämpfer kamen daher viel leichter zu uns als zu den anderen. Das war ein großes Risiko für mich und meine Familie. Ich geriet immer mehr zwischen beide Fronten und wurde von beiden Seiten sehr stark unter Druck gesetzt.
Ich beschloß in der Folge das Land zu verlassen.
Da ich die Türkei ohne Reisepaß verlassen habe, muß ich daher
bei einer Rückkehr mit einer Verhaftung rechnen."
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 5. Juni 1992 wurde festgestellt, daß beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zutreffen. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung verwies der Beschwerdeführer darauf, Kurde zu sein; die Kurden hätten in der Türkei keinerlei Rechte und würden seit 70 Jahren unterdrückt. Er verwies auf die Schilderungen in seiner ersten Einvernahme, wonach er keine Möglichkeit gehabt habe, in seiner Heimat zu bleiben. Das Antiterror-Gesetz sehe die ganze Bevölkerung als kollektiven Feind an; so würden Personen auf der Straße erschossen oder verschleppt und nach einigen Tagen fände man ihre total mißhandelten und von vielen Schüssen durchsiebten Leichen. Ein ähnliches Ereignis könne auch ihm passieren. Eine Lebensgarantie gebe es nicht. Weiters sei er oftmals verhaftet und gefoltert worden. Er könne sich denken, daß ein Österreicher sich nicht in eine solche Lage versetzen könne und die menschliche Logik so viel Brutalität nicht begreife. Es sei aber eine Tatsache, die er täglich erleben müsse.
Am 13. August 1993 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der türkischen Botschaft in Wien vor, aus dessen Übersetzung sich ergibt, daß er wegen "Mobilmachungsvorschriften" gesucht würde und im Falle, daß er nicht im Ausland als Arbeiter beschäftigt sei, binnen drei Monaten in seine Heimat zurückkehren müsse, andernfalls man ihn gemäß § 403 des Staatsbürgerschaftsgesetzes aus der Staatsbürgerschaft entlasse.
Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Jänner 1994 wurde die Berufung des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die in Rumänien gegebene Verfolgungssicherheit gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 des Asylgesetzes 1991 abgewiesen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gab dieser mit Erkenntnis vom 5. September 1994, Zl. 94/20/0251, Folge; dies deshalb, da im - von der belangten Behörde richtigerweise anzuwendenden - Asylgesetz 1968 der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 nicht enthalten war.
Am 26. April 1995 legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Taufscheines als Ergänzung zu seiner Berufung vor und erklärte, in der Türkei durch seine Großmutter Kontakt zum Christentum gepflogen zu haben und nach entsprechender Einführung, Vorbereitung und Prüfung am 16. April 1995 getauft worden zu sein. Da er nach dem Glaubensbekenntnis des Islam aus dieser Religionsgemeinschaft nicht austreten könne, sondern diese durch die Taufe verraten habe, müsse er in seiner Heimat mit entsprechender Verfolgung rechnen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. August 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers neuerlich abgewiesen und festgestellt, daß dieser nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der bezughabenden Gesetzesstellen führte die belangte Behörde aus, daß die vom Beschwerdeführer relevierten Festnahmen und "schärferen Befragungen" keine derart gravierenden Eingriffe in seine Grundrechte darstellten, um dem in der Genfer Flüchtlingskonvention angesprochenen Sachverhalt zugrundegelegt werden zu können. Ferner ergäben sich die Beeinträchtigungen aus der allgemeinen Situation und könnten jedermann treffen. Weiters hätten sich keinerlei Umstände ergeben, daß sich die behaupteten Fluchtgründe auf das gesamte türkische Staatsgebiet bezögen und sei jedenfalls davon auszugehen, daß das vom Beschwerdeführer behauptete "Unbill" im Falle seiner Niederlassung auf dem in der Türkei überwiegend befriedeten Territorium nicht zu gewärtigen wäre. Die Behörde werde in ihrer Ansicht dadurch bestärkt, daß der Beschwerdeführer anläßlich seiner Erstbefragung für die Zeit, die er in Istanbul verbracht habe, keinerlei "Ungemach" dargetan habe. Dem über das Vorbringen in der Ersteinvernahme hinausgehenden Vorbringen in der Berufung versagte die Berufungsbehörde die Glaubwürdigkeit. Zum vorgelegten Schreiben der Botschaft, wonach der Beschwerdeführer wegen "Mobilmachungsvorschriften" gesucht werde, wurde ausgeführt, daß die Suche nicht aus ethnischen, religiösen oder politischen Motiven erfolgt sei, sondern aus militärischen, welche für das Asylverfahren nicht von Relevanz seien. Die Einberufung zum Militär stelle per se keine Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention dar, da die erforderliche Verfolgungsmotivation nicht gegeben sei, wenn der Staat Maßnahmen zur Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten treffe. Die Militärdienstpflicht und deren Sicherstellung durch Strafdrohung stelle eine auf souveränem staatlichen Recht beruhende legitime Maßnahme dar, weshalb eine unter Umständen auch strenge Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung keine Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention darstelle.
Zur Taufe des Beschwerdeführers wurde bemerkt, daß eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der nunmehrigen Zugehörigkeit zur katholischen Glaubensgemeinschaft unglaubwürdig erscheine, da es sich bei der Türkei um einen laizistischen Staat handle und die Religionsfreiheit in der türkischen Verfassung verankert sei. Überdies handle es sich dabei um Mutmaßungen und unbelegte Hypothesen und seien diese daher auch aus diesem Grunde für das Asylverfahren ohne Belang.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
Gemäß § 1 Asylgesetz, BGBl. Nr. 126/1968, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne des Gesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Artikels 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und kein Ausschließungsgrund nach Artikel 1 Abschnitt C oder F der Konvention vorliegt.
Gemäß Artikel 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist Flüchtling, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Insoweit die belangte Behörde dem überschießenden Berufungsvorbringen betreffend die "oftmaligen" Inhaftierungen und "Folterungen" die Glaubwürdigkeit versagte, hat sie dies in einer der eingeschränkten Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof standhaltenden Weise begründet. Die Beschwerde macht keine Umstände geltend, die Zweifel an der Schlüssigkeit der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung aufkommen ließen.
Legt man der rechtlichen Beurteilung als Sachverhalt die Darstellung des Beschwerdeführers bei seiner Ersteinvernahme zugrunde, so gelangt man in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zum Ergebnis, daß damit asylrelevante Umstände in einer ausreichend substantiierten Form nicht geltend gemacht wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Zugehörigkeit zu einer Minderheit allein die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Auch wenn der belangten Behörde die im allgemeinen schwierige Lage der kurdischen Volksgruppe im Heimatland des Beschwerdeführers bekannt war und sie dies auch zugestand, bedeutet dies noch nicht, daß daraus allein, asylrechtlich relevante Rückschlüsse auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers hätten gezogen werden können (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 1997, Zl. 95/20/0706).
So erweist sich die Beurteilung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig, wonach der Beschwerdeführer keiner gegen ihn persönlich gerichteten, asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen sei. Unter "Verfolgung" ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt dann vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemeinen Belästigungen, denen die Bewohner seines Heimatdorfes insgesamt ausgesetzt gewesen waren und denen deshalb die Qualifikation einer konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung nicht zukommt, stellen keine Eingriffe erheblicher Intensität dar, die die Annahme asylrelevanter Verfolgungshandlungen rechtfertigten.
Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich einen Widerspruch innerhalb der Bescheidbegründung zwischen dem Zugeständnis allgemeiner Grundrechtseinschränkungen und der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Beschwerdeführer feststellt, so kann dem nicht gefolgt werden, da die von der belangten Behörde festgestellten Beeinträchtigungen der allgemeinen Lebenssituation der Kurden auch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreichen, eine konkrete, individuell den Beschwerdeführer treffende Verfolgung darzutun. Ein Widerspruch in der Bescheidbegründung ist daher nicht zu erkennen. Im übrigen sind nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ausschließlich die in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe von Bedeutung, nicht jedoch Gründe anderer Art, auch nicht die Verletzung von - durch die Menschenrechtskonvention geschützten - Grundrechten, soweit sie nicht unter die in der Genfer Flüchtlingskonvention gennanten Gründe fallen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Juni 1992, Zl. 92/01/0096, und vom 25. November 1992, Zl. 92/01/0755).
Auch die "in den letzten Jahren fünf bis sechs Mal" erfolgten Festnahmen für die Dauer von zwei bis drei Tagen stellen keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen dar. Kurzfristige Festnahmen bzw. Verhöre allein rechtfertigen in der Regel die Annahme wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 5. Juni 1996, Zl. 96/20/0323, vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/20/0599 und vom 10. Juli 1997, Zl. 95/20/0706). Die belangte Behörde hat insoweit zutreffend dargetan, daß jene Umstände, die den Beschwerdeführer persönlich in einer allenfalls asylrelevanten Art und Weise betroffen haben, wie die anläßlich der Festnahme vorgekommenen Schläge und Beschimpfungen, zu seiner erst Jahre später erfolgten Ausreise in keinem erkennbaren Konnex mehr stehen. Auch in der diesbezüglichen rechtlichen Beurteilung kann eine Rechtswidrigkeit daher nicht erkannt werden.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde habe ihm zur Annahme einer inländischen Fluchtalternative in Istanbul bzw. im befriedeten Territorium der Türkei kein Parteiengehör gewährt, er habe dazu keine Stellung nehmen können. Es trifft zwar zu, daß die Behörde erstmals im angefochtenen Bescheid (auch) das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative als Begründung der Entscheidung heranzieht. Der Beschwerdeführer versäumt es jedoch darzustellen, was er zum Vorliegen einer Fluchtalternative in Istanbul vorgebracht hätte, wenn ihm die belangte Behörde Parteiengehör eingeräumt hätte. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde beziehen sich (lediglich) auf die Gefahren, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Istanbul seitens der türkischen Sicherheitskräfte drohen würden. Der allgemeinen Behauptung, Kurden aus den Unruheprovinzen seien in der gesamten Türkei mit einer "Überziehung" der Polizeigewalt aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit konfrontiert, ist nicht zu entnehmen, daß für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt vor seiner Flucht in Istanbul eine konkrete Gefahrensituation bestanden habe. Unter diesen Umständen kann in der Beurteilung der belangten Behörde, die befürchtete Verfolgung müsse sich auf das gesamte Heimatland des Beschwerdeführers beziehen und sei dies offensichtlich zumindest in Istanbul nicht der Fall, im Sinne der hg. Judikatur keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.
Wenn die belangte Behörde der Nichtbefolgung der Aufforderung, sich wegen "Mobilmachungsvorschriften" zu melden, keine asylrelevante Bedeutung zumaß, erweist sich dies ebenfalls nicht als rechtswidrig. Das diese Aufforderung enthaltende, nur in Kopie vorgelegte Schreiben vom 22. April 1993 bzw. seine Übersetzung hat folgenden Wortlaut (in der - mangelhaften - deutschen Übersetzung):
"Laut Schreiben der Militärstelle KIGI wurde festgestellt, daß Sie wegen "Mobilmachungsvorschriften" gesucht werden, im Falle, wenn Sie im Ausland nicht als Arbeiter beschäftigt sind, binnen 3 Monaten zurück in das Heimatland kehren müssen, andernfalls gemäß § 403 des Staatsbürgerschaftsgesetzes Sie aus der türkischen Staatsbürgerschaft entlassen werden."
Daß der Beschwerdeführer, der von September 1988 bis März 1990 als Gefreiter bei der Artillerie gedient hatte, mit einem direkt bevorstehenden militärischen Einsatz rechnen mußte, geht aus diesem Schriftstück nicht hervor. Die vom Beschwerdeführer geäußerte Befürchtung, das Schreiben der türkischen Botschaft in Wien würde unmittelbar dazu führen, ihn "unter Mobilmachungsvorschriften" gegen sein eigenes Volk einzusetzen, erscheint daher nicht überzeugend. Daran vermögen auch die weitwendigen Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, wird doch mit dem vorliegenden Schreiben nicht einmal mit ausreichender Deutlichkeit dokumentiert, daß es sich hiebei um eine Einberufung zu einem unmittelbar bevorstehenden militärischen Einsatz handelt.
Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde weiters darauf, die belangte Behörde habe es verabsäumt, seine Konversion vom alewitischen Glauben zum Christentum als asylrelevanten Nachfluchtgrund zu bewerten. Den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde, es handle sich bei der Türkei um einen laizistischen Staat und die Religionsfreiheit sei in der türkischen Verfassung verankert, weshalb eine Verfolgung wegen des Religionswechsels nicht anzunehmen sei, wird in der Beschwerde lediglich damit entgegengetreten, daß die belangte Behörde keine entsprechenden Erhebungen darüber gepflogen habe, daß ethnische und politische Konflikte sehr wohl auch auf Ebene religiöser Auseinandersetzungen ausgetragen würden. Auch die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang genannten Beispiele (aufgestachelte Alewitenaufstände, die von türkischer Seite mit brutaler Gewalt niedergeschlagen würden; Schleifung ganzer von assyrisch-chaldäischen Christen bewohnter Dörfer) sind nicht geeignet, darzutun, daß den Beschwerdeführer aufgrund seiner nunmehrigen Zugehörigkeit zur christlichen Religion von staatlicher Seite asylrelevante Verfolgung erwarten würde.
Insoweit die Beschwerde schließlich rügt, dem Beschwerdeführer sei nicht einmal eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 des Asylgesetzes 1991 eingeräumt worden, ist darauf hinzuweisen, daß die Einräumung einer derartigen Aufenthaltsberechtigung - worauf nach dem Asylgesetz 1991 auch kein Rechtsanspruch besteht - nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
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