Normen
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §25 Abs1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §25 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Nationalität, ist am 4. Mai 1992 in das Bundesgebiet eingereist und hat am 5. Mai 1992 den Antrag auf Asylgewährung gestellt.
Mit Bescheid vom 5. Juni 1992, dem Beschwerdeführer zugestellt am 15. Juni 1992, wurde der Antrag von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark abgewiesen.
Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers erging der nunmehr angefochtene Bescheid. In diesem wird die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und festgestellt, daß Österreich den Beschwerdeführer kein Asyl gewährt.
Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, daß der Beschwerdeführer vor seiner Einreise ins Bundesgebiet sich in Rumänien aufgehalten habe und im Hinblick darauf, daß er dort keinerlei Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei und auch nicht befürchten habe müssen, ohne Prüfung seiner Fluchtgründe in sein Heimatland abgeschoben zu werden, Verfolgungssicherheit genossen habe.
Im Hinblick auf § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 sei daher die Asylgewährung ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Anwendung des § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG erwogen:
Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, war das Verfahren über den Asylantrag des Beschwerdeführers am 1. Juni 1992 noch vor der Behörde erster Instanz anhängig. Gemäß § 25 Abs. 1 Asylgesetz 1991 sind am 1. Juni 1992 in erster Instanz anhängige Verfahren nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831).
Die Heranziehung des Ausschließungsgrundes des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 im vorliegenden Fall erweist sich daher als rechtswidrig, da im Asylgesetz (1968), BGBl. Nr. 126, kein vergleichbarer Ausschließungsgrund enthalten war. Auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Frage der Verfolgungssicherheit ist daher nicht näher einzugehen.
Der angefochtene Bescheid war vielmehr schon aus dem dargestellten Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers
BGBl. Nr. 416/1994.
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