OGH 9ObS32/87 (RS0084290)

OGH9ObS32/8727.1.1988

Rechtssatz

In Anlehnung an die Adäquanztheorie werden in der Unfallversicherung insoweit weitergehendere Anforderungen an den ursächlichen Zusammenhang gestellt, als eine wesentliche Mitwirkung gefordert wird. Nicht jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele, ist ursächlich, sondern nur diejenige, die im Verhältnis zu anderen nach der Auffassung des praktischen Lebens wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat (Theorie der "wesentlichen Bedingung").

Normen

ASVG §175

9 ObS 32/87OGH27.01.1988

Veröff: SZ 61/20 = JBl 1988,399 = SSV-NF 2/7

10 ObS 341/89OGH05.12.1989

Auch; Beisatz: Für die Kausalität maßgebend: Theorie der wesentlichen Bedingung. (T1) Veröff: SSV-NF 3/150 = RZ 1992/75 S 212

10 ObS 204/90OGH29.05.1990

Beis wie T1; Beisatz: Nicht aber jene, die also im Hinblick auf Mitursachen so erheblich in den Hintergrund treten, dass sie als unwesentlich erscheinen. (T2) Veröff: SSV-NF 4/83

10 ObS 131/90OGH12.06.1990

Auch; Veröff: SZ 63/98 = SSV-NF 4/83

10 ObS 309/90OGH04.12.1990

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Siliko-Tbc gegen Krebserkrankung als Todesursache völlig im Hintergrund. (T3) Veröff: SSV-NF 4/154

10 ObS 414/90OGH12.03.1991

Beis wie T2; Veröff: SZ 64/28 = SSV-NF 5/22

10 ObS 185/91OGH25.06.1991

Auch

10 ObS 207/91OGH26.11.1991

Auch; Beis wie T2; Veröff: SSV-NF 5/131

10 ObS 241/91OGH26.11.1991

Beis wie T2

10 ObS 278/91OGH17.12.1991

Auch; Beisatz: Der Anscheinsbeweis ist nur dann entkräftet, wenn dieser Möglichkeit zumindest die gleiche Wahrscheinlichkeit wie dem Arbeitsunfall zukommt. (T4) Veröff: JBl 1992,469 = SSV-NF 5/140

10 ObS 57/92OGH10.03.1992

Beis wie T1; Veröff: SSV-NF 6/30

10 ObS 222/92OGH15.09.1992

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4

10 ObS 49/94OGH15.02.1994

Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die schädigenden Einwirkungen und als deren Folge die Erkrankung muss nicht allein durch die Beschäftigung im Unternehmen verursacht worden sein. Auch außerberufliche Einflüsse können mitgewirkt haben; die versicherte Beschäftigung muss aber eine wesentliche Mitursache sein. (T5)

10 ObS 161/94OGH19.07.1994

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5

10 ObS 150/94OGH28.02.1995

Auch; Beis wie T2

10 ObS 29/95OGH28.02.1995

Vgl; Beisatz: Hier: Damit eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt werden kann, muss ihre Ursache im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung in der versicherten Tätigkeit liegen. (T6)

10 ObS 46/97fOGH27.03.1997

Auch; Beis wie T4

10 ObS 325/97kOGH15.10.1997

Vgl auch; Beis wie T4

10 ObS 133/98aOGH28.04.1998

Vgl auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 71/81

10 ObS 63/99hOGH30.03.1999

Auch

10 ObS 215/00sOGH05.09.2000

Vgl auch; Beisatz: Auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts kommt eine Haftung des Unfallversicherungsträgers nur dann in Betracht, wenn sich im Sinne der Äquivalenztheorie der eingetretene Personenschaden als eine Folge einer aus der Gefahrensphäre der Unfallversicherung herrührenden Ursache darstellt. (T7)

10 ObS 195/01aOGH10.07.2001

Vgl; Beis wie T7

10 ObS 174/02iOGH28.05.2002

Auch; Beis wie T2

7 Ob 128/02bOGH26.06.2002

Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Privatversicherungsrecht. (T8)

10 ObS 327/02iOGH22.10.2002

Vgl auch; Beisatz: Auch wenn der Unfall nur eine von mehreren Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne ist (konkurrierende Kausalität), bildet er im Sinn der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre eine Ursache, wenn er eine wesentliche Bedingung für den Körperschaden war. (T9)

10 ObS 9/02zOGH17.06.2003

Vgl auch; Beis wie T5

10 ObS 45/04xOGH18.05.2004

Veröff: SZ 2004/79

10 ObS 134/08sOGH25.11.2008

Vgl auch; Beisatz: Nach Bejahung des Kausalzusammenhangs zwischen der Erwerbstätigkeit und dem Unfall sowie des „inneren" (finalen) Zusammenhangs muss die aus dem geschützten Lebensbereich stammende, in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Ursache „wesentliche Bedingung" (wesentlich mitwirkende Ursache) für den Eintritt des Körperschadens sein. (T10); Beisatz: Als wesentlich wird eine Bedingung insbesondere dann angesehen, wenn ohne ihre Mitwirkung der Erfolg nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in einem geringeren Umfang eingetreten wäre, nicht aber dann, wenn die Schädigung durch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd demselben Ausmaß hätte ausgelöst werden können. (T11)

10 ObS 156/08aOGH25.11.2008

Auch; Beisatz: Von der Zurechnung an die Unfallversicherung werden jene Bedingungen der Körperverletzung ausgeschlossen, die „mangels besonderer innerer Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt nur unwesentlich mitgewirkt haben". (T12)

10 ObS 22/09xOGH21.04.2009

Auch; Beisatz: Die Judikatur verwendet auch bei der Zurechnung von Berufskrankheiten die „Theorie der wesentlichen Bedingung": Die Zurechnung zur Unfallversicherung unterbleibt, wenn die aus der Risikosphäre der Unfallversicherung stammende Ursache im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen als unwesentlich erscheint; ist sie dagegen auch unter Berücksichtigung dieser weiteren Ursachen als wesentlich anzusehen, erfolgt die Zurechnung. (T13); Beisatz: Hier: Berufskrankheit Nr25 der Anlage 1 zum ASVG. (T14)

10 ObS 161/09pOGH20.10.2009

Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Bem: Zweiter Rechtsgang zu 10 ObS 134/08s. (T15)

10 ObS 164/09dOGH20.10.2009

Auch

10 ObS 171/09hOGH10.11.2009

Auch

10 ObS 62/16iOGH07.06.2016

Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Hier: Anspruch auf Unfallrente gemäß § 79 StVG. (T16)

10 ObS 141/17hOGH14.03.2018

Auch; Beisatz: Mittelbare Folgen eines Arbeitsunfalls sind vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst, falls der Arbeitsunfall dafür wesentliche Bedingung gewesen ist. Eine Zurechnung zum Schutzbereich kommt nicht in Betracht, wenn ein akausaler Nachschaden zur wesentlichen Bedingung für eine Verschlimmerung des Erstschadens wurde. (T17)<br/>

10 ObS 53/18vOGH13.09.2018

Beis wie T7; Beisatz: Vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine Verletzung als sogenannter kausaler Nachschaden erfasst, wenn sie Folge eines Sturzes ist, der sich aufgrund einer arbeitsunfallbedingten Gangunsicherheit ereignete. (T18); Veröff: SZ 2018/68

Dokumentnummer

JJR_19880127_OGH0002_009OBS00032_8700000_002

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