OGH 10ObS204/90

OGH10ObS204/9029.5.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Fellner (AG) und Leo Samwald (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Herbert B***, 6751 Außerbraz, Mühlekreisweg 5, vertreten durch Dr. Arnulf Summer, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei A*** U*** (L*** S***), 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und Dr. Josef Milchram, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31.Jänner 1990, GZ 5 Rs 17/90-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 22.August 1989, GZ 35 Cgs 117/88-20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die einschließlich 274,40 S Umsatzsteuer mit 1.646,40 S bestimmten halben Revisionskosten zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger erlitt am 28.Juli 1954 im Betrieb des Baumeisters C. L*** in Bludenz einen Arbeitsunfall, bei dem er sich das Brustbein und den 7. und 8. Brustwirbel brach.

Mit Bescheid vom 22.August 1988 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 17.Mai 1988 auf Versehrtenrente unter Berufung auf § 559 a RVO iVm § 86 Abs 4 ASVG mit der Begründung ab, daß eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß nicht vorliege.

Die dagegen rechtzeitig erhobene, auf eine Versehrtenrente im Ausmaß von 50 vH der Vollrente vom 17.Mai 1988 an gerichtete Klage stützte sich darauf, daß der Kläger noch immer, insbesondere beim Atmen und Heben und Bewegen von Lasten, Beschwerden habe. Die beklagte Partei beantragte aus dem in ihrem Bescheid genannten Grund die Abweisung der Klage.

Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger vom 17.Mai 1988 an eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 vH der Vollrente zu gewähren und wies das auf eine Versehrtenrente im Ausmaß von 50 vH der Vollrente gerichtete Mehrbegehren ab.

Es traf folgende wesentliche Tatsachenfeststellungen:

Der (am 4.Februar 1939 geborene) Kläger stürzte am 29. (richtig 28.) Juli 1954 bei der Arbeit als Lehrling im Betrieb des Baumeisters C. L*** aus etwa zehn bis zwölf Meter Höhe ab. Dabei brach er sich den 7. und 8. Brustwirbel und das Brustbein und verrenkte sich teilweise das rechte Brustbeinschlüsselgelenk. Bei der etwa zehntägigen stationären Behandlung im Krankenhaus Bludenz wurden allerdings nur eine Brustkorb- und Bauchprellung und eine Gehirnerschütterung festgestellt. Einen Monat nach dem Unfall nahm der Kläger seine Arbeit wieder auf. Er konsultierte in der Folge wegen von diesem Unfall herrührender Beschwerden oder Schmerzen keinen Arzt.

Am 13.April 1988 stürzte der nunmehr bei den Ö***

B*** beschäftigte Kläger während seiner Tätigkeit von einem Eisenbahnwagen. Dabei verletzte er sich wiederum am Brustkorb, vornehmlich im Bereich des Brustbeines. Da die Vorgeschichte (der erwähnte Unfall im Jahre 1954) nicht bekannt war, wurde der Kläger mit dem Verdacht auf einen frischen Bruch des Brustbeines und des

7. und 8. Brustwirbels stationär aufgenommen. Da eine frische Brustbeinfraktur radiologisch nicht ausgeschlossen werden konnte, wurde eine operative Revision durchgeführt, die bestätigte, daß es sich um alte Verletzungen handelte.

Die Brüche der Brustwirbelkörper 7 und 8 sind mit einer geringen Keilwirbelbildung knöchern verheilt. Daraus entstand ein geringer Rundrücken ohne auffällige Bewegungseinschränkung. Der Brustbeinbruch ist mit Stufenbildung knöchern verheilt. Durch diese orthopädischen Folgen des ersten Unfalls, die sich durch den zweiten Unfall nicht verschlechtert haben, ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers aus orthopädischer Sicht nicht gemindert.

Es besteht auch eine verminderte Belastbarkeit der Atemmuskulatur, die auf die durch die erwähnte Operation im Jahre 1988, bei der das Brustbein freigelegt wurde, veränderte Mechanik im Brustkorbbereich zurückzuführen ist. Durch diese Operation(sfolge), nicht aber durch die beim zweiten Unfall erlittenen Prellungen verschlechterte sich der ursprüngliche Zustand, so daß seither (aus pulmologischer Sicht) eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH besteht. Ohne den ersten Unfall wäre der Kläger nach dem zweiten nicht operiert worden.

In der rechtlichen Beurteilung bejahte das Erstgericht den Anspruch auf Versehrtenrente nach § 203 Abs 1 ASVG, weil die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die Folgen des ersten Arbeitsunfalles um 20 vH vermindert sei. Da es ohne den ersten Arbeitsunfall trotz des zweiten Arbeitsunfalles nicht zu der Operation gekommen wäre, sei der erste Unfall deren natürliche Ursache und damit eine conditio sine qua non für deren die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach sich ziehende Verschlimmerung des Zustandes des Klägers. Es liege nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, daß anläßlich einer Untersuchung die seinerzeitigen Rippenbrüche festgestellt und operativ versorgt würden. Dafür, daß die seit der Operation bestehende verminderte Belastbarkeit der Atemmuskulatur auf einen Kunstfehler des Operateurs zurückzuführen wäre, ergebe sich weder aus den Behauptungen noch aus den Verfahrensergebnissen irgendein Hinweis. Der Kläger ließ das erstgerichtliche Urteil, in dem nicht nur das auf eine Versehrtenrente in einem 20 vH der Vollrente übersteigenden Ausmaß gerichtete Mehrbegehren abgewiesen, sondern der beklagten Partei - im Sinne eines diesbezüglichen ausdrücklichen Verzichtes der Parteien - auch keine vorläufige Zahlung aufgetragen wurde, unbekämpft.

Gegen den stattgebenden Teil des Urteils erhob die beklagte Partei Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Folgen der Operation seien nämlich nur dem zweiten Arbeitsunfall zuzuordnen.

Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil im Sinne einer gänzlichen Abweisung der Klage ab.

Es legte zunächst dar, daß in der Unfallversicherung die Kausalitätstheorie der "wesentlichen Bedingung" gelte. Für die Operation, aus der sich die nunmehrige Minderung der Erwerbsfähigkeit ergeben habe, seien zwar beide Arbeitsunfälle als Voraussetzung anzusehen, wesentliche Ursache und diesen Folgen näherstehend sei jedoch nur der zweite Unfall. Es könne ausgeschlossen werden, daß es zu einer Operation gekommen wäre, wenn der bereits verheilte Bruch des Brustbeines radiologisch unabhängig von einem Unfallereignis festgestellt worden wäre. Unmittelbarer Anlaß und auslösendes Moment der Operation seien daher nicht der radiologisch festgestellte, tatsächlich schon längst verheilte Bruch des Brustbeines, sondern der unmittelbar vorangegangene Unfall und die dabei erlittene Brustkorbprellung und die dadurch ausgelösten Beschwerden gewesen. Damit trete der zweite Arbeitsunfall gegenüber dem ersten so wesentlich in den Vordergrund, daß er als die wesentliche Bedingung der nunmehrigen Minderung der Erwerbsfähigkeit anzusehen sei.

Dagegen richtet sich die nach § 46 Abs 3 ASGG jedenfalls zulässige Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Leistungen der Unfallversicherung werden nur im Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung (§ 173 Z 1 ASVG) oder eines dadurch verursachten Todes (Z 2 leg cit) gewährt. Anspruch auf Versehrtenrente besteht daher nur, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit vermindert ist (§ 203 Abs 1 ASVG).

Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und der Körperbeschädigung oder dem Tod des Versicherten gilt die besondere Kausalitätslehre der gesetzlichen Unfallversicherung, nämlich die Lehre von der wesentlichen Bedingung oder wesentlich mitwirkenden Ursache (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung

II 72. Nachtrag 479 h VIII, 488 r I; Tomandl in Tomandl, SV-System 4.ErgLfg 303 f; ders, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 145; jeweils mwN; SSV-NF 2/6, 7, 112, 3/95 ua). Der Zusammenhang ist nicht nur zu bejahen, wenn der Unfall die alleinige Bedingung des Körperschadens oder Todes ist. Auch wenn er nur eine von mehreren Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne ist (konkurrierende Kausalität), bildet er im Sinne der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre eine Ursache, wenn er eine wesentliche Bedingung für den Körperschaden oder Tod war. Als Ursache und Mitursache sind daher unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes nur die Bedingungen anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (Brackmann aaO 480 c mwN), die also nicht im Hinblick auf Mitursachen so erheblich in den Hintergrund treten, daß sie als unwesentlich erscheinen (Tomandl an beiden aO mwN; SSV-NF 2/6, 7, 112, 3/95 ua).

Der Kläger war bei Eintritt des (zweiten) Arbeitsunfalles am 13. April 1988 durch den (ersten) Arbeitsunfall vom 28.Juli 1954 insoweit versehrt (vorgeschädigt), als die Brüche der Brustwirbelkörper 7 und 8 mit einer geringen Keilwirbelbildung knöchern verheilt, daraus ein geringer Rundrücken ohne auffällige Bewegungseinschränkung entstanden und der Brustbeinbruch mit Stufenbildung knöchern verheilt war, welche (orthopädischen) Unfallfolgen jedoch keine Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht hatten.

Durch den zweiten Arbeitsunfall wurde der Kläger neuerlich geschädigt. Dadurch verschlimmerten sich die erwähnten (orthopädischen) Folgen des ersten Unfalls, nach welchem der Kläger schon nach einem Monat wieder die Arbeit aufgenommen und wegen dessen Folgen er seither nie einen Arzt aufgesucht hatte, nicht. Infolge der im Zuge der stationären Behandlung des zweiten Arbeitsunfalls wegen des - durch die Operation nicht bestätigten - Verdachtes auf einen frischen Brustbeinbruch vorgenommenen Operation, bei der das Brustbein freigelegt wurde, veränderte sich jedoch die Mechanik im Brustkorbbereich so, daß seither eine verminderte Belastbarkeit der Atemmuskulatur und wegen dieser (pulmologischen) Folge eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH besteht.

Da die erwähnte operative Freilegung des Brustbeines nicht vorgenommen worden wäre, wenn die durch den ersten Arbeitsunfall verursachten Veränderungen nicht den Verdacht auf einen (durch den zweiten Arbeitsunfall verursachten) frischen Bruch des Brustbeines erweckt hätten, ist der erste Unfall zweifellos eine (Mit-)Ursache dieser Operation und ihrer eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH bewirkenden Veränderung der Belastbarkeit der Atemmuskulatur. Da aber die zur Behandlung des Klägers wegen des zweiten Arbeitsunfalls durchgeführte Operation ohne diesen Arbeitsunfall nicht durchgeführt worden wäre, war auch der zweite Arbeitsunfall eine (Mit-)Ursache ihrer Folgen (so zB auch die in der Berufung zitierte Entscheidung 7.5.1986 8 Ob 32/86 ZVR 1987/77; Brackmann aaO 488 g und die dort zitierte Entscheidung des BSG SozR 2200 § 548 Nr 59).

Bei Abwägung der beiden Arbeitsunfälle als (Mit-)Ursachen der Minderung der Erwerbsfähigkeit tritt der zweite Arbeitsunfall, ohne den der Verdacht auf einen dadurch erlittenen (frischen) Brustbeinbruch nicht entstanden und die zur Minderung der Erwerbsfähigkeit führende operative Revision des Brustkorbes nicht durchgeführt worden wäre, als (Mit-)Ursache nicht so erheblich in den Hintergrund, daß er als unwesentliche Bedingung bezeichnet werden könnte.

Ob dies auch auf den ersten Arbeitsunfall zutrifft, kann aus folgenden Gründen dahingestellt bleiben:

Da es sich auch beim späteren Unfall um einen Arbeitsunfall handelt, ist es nicht mehr entscheidend, ob er oder seine Folgen von einem früheren Arbeitsunfall ebenfalls wesentlich mitverursacht wurden (ähnlich auch Brackmann aaO 488 g, g I, h, der dies für die deutsche Rechtslage unter anderem damit begründet, daß der Versicherte in seine nach dem vorangegangenen Arbeitsunfall aufgenommene versicherte Tätigkeit in dem gesundheitlichen Zustand in den Unfallversicherungsschutz einbezogen worden sei, in dem er sich durch die Folge eines Arbeitsunfalls ... befunden habe. Aus der versicherten Tätigkeit, bei der sich dann der neue Arbeitsunfall ereignet habe, seien auch die Beiträge entrichtet worden; diese versicherte Tätigkeit und der auf ihr beruhende Jahresarbeitsverdienst bildeten die im Zeitpunkt des neuen Arbeitsunfalls maßgebende Lebensgrundlage).

Für die österreichische Rechtslage ergibt sich dies aus § 210 ASVG, der die Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen (= mehreren Arbeitsunfällen ...) regelt.

Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall ... geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein - also ohne die schon durch den früheren Arbeitsunfall eingetretene Schädigung - verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH, so ist die Entschädigung nach Abs 1 der zit Gesetzesstelle aus diesen mehreren Versicherungsfällen nach Maßgabe der Abs 2 bis 4 festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 vH (...) erreicht.

Spätestens vom Beginn des 3.Jahres nach dem Eintritt des neuerlichen Versicherungsfalles an ist die Rente nach dem Grad der durch alle Versicherungsfälle verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen .... (Abs 2).

Die Gesamtrente ist nach der höchsten für die einzelnen Versicherungsfälle in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage zu bestimmen und, wenn zur Entschädigung der einzelnen Versicherungsfälle - wie im vorliegenden Fall - verschiedene Träger der Unfallversicherung zuständig sind, von dem für den letzten Versicherungsfall zuständigen Versicherungsträger - hier der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen - ohne Anspruch auf Ersatz gegen die anderen Versicherungsträger zu erbringen, der auch alle anderen in Betracht kommenden Leistungen aus der Unfallversicherung ohne Anspruch auf Ersatz gegenüber anderen Trägern der Unfallversicherung zu gewähren hat (Abs 3). Solange die Gesamtrente nach Abs 2 nicht festgestellt ist, gebührt dem Versehrten unter den Voraussetzungen des Abs 1 eine Rente entsprechend dem Grade der durch die neuerliche Schädigung allein verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit ... (Abs 4). Wenn nun der Gesetzgeber selbst bei durch mehrere Arbeitsunfälle verursachten verschiedenartigen Körperbeschädigungen letzten Endes die Gesamtrente durch den Versicherungsträger erbringen läßt, der für den letzten Versicherungsfall zuständig ist, so muß dies in sinngemäßer Anwendung des § 210 ASVG auch dann gelten, wenn nur eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach sich ziehende Körperbeschädigung - im vorliegenden Fall die durch die Operation veränderte Mechanik im Brustkorbbereich und die darauf beruhende verminderte Belastbarkeit der Atemmuskulatur - durch zwei Arbeitsunfälle (mit-)verursacht wurde. Auch in einem solchen Fall ist die Entschädigug von dem für den letzten Versicherungsfall zuständigen Versicherungsträger festzustellen und zu erbringen, ohne daß es dabei darauf ankommt, ob der frühere Arbeitsunfall eine wesentliche (Mit-)Ursache des späteren Arbeitsunfalls oder seiner Folgen war.

Deshalb wurde das Klagebegehren auf Leistung einer Versehrtenrente durch den hier beklagten Träger der Unfallversicherung vom Berufungsgericht zu Recht abgewiesen, so daß der Revision nicht Folge zu geben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Unter Bedachtnahme auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens war dem im Revisionsverfahren zur Gänze unterlegenen Kläger gegenüber dem beklagten Versicherungsträger ein Anspruch auf Ersatz der halben Revisionskosten zuzubilligen (SSV-NF 1/66, 2/29 ua).

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