OGH 10ObS185/91

OGH10ObS185/919.7.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Richard Bauer und Oskar Harter (beide Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Edith R*****, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER BAUERN (Landesstelle Tirol), 1031 Wien, Ghegastraße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Leistungen aus der Unfallversicherung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. April 1991, GZ 5 Rs 26/91-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 18. Dezember 1990, GZ 47 Cgs 108/90-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Weil das Berufungsgericht den in der Berufung behaupteten Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens (Nichteinholung eines orthopädischen Gutachtens) behandelt hat, liegt keine Mangelhaftigkeit iS des § 503 Z 2 ZPO vor, bei der es sich um einen Mangel des Berufungsverfahrens handeln muß. Die neuerliche Geltendmachung dieses angeblichen, vom Berufungsgericht aber verneinten Mangels in der Revision ist daher unzulässig (stRsp des erkennenden Senates SSV-NF 1/32, 3/115, 4/114 uva).

Auch die Rechtsrüge ist nicht berechtigt.

Die Klägerin stützte ihre Klage darauf, daß es infolge des Ereignisses vom 19. 2. 1990 (Sturz mit voller Wucht auf den Rücken) nicht nur zu starken Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Wirbelsäulenbereich, sondern etwa nach einer Woche auch zu einer sich bis in den Brustkorbbereich erstreckenden teilweisen Lähmung des linken Armes und zu einer völligen Lähmung von drei Fingern der linken Hand gekommen sei, und daß nach wie vor Schmerzen und Gefühlsstörungen im linken Arm bestünden, der kraftlos und in seiner Beweglichkeit wesentlich behindert sei. Die Armlähmung und die bestehenden Wirbelsäulenbeschwerden seien auf diesen Unfall zurückzuführen, bei dem eine plötzliche Gewalteinwirkung auf die Wirbelsäule stattgefunden habe. Auch wenn eine krankhafte Veranlagung vorgelegen hätte, wäre diese durch den Unfall zu einer plötzlichen, in absehbarer Zeit nicht zu erwartenden Entwicklung gebracht bzw verschlimmert worden. Durch die Unfallfolgen sei die Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH eingeschränkt.

Dazu stellte das Erstgericht im wesentlichen fest, daß das sich entwickelnde, operationsbedürftig gewordene radikuläre Syndrom C 6/7 und gering C 8 links bei Diskusprolaps ohne Hebe- oder Stauchungstrauma entstand. Vor allem bestand keine traumatische Bandscheibenverletzung oder eine Traumatisierung in Richtung Nackenbereich. Durch den Sturz am 19. 2. 1990 wurde weder ein Beschwerdekreis im Nackenbereich noch eine akute Verschlechterung iS einer erstmals um den 13. 3. 1990 aufgetretenen radikulären Ausfallssymptomatik ausgelöst. Es kann sich, wenn überhaupt, nur um eine leichte Erschütterung eines beträchtlich geschädigten Bandscheibensegmentes handeln, wobei die wesentlichen Faktoren der mechanischen Behinderung der Hirnnervenwurzeln degenerative Verknöcherungen waren, eine Einengung des Wirbelkanals (Vertebrostenose) und eine osteochondrotische Veränderung, also ein sich schicksalhaft bis zur Operationsbedürftigkeit verstärkendes Defektbild. Das Ereignis vom 19. 2. 1990 hat keine signifikante Verschlechterung der Entwicklung und Prognose bewirkt und das Krankheitsbild nicht nachweislich negativ beeinflußt. Nur in diesem Zusammenhang ist die weitere Feststellung des Erstgerichtes zu verstehen, daß die Beschwerden der Klägerin im Halswirbelbereich auch ohne den Sturz in "absehbarer" Zeit eingetreten wären. Damit hat das Erstgericht lediglich auf die gegenteilige Behauptung in der Klage geantwortet.

Die Bestätigung der klageabweisenden erstgerichtlichen Entscheidung durch das Berufungsgericht ist daher schon deshalb jedenfalls richtig, weil der Klägerin der anspruchsbegründende und daher ihr obliegende Beweis des Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und den behaupteten Folgen (SSV-NF 2/7 ua) nicht gelungen ist. Nur wenn der Unfall neben dem anlagebedingten Leiden als Mitursache feststünde, wäre zu prüfen, ob er auch als eine wesentliche Ursache gewertet werden kann.

Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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