OGH 10ObS9/02z

OGH10ObS9/02z17.6.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Paul Kunsky (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Georg Eberl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialechtssache der klagenden Partei Stefan R*****, vertreten durch Dr. Gerhard Rößler Rechtsanwalt KEG in Zwettl, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Oktober 2001, GZ 10 Rs 341/01t-44, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. Mai 2001, GZ 8 Cgs 57/98t-40, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die beklagte Partei lehnte mit Bescheid vom 27. 1. 1998 den Anspruch des am 23. 11. 1948 geborenen Klägers auf Entschädigung aus Anlass der Erkrankung, die er sich laut Meldung als Arbeiter und Baggerfahrer zugezogen habe, ab. Die Leiden des Klägers im Bereich der Wirbelsäule und der Meniskusschaden im linken Kniegelenk seien keine entschädigungspflichtige Berufskrankheit.

Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage begehrt der Kläger festzustellen, dass die Lumboischialgie bei rechtsbetontem Diskusprolax L 5/6 sowie lumbaler Spinalkanalstenose und der Zustand nach einer Diskusextraktion und Laminektonomie L 4/5 des Klägers eine Berufskrankheit darstellen, und die beklagte Partei schuldig zu erkennen, dem Kläger eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen. Er sei von 1972 bis 1995 als Baggerfahrer beschäftigt und bei den täglichen Grabungsarbeiten erheblichen Erschütterungen ausgesetzt gewesen. Er habe auch oftmals mit einem Hydraulikmeissel, der am Bagger befestigt gewesen sei, gearbeitet. Die Erschütterungen, die vor allem die Arbeiten mit dem Presslufthammer bewirkten, seien den Erschütterungen bei Arbeiten mit anderen Pressluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen gleichzusetzen. Schon im Jahr 1975 sei es beim Kläger zu massiven, behandlungsbedürftigen Beschwerden im Wirbelsäulenbereich gekommen. Sein Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert und sei 1984 in eine unvermeidliche Bandscheibenoperation gemündet. Seither seien zumindest drei- bis viermal jährlich Infusionsserien erforderlich, die die Verschlechterung des Gesundheitszustandes jedoch nicht verhindern hätten können. Er leide an einer Lumboischialgie mit rechtsbetontem Diskusprolax L 5/6 sowie lumbaler Spinalkanalstenose und einem Zustand nach einer Diskusextraktion und Laminektomie L 4/5. Er habe ständig Schmerzen im Halswirbelsäulen- und Brustwirbelsäulenbereich, die auf den linken Arm ausstrahlten. Beim Kläger liege eine Krankheit im Sinn des § 177 Abs 1 ASVG Anlage 1 lfd Nr 20 vor. Der Bagger an sich und insbesondere der am Bagger befestigte Hydraulikmeissel seien Pressluftwerkzeugen gleichzusetzen. Sie wirkten gleichartig wie Pressluftwerkzeuge. Die Erkrankungen des Klägers seien auf die Arbeiten mit diesem Gerät zurückzuführen.

Die beklagte Partei bestritt und beantragte, die Klage abzuweisen. Die vorliegenden Beschwerden des Klägers im Wirbelsäulenbereich und der Meniskusschaden im linken Kniegelenk seien schicksalshafte Erkrankungen im Sinne von degenerativen Veränderungen und somit keine Berufskrankheit.

Das Erstgericht sprach aus, es werde festgestellt, dass die Bandscheibenprotrusion L 5/S 1 und der operierte Bandscheibenvorfall L 4/L 5 des Klägers Folgen der Berufskrankheit lfd Nr 20 der Anlage 1 zu § 177 ASVG sind und der Versicherungsfall per 1. 5. 1982 eingetreten ist, und erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger ab dem 1. 1. 1985 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 30 vH der Vollrente zu leisten.

Es stellte folgenden Sachverhalt fest:

Der Kläger war von Juni 1972 bis Jänner 1997 als Baggerfahrer bei der Firma L***** in Himberg beschäftigt. In den ersten neun Jahren seiner Beschäftigung (bis 1980) fuhr der Kläger einen Mobilbagger (Radbagger), der fallweise mit einer hydraulischen Greifvorrichtung und alternierend mit einem Hydraulikhammer ausgestattet war. Der Bagger hatte keine äußere Abstützvorrichtung. Im Führerhaus fehlte eine Vorrichtung zur Dämpfung der beim Bedienen des Baggers auftretenden Schwingungen. Der für den Kläger vorhandene Sitz bestand lediglich aus einer Eisenstange und einem darauf montierten Brett. Zwischen 1980 und 1985 verwendete der Kläger praktisch ausschließlich einen Kettenbagger, der ebenfalls mit einer Tieflöffel- und alternierend mit einer Hydraulikhammerausrüstung (im Verhältnis 1 : 1) betrieben wurde.

Der Kläger arbeitete zwischen 1985 und 1995 mit einem 12 Tonnen Mobilbagger, der ebenfalls mit Tieflöffel- und Hydraulikhammerausrüstung ausgestattet war. Bei den mit diesem Gerät durchgeführten Arbeiten wurde der Hydraulikmeissel überwiegend eingesetzt.

Der Kläger führte ausschließlich Arbeiten über die gesamte Arbeitszeit mit den jeweils verwendeten Baggern durch. Die bedungene Arbeit brachte es mit sich, dass der Kläger im Zuge von Straßenbauarbeiten mit dem von ihm benutzten Bagger üblicherweise so lange mittels Tieflöffelausrüstung arbeitete, bis diese Arbeitsform auf Grund zu geringer Reißkräfte des Baggers in Relation zur Festigkeit des zu bearbeitenden bzw zu beseitigenden Materials das Umrüsten des Baggers auf einen Hydraulikhammer notwendig machte. In weiterer Folge wurde das anstehende Material mit dem am Bagger montierten Hydraulikhammer zerkleinert bzw abgebaut. Aus unfallchirurgischer Sicht leidet der Kläger an Aufbrauchserscheinungen im Bereich der gesamten Wirbelsäule mit operiertem Bandscheibenvorfall L 4/L 5 und einer Bandscheibenprotrusion L 5/S 1. Daraus resultieren eine hochgradige Bewegungseinschränkung der gesamten Wirbelsäule sowie subjektive Beschwerden. Die unfallchirurgische Einschätzung geht dahin, dass es sich bei den vom Kläger beklagten Gesundheitsstörungen um anlagebedingte Schäden im Bereich der gesamten Wirbelsäule handelt. Die arbeitsmedizinische Sicht bedient sich einer differenzierteren Betrachtungsweise: Der Kläger war bei seiner täglichen Arbeit Ganzkörperschwingungsbelastungen ausgesetzt. Diese stoßhaltigen Ganzkörperschwingungen stellen aus biodynamischer Sicht eine besonders hohe Gefährdung für die Wirbelsäule dar, die neben dem mechanischen Schädigungspotenzial für die Bandscheiben auch Diffusionsstörungen und Stoffwechselbeeinträchtigungen der Bandscheiben mit sich bringen. Dadurch bedingt tritt eine irreversible Bandscheibendegeneration auf und als Folge davon Instabilität der Bewegungselemente, Bandscheibenvorfall, Osteochondrose, Spondylose und Spondylarthrose. Eine langjährige intensive Belastung durch Ganzkörperschwingungen im Sitzen ist ein entscheidender Faktor in der Ätiologie bandscheibenbedingter Erkrankungen.

Nach dem arbeitsmedizinischen Gutachten bestehen Aufbrauchserscheinungen im Bereich der gesamten Wirbelsäule bei operiertem Bandscheibenvorfall L 4/L 5 und Bandscheibenprotrusion L 5/S 1 mit damit einhergehender hochgradiger Bewegungseinschränkung der gesamten Wirbelsäule und rezidivierenden Lumboischialgien und einem Cervikalsyndrom.

Fachbezogen wird arbeitsmedizinisch gefolgert, dass der Kläger über viele Jahre im Rahmen seiner Arbeit als Baggerfahrer Erschütterungen und Vibrationen ausgesetzt gewesen ist, die geeignet sind, ein anlagebedingtes Bandscheibenleiden, wie es beim Kläger vorlag, richtungsweisend zu verschlimmern. Begründend hiefür sind einerseits die mechanische Schädigung der Bandscheiben durch die Stoßwellen, andererseits die Stoffwechselveränderungen in der Bandscheibe. Die Arbeit mit einem Bagger, der mit einem Hydraulikhammer ausgestattet ist, kann aus arbeitsmedizinischer Sicht als eine Arbeit mit in Relation zu Pressluftwerkzeugen gleichartig wirkenden Werkzeugen und Maschinen angesehen werden. Es wird daher das Vorliegen einer Berufskrankheit "Nr 20" bejaht. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird mit 30 vH "angeschätzt", weil die Entstehung des Bandscheibenleidens des Klägers als multifaktoriell und als überwiegend anlagebedingt anzusehen ist, die schädigende Arbeit des Klägers über viele Jahre hinweg aber einen wesentlich mitwirkenden Faktor darstellt. Dieser Zustand besteht seit dem 1. 1. 1985, während der Versicherungsfall bereits zum 1. 5. 1982 eingetreten ist. Auf Grund des viel geringeren Wirkungsgrades wird das Druckmedium Luft in immer weniger großem Maß verwendet und zur Druckübertragung das Medium Hydraulik eingesetzt. Im Prinzip ist aber die Arbeitsweise eines Presslufthammers mit jener eines Hydraulikhammers nahezu ident. Bei beiden Geräten findet über das jeweilige Druckmedium eine schlagende Druckübertragung auf das Arbeitswerkzeug - üblicherweise ein Meissel - statt. Auf Grund technischer Weiterentwicklung, des höheren Gewichts und der größeren Wirtschaftlichkeit beim Einsatz werden hydraulische Hämmer aber üblicherweise nicht per Hand bedient, sondern sind auf Arbeitsmaschinen (Bagger) montiert. Wie beim Presslufthammer übertragen sich die stoßhaltigen Schwingungsbelastungen vom jeweils verwendeten Hammer nicht nur auf den zu bearbeitenden Untergrund, sondern auch auf den Benutzer, der bei Hydraulikhämmern im Führerhaus des verwendeten Baggers sitzt. Die reflektierten Schwingungskräfte übertragen sich diesfalls über den verwendeten Sitz im Baggerführerhaus auf den Bediener. Von der Verwendungsart, von den entstehenden Schwingungen sowie auch von den zu erwartenden Belastungen her liegen jedoch für den Benutzer ähnliche bis gleichartige Verhältnisse vor, ob nun ein Presslufthammer oder ein auf einem Bagger montierter hydraulischer Hammer benutzt wird. Die vom Kläger im Berufsleben verwendeten Gerätschaften und Maschinen wirken in Relation zu Pressluftwerkzeugen gleichartig.

Starke stoßartige Belastungen musste der Kläger nicht nur bei der Arbeit mit dem Tieflöffel durch das immer wieder eintretende Verhaken des Tieflöffels in immer fester werdendem Material auf sich nehmen, sondern auch beim Betrieb des Baggers mit einem hydraulischen Hammer, wodurch es zu dauernder Ganzkörperschwingungsbelastung und zu Stoßspitzen kam. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger praktisch täglich über die gesamte Arbeitszeit mit dieser, einer extremen Steinbrucharbeit nahezu gleichzusetzenden Arbeitstätigkeit betraut war, muss davon ausgegangen werden, dass er durch langjährige Einwirkung von Ganzkörperschwingungen gesundheitlich beeinträchtigt wurde. Entscheidende Parameter hiefür sind einerseits die Physis des Menschen, die tägliche und die Gesamtsdauer der Einwirkung der Schwingungen auf den Körper und die Art der verwendeten Arbeitsmaschine. Bei den vom Kläger verwendeten Maschinen ist von Mittelwerten der bewerteten Schwingstärken zwischen 20 und 30 auszugehen. Wenn man diesbezüglich einen Mittelwert der Schwingungsstärke von 25 annimmt, ist eine maximale Expositionsdauer von zwei Stunden noch nicht gesundheitsgefährlich. Beim niedrigeren Wert von 20 wäre die maximale Expositionsdauer etwa drei Stunden, beim höheren Wert von 30 lediglich 1,5 Stunden. Bei der vom Kläger täglich eingehaltenen Normalarbeitszeit von acht Stunden ist an den von ihm betriebenen Arbeitsmaschinen eine Schwingungsbelastung eingetreten, die dauernde, durch diese Arbeitstätigkeit hervorgerufene Körperschädigungen durch Schwingungs- und Stoßbelastungen des Körpers aus technischer Sicht wahrscheinlich macht.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, Bagger, die alternierend mit Tieflöffel oder Hydraulikmeissel ausgestattet seien, seien zwar keine Pressluftwerkzeuge. Die vom Kläger verwendeten Maschinen wirkten jedoch gleichartig wie Pressluftwerkzeuge. Die beruflichen Noxen seien eine wesentlich mitwirkende Bedingung für eine richtungsweisende Verschlimmerung der Leiden des Klägers gewesen. Eine Berufskrankheit im Sinn des § 177 Abs 1 ASVG Anlage 1 lfd Nr 20 liege daher vor.

Das Berufungsgericht gab der gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung der beklagten Partei Folge und wies das Klagebegehren ab. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, die vom Kläger verwendeten Bagger fielen nicht unter den Begriff "gleichartig wirkende Werkzeuge und Maschinen" im § 177 Abs 1 ASVG Anlage 1 lfd Nr 20. Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung SZ 61/86 = SSV-NF 2/36 ausgesprochen, dass nicht nur Geräte, bei denen Druckluft und ähnliche Energien zum Antrieb verwendet würden und bei denen der Antrieb in der Längsrichtung in stoßender Form erfolge, sondern auch Vibrationen als Folge einer rotierenden Bewegung, wie etwa bei einer Motorsäge oder auch bei einem Hubschrauber, der Nr 20 der Anlage 1 zum ASVG unterstellt werden könnten. Der Oberste Gerichtshof sage jedoch in späteren Entscheidungen ausdrücklich, aus der Entscheidung SZ 61/86 könne nicht abgeleitet werden, dass auch die durch Erschütterungen beim Fahren mit Baggern, Raupenfahrzeugen, Panzern, Lastkraftwagen oder Geländefahrzeugen hervorgerufenen Erkrankungen, insbesondere der Lendenwirbelsäule, Berufskrankheiten seien. Solche Fahrzeuge seien weder Pressluftwerkzeuge noch gleichartig wirkende Werkzeuge und Maschinen und schon gar keine Anklopfmaschinen. Es sei nicht Aufgabe der Rechtsprechung, Lücken im System der Berufskrankheiten zu schließen. Genau dies habe aber der arbeitsmedizinische Sachverstätndige offenbar insofern versucht, als er aus "arbeitsmedizinischer Sicht" (ebenso wie der technische Sachverständige "aus technischer Sicht") auch Bagger infolge der von ihnen ausgehenden für den Bewegungs- und Stützapparat nachteiligen vertikalen Schwingungen den Pressluftwerkzeugen mit ihren hammerschlagähnlichen hochfrequenten Stößen bzw den von Motorsägen ausgehenden Vibrationen gleichgehalten habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, jene im klagestattgebenden Sinn abzuändern.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Sinne eines in jedem Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrags berechtigt.

Gemäß § 177 Abs 1 ASVG gelten als Berufskrankheiten die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem in Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind.

"Erkrankungen durch Erschütterung bei der Arbeit mit Pressluftwerkzeugen und gleichartig wirkenden Werkzeugen und Maschinen (wie zB Motorsägen) sowie durch Arbeit an Anklopfmaschinen" zählen nach lfd Nr 20 der Anlage 1 zum ASVG zu den Berufskrankheiten. Die Geschichte dieser Bestimmung hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 43/88 (= SZ 61/86 = SSV-NF 2/36) ausführlich dargestellt, die die Frage zum Gegenstand hatte, ob ein Hubschrauber eine Maschine im Sinn dieser Bestimmung ist (vgl dazu auch 10 ObS 189/88). Aus der Entstehungsgeschichte wurden folgende Grundsätze für die Auslegung der Bestimmung abgeleitet:

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