OGH 10ObS141/17h

OGH10ObS141/17h14.3.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker und Mag. Dr. Johanna Biereder (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei MR Dr. G*****, vertreten durch Loimer Scharzenberger‑Preis Rechtsanwälte Partnerschaft in Salzburg, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert‑Stifter-Straße 65–67, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm, Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 11. September 2017, GZ 12 Rs 56/17t‑20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits‑ und Sozialgericht vom 8. Juni 2017, GZ 56 Cgs 16/17s‑10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:010OBS00141.17H.0314.000

 

Spruch:

 

Der Revision wird mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, dass die Entscheidung zu lauten hat wie folgt:

„1. Es wird festgestellt, dass die Zerrung des inneren Seitenbands des linken Knies als Gesundheitsstörung Folge des Arbeitsunfalls vom 23. März 2016 ist.

2. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei zur Abgeltung der Folgen des Arbeitsunfalls vom 23. März 2016 ab 23. März 2016, längstens ab 26. September 2016 eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, wird abgewiesen.

3. Die klagende Partei hat die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.“

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

 

Entscheidungsgründe:

Der zum Unfallzeitpunkt 71‑jährige Kläger ist Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie. Er erlitt am 23. 3. 2016 einen Arbeitsunfall, als er in seiner Ordination auf einer Kanülenhülse ausrutschte und sich dabei das linke Knie verdrehte. Der Kläger verspürte sofort Schmerzen im linken Knie und veranlasste eine Röntgenuntersuchung, die keinen Hinweis auf eine frische Fraktur ergab. Ein MRI‑Befund vom 31. 3. 2016 ergab, dass sich der Kläger bei dem Unfall eine Kniegelenkszerrung links (Zerrung des inneren Seitenbands) zugezogen hatte. Zudem wurde ein in Form eines Risses degenerativ veränderter Innenmeniskus bei weitgehend unauffälligem Knochenmarkssignal festgestellt, welcher keine Unfallfolge darstellt.

Ein Mechanismus wie jener des Arbeitsunfalls vom 23. 3. 2016 wäre zwar grundsätzlich geeignet, einen bestehenden degenerativen Riss des Innenmeniskus im linken Knie des Klägers weiter zu vergrößern. Im konkreten Fall hat dieser jedoch – ebenso wie ein Knochenmarködem an der medialen Begrenzung von Ober‑ und Unterschenkel – bereits vor dem Unfall bestanden und wurde durch diesen nicht beeinflusst.

Durch den Unfall (unmittelbar) verursacht wurden lediglich eine Zerrung des inneren Seitenbands und Schmerzen im linken Knie.

Am 14. 4. 2016 wurde beim Kläger eine Arthroskopie am linken Kniegelenk durchgeführt, bei der auch eine mediale Teilmeniskektomie vorgenommen wurde. Die Indikation für die Operation waren die nach dem Unfall aufgetretenen Schmerzen, nicht der Meniskusriss. Es ist gleichermaßen möglich, dass diese Schmerzen aus der Zerrung des inneren Seitenbands resultierten oder dass sie Folge einer Verschlechterung der Situation des Innenmeniskus waren.

Eine Arthroskopie ist bei anhaltenden Schmerzen aufgrund einer Schädigung des Meniskus indiziert, nicht aber bei Schmerzen aufgrund einer Zerrung des Seitenbands ohne Schädigung des Meniskus. Der behandelnde Arzt ist jedoch bei der Anordnung der Arthroskopie fälschlich von einem unfallbedingten Meniskuseinriss ausgegangen.

Ohne den Arbeitsunfall wären im linken Knie des Klägers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht innerhalb eines Jahres Schmerzen aufgetreten, die Anlass für eine Arthroskopie gewesen wären.

Im postoperativen Verlauf zeigten sich beim Kläger anhaltend starke Kniegelenksschmerzen links. In weiteren MRI‑Untersuchungen zeigte sich ein zunehmendes Knochenmarködem (Postmeniskektomiesyndrom) mit Ausbildung einer Knochennekrose an der Grenzlamelle der medialen Femurkondyle. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass das Knochenmarködem mit anschließender Entwicklung einer aseptischen Knochenmarknekrose als Folgeschaden der durchgeführten Arthroskopie auftrat. Ein Postmeniskektomiesyndrom kann selbst bei einem ansonsten gesunden Kniegelenk auch durch die bloße Inspektion des Kniegelenks ohne (Teil‑)Entfernung des Meniskus ausgelöst werden.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit liegt ohne Berücksichtigung der aus dem Postmeniskektomiesyndrom resultierenden Beschwerden jedenfalls unter 20 vH.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. 1. 2017 erkannte die Beklagte den Unfall des Klägers vom 23. 3. 2016 als Arbeitsunfall an, stellte eine Zerrung des linken Kniegelenks als Unfallfolge fest und sprach aus, dass kein Anspruch auf Versehrtenrente bestehe.

Der Kläger begehrt die Zuerkennung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß für die Folgen dieses Arbeitsunfalls. Neben einer Zerrung im linken Kniegelenk sei auch ein Riss des Innenmeniskus am linken Knie eine Folge dieses Arbeitsunfalls gewesen. Vor dem Unfall habe der Kläger weder Beschwerden noch einen Vorschaden gehabt.

Die Beklagte wandte dagegen ein, dass der degenerative Innenmeniskusschaden keine Unfallfolge gewesen sei und die bestehenden Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenks nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall stünden.

Das Erstgericht sprach dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 23. 3. 2016 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 vH der Vollrente ab dem 24. 5. 2016 für die von ihm im Einzelnen bezeichneten Folgen dieses Arbeitsunfalls zu.

Durch den Arbeitsunfall habe der Kläger eine Kniegelenkszerrung links erlitten, welche Schmerzen verursacht habe. Diese Schmerzen – und nicht der degenerative Innenmeniskusriss, welcher als Vorschaden zu qualifizieren sei – seien die Indikation für die Arthroskopie vom 14. 4. 2016 gewesen. Aufgrund dieser Operation sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Knochenmarködem und eine aseptische Knochennekrose aufgetreten. Die unfallbedingte Operation sei mittelbare wesentliche Bedingung für den Körperschaden des Klägers, weil ohne sie die Knochennekrose, wenn überhaupt, nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in einem geringeren Umfang eingetreten wäre. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH sei daher als Folge des Arbeitsunfalls zu werten.

Das Berufungsgericht gab der von der Beklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung Folge und wies – nach teilweiser Wiederholung des Beweisverfahrens – das Klagebegehren auf Zuerkennung einer Versehrtenrente ab. Ausgehend von den von ihm ergänzend getroffenen Feststellungen führte das Berufungsgericht rechtlich aus, dass im Verfahren über einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch aus Arbeitsunfällen die Regeln des Anscheinsbeweises modifiziert anzuwenden seien. Im vorliegenden Fall sei eine weitere Schädigung des vorgeschädigten Innenmeniskus des linken Knies zwar typische Folge eines Sturzgeschehens: hier stehe aber fest, dass der degenerative Riss im Meniskus durch den Arbeitsunfall des Klägers gerade nicht verändert worden sei. Da die Schmerzen im linken Knie des Klägers gleichermaßen wahrscheinlich aus der unfallskausalen Seitenbandzerrung wie aus einer Veränderung des degenerativen Zustands am Meniskus resultierten, sei der Anschein entkräftet, dass der – von einem degenerativen Schaden geprägte – Zustand des Innenmeniskus im linken Knie des Klägers durch den Arbeitsunfall im Sinn der Verursachung der Schmerzen beeinflusst worden sei. Die beim Kläger durchgeführte Arthroskopie sei zwar bei der Behandlung eines Meniskusschadens indiziert, nicht aber bei einer bloßen Zerrung des Seitenbands. Insgesamt sei dem Kläger daher der Beweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Arbeitsunfall vom 23. 3. 2016 und dem aufgetretenen Postmeniskektomiesyndrom nicht gelungen.

Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, könne der aus der Arthroskopie resultierende Schaden im vorliegenden Fall nicht der Risikosphäre der Unfallversicherung zugerechnet werden. Im Fall einer mittelbaren Schädigung sei im Rahmen einer ex post‑Betrachtung zu fragen, ob die unmittelbare Schadensursache durch den Arbeitsunfall wesentlich bedingt sei, oder ob die Ursache dafür im Risikobereich des Versicherten liege. Auch wenn die Arthroskopie bei Betrachtung ex ante zur Behandlung einer vermeintlich unfallbedingten Gesundheitsstörung durchgeführt worden sei und auch durchaus geboten gewesen sein könne, habe sie ex post betrachtet ausschließlich der Behandlung einer vom Unfall unabhängigen degenerativen Veränderung gedient, nicht aber der Behandlung der durch den Unfall tatsächlich herbeigeführten Gesundheitsstörung. Die Arthroskopie sei daher nur aus Anlass, nicht aber wegen des Arbeitsunfalls durchgeführt worden, sodass sie und das aus ihr resultierende Postmeniskektomiesyndrom außerhalb des Schutzbereichs der gesetzlichen Unfallversicherung lägen.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Risikozuordnung bei mittelbaren Folgen von Arbeitsunfällen fehle.

Gegen dieses Urteil richtet sich die von der Beklagten beantwortete Revision des Klägers, mit der dieser die Stattgebung der Klage begehrt.

Die Revision ist zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1.1 Eine Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn Feststellungen auf einer aktenwidrigen Grundlage beruhen, wenn also der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (RIS‑Justiz RS0043298 [T1]; vgl RS0043324 [T8]). Dieser Revisionsgrund, den der Revisionswerber in einer seiner Ansicht nach unrichtigen Wiedergabe der Ausführungen des Sachverständigen sieht, liegt allerdings nicht vor:

1.2 Das Berufungsgericht hat den unfallchirurgischen Sachverständigen im Rahmen einer Beweiswiederholung ergänzend befragt und ergänzende Feststellungen zu dem bereits vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt getroffen. Danach hat das Berufungsgericht ohnehin festgestellt, dass der Unfallmechanismus grundsätzlich geeignet gewesen wäre, den bereits vor dem Unfall vorhandenen Meniskuseinriss zu vergrößern: dies geschah allerdings im konkreten Fall nicht.

1.3 Bereits das Erstgericht hat festgestellt, dass sich aus den noch vor der beim Kläger durchgeführten Arthroskopie eingeholten MRI‑Bildern ergab, dass sich der Kläger durch den Arbeitsunfall eine Zerrung des Seitenbands im linken Kniegelenk zugezogen hat, wohingegen sich (bereits) bei diesem Befund vom 31. 3. 2016 (und nicht, wie der Revisionswerber ausführt, erst aus Anlass der Arthroskopie) ein degenerativer Meniskuseinriss zeigte, der keine Unfallfolge darstellte. Ausgehend davon ist die behauptete Aktenwidrigkeit der Feststellung, dass der behandelnde Arzt noch bei Anordnung der Arthroskopie fälschlich von einem unfallbedingten Meniskuseinriss ausging, nicht zu erkennen.

1.4 Bereits das Erstgericht hat festgestellt, dass die Indikation für die beim Kläger durchgeführte Arthroskopie die nach dem Unfall anhaltenden Schmerzen waren. Dass diese Schmerzen mit gleich hoher Wahrscheinlichkeit aus der Zerrung des linken Seitenbands resultierten wie sie Folge einer Verschlechterung des Innenmeniskus durch den Unfall hätten sein können, hat das Berufungsgericht ergänzend festgestellt. Eine solche Verschlechterung des Innenmeniskus bestand aber im konkreten Fall beim Kläger nicht. Die Feststellung, dass die Arthroskopie bei Schmerzen aufgrund einer Zerrung des Seitenbands ohne Schädigung des Meniskus nicht indiziert ist, beruht auf den Angaben des Sachverständigen vor dem Berufungsgericht (ON 18 aE), sodass auch in diesem Zusammenhang die behauptete Aktenwidrigkeit nicht vorliegt.

2.1 Der Revisionswerber rügt, dass das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Anscheinsbeweis abweiche. Bereits aufgrund des typischen Geschehensablaufs stehe fest, dass der behandelnde Arzt des Klägers von einer unfallbedingten Verschlechterung des Zustands des linken Kniegelenks, im konkreten Fall von einem unfallbedingten Meniskusriss, ausgegangen sei und deshalb wegen der anhaltenden Beschwerden des Klägers die Arthroskopie dessen linken Knies durchgeführt worden sei.

2.2 Das Berufungsgericht ist ohnehin zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Beweisführung mit Anscheinsbeweis ausgegangen. Die vom Revisionswerber aufgeworfene Frage, ob der Anscheinsbeweis gelungen ist, ist eine irrevisible Tatfrage (10 ObS 385/02v mwH; Müller in SV‑Komm [161. Lfg] Vor §§ 174–177 Rz 53), sodass nicht weiter auf die dahingehenden Ausführungen eingegangen werden muss.

3.1 Das die hauptsächlichen Beschwerden des Klägers begründende Knochenmarködem mit anschließender Entwicklung einer aseptischen Knochennekrose ist ein Folgeschaden der durchgeführten Arthroskopie des linken Knies.

3.2 Der Revisionswerber hält in diesem Zusammenhang der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts entgegen, dass es sich bei diesem Schaden um einen kausalen Nachschaden handle. Wenn – wie im vorliegenden Fall – der unfallkausale Erstschaden, nämlich die Schmerzen im Knie und die Zerrung des Seitenbands des Klägers, welche eine Arthroskopie als medizinisch indiziert erscheinen ließen, die wesentliche Bedingung für den Nachschaden, nämlich das Postmeniskektomiesyndrom mit Ausbildung einer Knochennekrose an der Grenzlamelle der medialen Femurkondyle, somit die wesentliche Bedingung für einen Nachschaden gewesen sei, liege ein der Unfallversicherung zuzurechnender kausaler Nachschaden vor.

3.3 Bereits das Berufungsgericht führte aus, dass auch mittelbare Folgen eines Arbeitsunfalls von der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich umfasst sind, sofern der Arbeitsunfall dafür (wesentliche) Bedingung gewesen sei (Tomandl, Zurechnungsfragen in der gesetzlichen Unfallversicherung, ZAS 2007/26, 160 [167 f] mH auf die in diesem Zusammenhang nicht vergleichbare deutsche Rechtslage gemäß § 11 SGB VII sowie auf 10 ObS 224/98h, SSV‑NF 12/89 und 10 ObS 10/03y, SSV‑NF 17/15). Nach dem Prinzip der wesentlichen Bedingung ist auch ein sogenannter kausaler Nachschaden zu beurteilen. Dabei handelt es sich um einen Gesundheitsschaden, der nicht in einer bloßen Verschlimmerung des Erstschadens aus sich selbst heraus entsteht (die daher wie dieser kausal auf das Erstereignis zurückgeht), sondern zwar auf ein späteres Ereignis (Zweitereignis) oder auf eine bestehende Anlage zurückgeht, aber nur deshalb entstanden ist oder sich wesentlich dramatischer als üblich entfalten konnte, weil der (kausale) Erstschaden besteht. Eine Zurechnung der dadurch bewirkten Erhöhung der Gesamt‑MdE zum geschützten Unfallereignis (Erstereignis) kommt nur dann in Betracht, wenn der unfallkausale Erstschaden wesentliche Bedingung für den Nachschaden gewesen ist, nicht aber dann, wenn der nicht kausale Nachschaden zur wesentlichen Bedingung für eine Verschlimmerung des Erstschadens wurde (Müller in SV‑Komm Vor §§ 174–177 Rz 50/1 mwH).

3.4 Im vorliegenden Fall ist der auf die Arthroskopie zurückgehende Schaden aber nicht nur deshalb entstanden, weil der unfallkausale Erstschaden bestand: Bei richtiger Interpretation der MRI‑Bilder vom 31. 3. 2016 war nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen ersichtlich, dass durch den Arbeitsunfall (nur) eine Zerrung des inneren Seitenbands und Schmerzen im linken Knie verursacht wurden, nicht aber eine Verschlechterung des bereits vor dem Unfall bestehenden Meniskuseinrisses. Allein in diesem Fall war eine Arthroskopie jedoch nicht indiziert. Damit ist der Arbeitsunfall vom 23. 3. 2016 aber nicht wesentliche Bedingung für den dem Kläger aus der Arthroskopie des linken Knies entstandenen Folgeschaden, weil diese Behandlung, worauf das Berufungsgericht hingewiesen hat, nicht wegen, sondern – bei hier gebotener ex post‑Betrachtung (Müller in SV‑Komm Vor §§ 174–177 Rz 41) – (nur) aus Anlass des Arbeitsunfalls durchgeführt wurde.

Der Revision war daher nicht Folge zu geben, wobei die Entscheidung des Berufungsgerichts gemäß § 82 Abs 5 ASGG in Wiederherstellung des angefochtenen Bescheids um die Feststellung zu ergänzen war, dass die vom Kläger erlittene im Spruch genannte Gesundheitsstörung Folge des Arbeitsunfalls vom 23. 3. 2016 ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage (RIS‑Justiz RS0085829 [T1]).

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