Rechtssatz
Eine einheitliche Streitpartei (notwendige Streitgenossenschaft) ist dann gegeben, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen zwangsläufig zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen muss.
Notwendige Streitgenossenschaft
5 Ob 620/77 | OGH | 21.06.1977 |
Veröff: ImmZ 1978,171 |
7 Ob 568/77 | OGH | 07.07.1977 |
Auch |
1 Ob 626/84 | OGH | 31.08.1984 |
Veröff: GesRZ 1985,32 |
2 Ob 526/95 | OGH | 11.05.1995 |
Beisatz: Bei dinglichen Ansprüchen folgt aus der Natur des Anspruches, dass sie nur einheitlich festgestellt werden können. (T2) |
4 Ob 572/95 | OGH | 24.10.1995 |
Beisatz: Eine notwendige Streitgenossenschaft besteht immer dort, wo auch die positive Erledigung einer Einzelklage nicht zu einem von weiteren Erfolgen unabhängigen endgültigen Erfolg führen könnte. (T3) |
1 Ob 72/97p | OGH | 27.08.1997 |
Beisatz: Wenn abweichende Entscheidungen zu unlösbaren Verwicklungen führen würden. (T4) Veröff: SZ 70/159 |
2 Ob 69/99g | OGH | 11.03.1999 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Eine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO liegt dann vor, wenn sich das Urteil zwangsläufig auf alle Streitgenossen erstrecken muss und eine unterschiedliche Beurteilung für oder gegen die einzelnen Streitgenossen unmöglich ist. (T5) |
2 Ob 390/97k | OGH | 25.03.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Eine einheitliche Streitpartei sind Streitgenossen nur dann, wenn sich die Urteilswirkungen kraft der Beschaffenheit der streitgenössischen Rechtsverhältnisses (anspruchsgebunden) oder kraft gesetzlicher Vorschrift (wirkungsgebunden) auf alle Einzelpersonen erstrecken. Im Zweifel liegt eine einheitliche Streitpartei vor, wenn wegen Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Einzelentscheidungen besteht. (T6) |
4 Ob 227/01p | OGH | 17.12.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Im Zweifel liegt eine einheitliche Streitpartei vor, wenn wegen Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Einzelentscheidungen besteht. (T7) |
4 Ob 14/06x | OGH | 20.04.2006 |
Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Mehrere Miterben aus demselben Berufungsgrund bilden im Erbrechtsstreit eine notwendige Streitgenossenschaft. (T8) |
4 Ob 109/07v | OGH | 10.07.2007 |
Beis wie T4; Beisatz: Hier: Feststellung der Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses bei einer GesbR. (T9) |
10 Ob 76/07k | OGH | 18.12.2007 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Bei obligatorischen Rechten hat die Beteiligung mehrerer Parteien zwar nicht in jedem Fall eine notwendige Streitgenossenschaft zur Folge; sie ist aber auch bei schuldrechtlichen Verhältnissen nicht ausgeschlossen. (T10) |
3 Ob 249/08a | OGH | 25.02.2009 |
Beisatz: Die Miteigentümer einer Liegenschaft bilden nur bei Klagen auf Einräumung einer Servitut eine einheitliche Streitpartei, weil eine einheitliche Streitpartei dann gegeben ist, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen zwangsläufig zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen muss. (T11); Beisatz: Die Miteigentümer einer Liegenschaft, von der eine Störung ausgeht, haften für nachbarrechtliche Schadenersatz- oder Ausgleichsansprüche zur ungeteilten Hand, bilden aber keine einheitliche Streitpartei im Sinn des § 14 ZPO. (T12) |
9 Ob 33/08f | OGH | 04.08.2009 |
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt im Zweifel nur vor und führt zur Klagsabweisung, wenn wegen Nichterfassung aller Teilhaber die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen entsteht, was nach den Umständen des besonderen Einzelfalls zu beurteilen ist. (T13) |
6 Ob 258/08x | OGH | 26.03.2009 |
Vgl; Beisatz: Klagen aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen Gesellschaftern müssen immer sämtliche Gesellschafter erfassen. (T14); Beisatz: Dies gilt nicht nur für Rechtsgestaltungsklagen, sondern nach allgemeinen Grundsätzen immer dann, wenn das den Streitgenossen gemeinschaftliche Rechtsverhältnis seiner Natur nach nur gegen oder für alle Beteiligte festgestellt werden kann, da sonst die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen bestünde. (T15); Beisatz: Im Gesellschaftsrecht wird ein solcher Zusammenhang insbesondere dann angenommen, wenn die Gesellschafterstellung (8 Ob 631/90; 7 Ob 606/90), das Ausmaß der Beteiligung (1 Ob 626/84; 1 Ob 266/99w; 9 ObA 94/03v), die Geltung einer Vertragsbestimmung (RS0035521) oder - wie hier - die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses (9 Ob 1601/94; 4 Ob 109/07v) strittig ist. Die Gesellschafter bilden sowohl auf Klags- als auch auf Beklagtenseite jeweils eine einheitliche Streitpartei (1 Ob 633/79; 4 Ob 109/07v). (T16) |
3 Ob 93/10p | OGH | 01.09.2010 |
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Miteigentümer von Liegenschaften, die nach § 1435 ABGB auf Geldleistungen in Anspruch genommen werden, bilden keine einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO. (T17) |
16 Ok 3/11 | OGH | 14.07.2011 |
Auch; Beisatz: Hier wurden in einem Verfahren zur Abstellung eines Marktmissbrauchs nach § 5 KartG die Antragsgegnerin und ihre begünstigte Vertragspartnerin nicht als einheitliche Streitpartei qualifiziert. (T18) |
8 Ob 8/14f | OGH | 28.04.2014 |
Auch; Beisatz: Eine einheitliche Streitpartei liegt vor, wenn es das materielle Recht gebietet, den Anspruch für oder gegen alle übrigen Partner zu erheben, sodass über den Streitgegenstand zwangsläufig eine einheitliche Entscheidung ergehen muss. (T19); <br/>Veröff: SZ 2014/48<br/> |
3 Ob 27/14p | OGH | 18.09.2014 |
Vgl aber; Beisatz: Betreibender Gläubiger und Verpflichteter sind im § 37 EO‑Prozess selbständige Streitgenossen nach § 11 ZPO. (T20) |
3 Ob 116/16d | OGH | 13.07.2016 |
Auch; Beisatz: Der Bauberechtigte ist daher nicht gleich einem Miteigentümer zu behandeln und bildet daher mit diesem auch im Prozess über die von einem Dritten behaupteten Rechte am Grundstück keine notwendige Streitgenossenschaft. (T21)<br/> |
6 Ob 167/17b | OGH | 28.02.2018 |
Beisatz: Eines ausdrücklichen Vorbringens in Richtung einer einheitlichen Streitpartei bedarf es nicht. (T22); Veröff: SZ 2018/18 |
1 Ob 160/18p | OGH | 26.09.2018 |
Beisatz: Hier: Klage auf Feststellung des Eigentumsrechts an einem Teilstück einer unterirdisch verlaufenden Wasserleitung in einem im Miteigentum stehenden Grundstück - einheitliche Streitpartei. (T23) |
2 Ob 40/20a | OGH | 06.08.2020 |
Beis wie T13; Beisatz: Hier: Vorerbe und Nacherbe bilden im Prozess, in dem der Vorerbe auf Einwilligung in die Einverleibung geklagt wird, keine einheitliche Streitpartei (notwendige Streitgenossenschaft). (T24) |
6 Ob 97/21i | OGH | 15.11.2021 |
Beis wie T13; Beisatz: Hier: (Mit-)Eigentümer der dienenden Liegenschaft bilden im Prozess, in dem diese auf Einwilligung in die Einverleibung eines Wegerechts geklagt werden, keine notwendige Streitgenossenschaft mit einem Berechtigten aus einem verbücherten Belastungs- und Veräußerungsverbot. (T25) |
7 Ob 184/23v | OGH | 22.11.2023 |
Beisatz: Hier: Keine notwendige Streitgenossenschaft von Vertragspartei und Drittbegünstigter aus Vertrag zugunsten Dritter bei Vertragsanfechtung - Übergabsvertrag. (T26); Beisatz wie T13 |
18 OCg 3/22y | OGH | 03.04.2024 |
Beisatz wie T14; Beisatz wie T15; Beisatz wie T16 |
7 Ob 135/24i | OGH | 23.09.2024 |
Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Hier: Mehrere Bereicherte (Glücksspielanbieter), die bei Vertragsgültigkeit Solidarschuldner wären - keine einheitliche Streitpartei. (T27) |
Dokumentnummer
JJR_19770621_OGH0002_0050OB00620_7700000_001
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