OGH 5Ob620/77 (RS0035496)

OGH5Ob620/7723.9.2024

Rechtssatz

Eine einheitliche Streitpartei (notwendige Streitgenossenschaft) ist dann gegeben, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen zwangsläufig zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen muss.

Notwendige Streitgenossenschaft

 

Normen

ZPO §14 A

5 Ob 620/77OGH21.06.1977

Veröff: ImmZ 1978,171

7 Ob 568/77OGH07.07.1977

Auch

8 Ob 574/77OGH11.01.1978

Veröff: SZ 51/4 = MietSlg 30591 = MietSlg 30675(9)

1 Ob 3/79OGH14.03.1979

Veröff: SZ 52/35

1 Ob 33/79OGH09.01.1980

Veröff: SZ 53/2 = JBl 1980,545

6 Ob 823/81OGH13.01.1982

Veröff: JBl 1982,435

6 Ob 667/82OGH16.06.1983
1 Ob 626/84OGH31.08.1984

Veröff: GesRZ 1985,32

1 Ob 727/85OGH19.02.1986

Auch

1 Ob 640/89OGH06.09.1989

Veröff: RZ 1990/32 S 76

4 Ob 553/91OGH10.09.1991

Veröff: EvBl 1992/6 S 27 = NZ 1992,250 = JBl 1992,110

9 ObA 252/93OGH10.12.1993

Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)

1 Ob 38/93OGH11.03.1994
2 Ob 526/95OGH11.05.1995

Beisatz: Bei dinglichen Ansprüchen folgt aus der Natur des Anspruches, dass sie nur einheitlich festgestellt werden können. (T2)

4 Ob 572/95OGH24.10.1995

Beisatz: Eine notwendige Streitgenossenschaft besteht immer dort, wo auch die positive Erledigung einer Einzelklage nicht zu einem von weiteren Erfolgen unabhängigen endgültigen Erfolg führen könnte. (T3)

1 Ob 509/96OGH23.04.1996

Veröff: SZ 69/94

10 Ob 2190/96yOGH16.07.1996

Vgl auch; Beis wie T2

1 Ob 72/97pOGH27.08.1997

Beisatz: Wenn abweichende Entscheidungen zu unlösbaren Verwicklungen führen würden. (T4) Veröff: SZ 70/159

2 Ob 69/99gOGH11.03.1999

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Eine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO liegt dann vor, wenn sich das Urteil zwangsläufig auf alle Streitgenossen erstrecken muss und eine unterschiedliche Beurteilung für oder gegen die einzelnen Streitgenossen unmöglich ist. (T5)

2 Ob 390/97kOGH25.03.1999

Vgl auch; Beisatz: Eine einheitliche Streitpartei sind Streitgenossen nur dann, wenn sich die Urteilswirkungen kraft der Beschaffenheit der streitgenössischen Rechtsverhältnisses (anspruchsgebunden) oder kraft gesetzlicher Vorschrift (wirkungsgebunden) auf alle Einzelpersonen erstrecken. Im Zweifel liegt eine einheitliche Streitpartei vor, wenn wegen Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Einzelentscheidungen besteht. (T6)

1 Ob 266/99wOGH22.02.2000

Beis wie T6

2 Ob 249/00gOGH09.11.2000

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6

4 Ob 227/01pOGH17.12.2001

Vgl auch; Beisatz: Im Zweifel liegt eine einheitliche Streitpartei vor, wenn wegen Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Einzelentscheidungen besteht. (T7)

7 Ob 125/04iOGH16.06.2004

Auch; Beis wie T2

8 Ob 63/04dOGH20.10.2004

Auch; Beis ähnlich wie T7

7 Ob 293/04wOGH22.12.2004

Auch; Beis wie T2; Beis wie T7

4 Ob 14/06xOGH20.04.2006

Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Mehrere Miterben aus demselben Berufungsgrund bilden im Erbrechtsstreit eine notwendige Streitgenossenschaft. (T8)

7 Ob 20/06aOGH26.04.2006

Auch

9 Ob 88/06sOGH27.09.2006
4 Ob 109/07vOGH10.07.2007

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Feststellung der Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses bei einer GesbR. (T9)

10 Ob 76/07kOGH18.12.2007

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Bei obligatorischen Rechten hat die Beteiligung mehrerer Parteien zwar nicht in jedem Fall eine notwendige Streitgenossenschaft zur Folge; sie ist aber auch bei schuldrechtlichen Verhältnissen nicht ausgeschlossen. (T10)

3 Ob 249/08aOGH25.02.2009

Beisatz: Die Miteigentümer einer Liegenschaft bilden nur bei Klagen auf Einräumung einer Servitut eine einheitliche Streitpartei, weil eine einheitliche Streitpartei dann gegeben ist, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen zwangsläufig zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen muss. (T11); Beisatz: Die Miteigentümer einer Liegenschaft, von der eine Störung ausgeht, haften für nachbarrechtliche Schadenersatz- oder Ausgleichsansprüche zur ungeteilten Hand, bilden aber keine einheitliche Streitpartei im Sinn des § 14 ZPO. (T12)

9 Ob 33/08fOGH04.08.2009

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt im Zweifel nur vor und führt zur Klagsabweisung, wenn wegen Nichterfassung aller Teilhaber die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen entsteht, was nach den Umständen des besonderen Einzelfalls zu beurteilen ist. (T13)

6 Ob 258/08xOGH26.03.2009

Vgl; Beisatz: Klagen aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen Gesellschaftern müssen immer sämtliche Gesellschafter erfassen. (T14); Beisatz: Dies gilt nicht nur für Rechtsgestaltungsklagen, sondern nach allgemeinen Grundsätzen immer dann, wenn das den Streitgenossen gemeinschaftliche Rechtsverhältnis seiner Natur nach nur gegen oder für alle Beteiligte festgestellt werden kann, da sonst die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen bestünde. (T15); Beisatz: Im Gesellschaftsrecht wird ein solcher Zusammenhang insbesondere dann angenommen, wenn die Gesellschafterstellung (8 Ob 631/90; 7 Ob 606/90), das Ausmaß der Beteiligung (1 Ob 626/84; 1 Ob 266/99w; 9 ObA 94/03v), die Geltung einer Vertragsbestimmung (RS0035521) oder - wie hier - die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses (9 Ob 1601/94; 4 Ob 109/07v) strittig ist. Die Gesellschafter bilden sowohl auf Klags- als auch auf Beklagtenseite jeweils eine einheitliche Streitpartei (1 Ob 633/79; 4 Ob 109/07v). (T16)

5 Ob 103/09xOGH15.12.2009

Vgl; Beis wie T7

8 Ob 130/09iOGH19.05.2010

Vgl auch

3 Ob 93/10pOGH01.09.2010

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Miteigentümer von Liegenschaften, die nach § 1435 ABGB auf Geldleistungen in Anspruch genommen werden, bilden keine einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO. (T17)

7 Ob 103/10pOGH22.10.2010

Auch

2 Ob 173/10wOGH02.12.2010

Vgl auch

16 Ok 3/11OGH14.07.2011

Auch; Beisatz: Hier wurden in einem Verfahren zur Abstellung eines Marktmissbrauchs nach § 5 KartG die Antragsgegnerin und ihre begünstigte Vertragspartnerin nicht als einheitliche Streitpartei qualifiziert. (T18)

4 Ob 204/11wOGH17.01.2012

Beis wie T5

4 Ob 196/11vOGH28.02.2012

Vgl auch; Beis wie T7

8 ObA 82/11hOGH26.07.2012
2 Ob 89/13xOGH28.03.2014

Beis wie T6

8 Ob 8/14fOGH28.04.2014

Auch; Beisatz: Eine einheitliche Streitpartei liegt vor, wenn es das materielle Recht gebietet, den Anspruch für oder gegen alle übrigen Partner zu erheben, sodass über den Streitgegenstand zwangsläufig eine einheitliche Entscheidung ergehen muss. (T19); <br/>Veröff: SZ 2014/48<br/>

3 Ob 27/14pOGH18.09.2014

Vgl aber; Beisatz: Betreibender Gläubiger und Verpflichteter sind im § 37 EO‑Prozess selbständige Streitgenossen nach § 11 ZPO. (T20)

7 Ob 186/15aOGH19.11.2015
3 Ob 116/16dOGH13.07.2016

Auch; Beisatz: Der Bauberechtigte ist daher nicht gleich einem Miteigentümer zu behandeln und bildet daher mit diesem auch im Prozess über die von einem Dritten behaupteten Rechte am Grundstück keine notwendige Streitgenossenschaft. (T21)<br/>

9 ObA 125/17yOGH28.11.2017

Auch

2 Ob 5/18aOGH30.01.2018

Auch

6 Ob 167/17bOGH28.02.2018

Beisatz: Eines ausdrücklichen Vorbringens in Richtung einer einheitlichen Streitpartei bedarf es nicht. (T22); Veröff: SZ 2018/18

5 Ob 8/18iOGH13.03.2018

Auch; Beis wie T7

2 Ob 52/17mOGH22.03.2018

Vgl auch

1 Ob 160/18pOGH26.09.2018

Beisatz: Hier: Klage auf Feststellung des Eigentumsrechts an einem Teilstück einer unterirdisch verlaufenden Wasserleitung in einem im Miteigentum stehenden Grundstück - einheitliche Streitpartei. (T23)

2 Ob 40/20aOGH06.08.2020

Beis wie T13; Beisatz: Hier: Vorerbe und Nacherbe bilden im Prozess, in dem der Vorerbe auf Einwilligung in die Einverleibung geklagt wird, keine einheitliche Streitpartei (notwendige Streitgenossenschaft). (T24)

6 Ob 97/21iOGH15.11.2021

Beis wie T13; Beisatz: Hier: (Mit-)Eigentümer der dienenden Liegenschaft bilden im Prozess, in dem diese auf Einwilligung in die Einverleibung eines Wegerechts geklagt werden, keine notwendige Streitgenossenschaft mit einem Berechtigten aus einem verbücherten Belastungs- und Veräußerungsverbot. (T25)

6 Ob 108/22hOGH22.06.2022
7 Ob 184/23vOGH22.11.2023

Beisatz: Hier: Keine notwendige Streitgenossenschaft von Vertragspartei und Drittbegünstigter aus Vertrag zugunsten Dritter bei Vertragsanfechtung - Übergabsvertrag. (T26); Beisatz wie T13

18 OCg 3/22yOGH03.04.2024

Beisatz wie T14; Beisatz wie T15; Beisatz wie T16

7 Ob 135/24iOGH23.09.2024

Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Hier: Mehrere Bereicherte (Glücksspielanbieter), die bei Vertragsgültigkeit Solidarschuldner wären - keine einheitliche Streitpartei. (T27)

Dokumentnummer

JJR_19770621_OGH0002_0050OB00620_7700000_001

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