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Auf demselben Berufungsgrund beruhende Erbengemeinschaft auch auf Beklagtenseite einheitliche Streitpartei

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1992, 110 Heft 2 v. 1.2.1992

ZPO § 14

Mehrere mit der Erbrechtsklage belangte Miterben aus demselben Berufungsgrund sind notwendige Streitgenossen iSd § 14 ZPO. Jede Verfügung über den Streitgegenstand bedarf danach zu ihrer uneingeschränkten Wirksamkeit der Einstimmigkeit aller Mitglieder.

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