OGH 1Ob3/79

OGH1Ob3/7914.3.1979

SZ 52/35

Normen

ABGB §879
JN §1
Wasserrechtsgesetz §12
Wasserrechtsgesetz §113
ZPO §228
ZPO §405
ABGB §879
JN §1
Wasserrechtsgesetz §12
Wasserrechtsgesetz §113
ZPO §228
ZPO §405

 

Spruch:

Ein Erfüllungsanspruch aus einer privatrechtlichen Verpflichtung zur Duldung des Eingriffs in das Eigentumsrecht besteht nicht, solange die erforderliche wasserrechtsbehördliche Bewilligung fehlt. Es kann jedoch auf Feststellung einer Duldungspflicht nach Maßgabe der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung geklagt werden

OGH 14. März 1979, 1 Ob 3/79 (KG St. Pölten R 577/77; BG St. Peter in der Au, C 47/77 )

Text

Die Kläger sind Eigentümer der Liegenschaft EZ 88 KG Markt A., die Beklagten Eigentümer der Liegenschaft EZ 34 KG K. zu der die Grundstücke 1018 Garten, 1019 Wiese und 1027/3 Wiese gehören. Ing. Walter U und Johanna U sind Eigentümer der Liegenschaft EZ 54 KG N; im Bereich der südlichen Grenze des zu dieser Liegenschaft gehörigen Grundstückes 623 befindet sich eine als Brunnen gefaßte Quelle, von welcher seit den Jahren 1964 oder 1965 eine Wasserleitung zum Haus der Beklagten in K Nr. 34 und zum Anwesen der Margarete F in K Nr. 35 führt. Diese Wasserleitung berührt insbesondere auch das zur Liegenschaft der Beklagten gehörende Grundstück 1018 Garten.

Zur Errichtung der Wasserleitung kam es, nachdem Margarete F und die Beklagten im Jahre 1963 an Ing. Walter U mit dem Ersuchen herangetreten waren, ihnen die Erbauung einer Wasserleitung von der auf seinem Grundstück befindlichen Quelle zu ihren Häusern zu gestatten. Ing. Walter U hatte dagegen keine grundsätzlichen Einwände, besprach jedoch zunächst mit Josef U und dem Erstkläger, seinen Halbbrüdern, die Möglichkeit der Errichtung einer großen Wasserleitung, zumal er selbst auf der Liegenschaft der Kläger aufgewachsen war und wußte, daß die Trinkwasserversorgung sehr schlecht war. Die Kläger und Josef U waren an der Errichtung einer Wasserversorgungsanlage interessiert, worauf Ing. Walter U der Margarete F und den Beklagten sein Einverständnis zur Abtretung der Quelle und zur Errichtung der Wasserleitung unter der Bedingung erklärte, daß auch Josef U und die Kläger mitangeschlossen würden. Damit waren alle Beteiligten einverstanden. Zunächst erstellte der Brunnenmeister Ludwig B einen Kostenvoranschlag über die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage für die Streitteile, Margarethe F und Josef U sowie einen zweiten für eine nur die Anwesen der Margarete F und der Beklagten versorgende Wasserleitung. Margarete F holte außerdem einen Kostenvoranschlag von Karl W ein, der ebenfalls nur ihr Haus und das Haus der Beklagten betraf. Da jedoch Ing. Walter U darauf beharrte, es müßten auch seine beiden Halbbrüder an die zu errichtende Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden, erstellte Karl W im Oktober 1964 ein erweitertes, u. a. stärker dimensioniertes Projekt, das davon ausging, daß zwischen den Häusern der Beklagten und der Margarethe F auf dem Grundstück 1018 KG K eine Wasserleitung abzweigen und über die Grundstücke 1019, 1027/3 und 1027/1 zur Liegenschaft der Kläger und zum Haus des Josef U führen sollte. Noch im Jahre 1964 wurde die geplante Wasserversorgungsanlage von Karl W auch tatsächlich durch Herstellung eines Schachtbrunnens auf dem Grundstück des Ing. Walter und der Johanna U und Verlegung einer zwei Zoll starken, etwa 800 m langen Kunststoffrohrleitung zu den Häusern der Beklagten und der Margarethe F errichtet. Die Errichtung der Zweigleitung zu den Häusern der Kläger und des Josef U unterblieb hingegen, da die Kläger und Josef U die Ausführung der Wasserleitung wegen finanzieller Schwierigkeiten zurückgestellt hatten.

Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 16. Juni 1969 wurde den Beklagten und Margarete F gemäß §§ 10, 98, 111 WRG (nachträglich) die wasserrechtliche Bewilligung zur Erschließung des Grundwassers der Quelle auf dem Grundstück des Ing. Walter und der Johanna U und zur Errichtung der Wasserversorgungsanlage zu den Anwesen K Nr. 34 und 35 erteilt. Zugleich wurde ein Brunnenschutzgebiet festgelegt und ausgesprochen, daß das Wasserbenutzungsrecht im Sinne des § 22 Abs. 1 WRG mit den Liegenschaften K Nr. 34 und 35 verbunden ist. Am 2. April 1974 erließ das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Wasserbuchbescheid, nach dem die genannte Wasserversorgungsanlage unter Postzahl 2268 in die Gewässermappe S-Bach des Verwaltungsbezirkes Amstetten einzutragen sei; in der Eintragung ist die Einlage detailliert beschrieben; u. a. ist festgehalten, daß der tägliche Wasserbedarf der beiden berechtigten Anwesen 2750 l betrage.

Die Kläger behaupten, mit der Vereinbarung, daß auch sie sich an die Wasserleitung anschließen dürften, sei ihnen von den Beklagten eine Dienstbarkeit eingeräumt worden. Die Kläger hätten sich nur entschlossen gehabt, ihren Wasserleitungsanschluß zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen. Deshalb sei bei der Wasserrechtsverhandlung vereinbart worden, daß die Projekte der Kläger und des Josef U aufgeschoben und wasserrechtlich nicht behandelt werden. Als nun die Kläger ihr Projekt durchführen hätten wollen, seien sie von den Beklagten gehindert worden. Sie stellten das Klagebegehren, die Beklagten hätten binnen 14 Tagen zu dulden, daß die Kläger zum Zwecke der Wasserversorgung ihrer Liegenschaft EZ 88 KG Markt A auf dem Grundstück 1018 der EZ 34 KG K an das dort bestehende Wasserleitungsrohr anschließen und sodann eine Wasserleitung, bestehend aus einem Rohr von 5/4 Zoll Durchmesser, über die Grundstücke 1018 Garten, 1019 Wiese und 1027/3 Wiese der EZ 34 KG K in einer Tiefe von zirka 80 cm legen.

Die Beklagten erhoben die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, die jedoch bereits rechtskräftig verworfen wurde (1 Ob 3/77. Mittlerweile unter SZ 50/18 veröffentlicht.). Sie wendeten darüber hinaus mangelnde Passivlegitimation ein, da auch Margarete F wasserberechtigt sei und sie und diese eine einheitliche Streitpartei bildeten. Die Quelle reiche zur Deckung des Bedarfes der derzeit Berechtigten und der Kläger, der durch die Unterbringung eines Reitvereines auf ihrer Liegenschaft erheblich gewachsen sei, nicht aus. Das Recht der Kläger sei durch die seinerzeitige Nichtbeteiligung am wasserrechtsbehördlichen Verfahren erloschen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte im wesentlichen fest: Die Ausführung der Wasserleitung mit Zwei-Zoll-Rohren sei erfolgt, um einen späteren Anschluß der Zweigleitung zu ermöglichen; sowohl die Kläger als auch Josef U hätten deshalb für die Verlegung der Rohrleitung einen Kostenbeitrag von je 2876.77 S geleistet, während die Kostenbelastung der Beklagten 7400 S und die der Margarete F 7000 S betragen habe; den größten Kostenbeitrag von 12 000 S habe Leopold H geleistet, dem gleichfalls eine spätere Anschlußmöglichkeit zugesichert worden sei. Die Kläger und Josef U hätten niemals auf den späteren Anschluß an die Wasserleitung und darauf verzichtet, letztlich einmal das große Projekt des Karl W zur Gänze ausführen zu lassen. Sie hätten nur erklärt, den Anschluß finanzieller Schwierigkeiten wegen erst später vornehmen zu wollen, wogegen die Beklagten keine Einwände erhoben hätten. Rechtlich anerkannte das Erstgericht, daß zwischen den Klägern und den Beklagten unter Beitritt des Ing. Walter U ein mündlicher Vertrag zustande gekommen sei, der die Kläger berechtigt habe, an die Wasserleitung zum Zwecke der Versorgung ihres Hauses anzuschließen. Dieser Vertrag sei in der Folge weder aufgehoben noch umgeändert worden, so daß er nach wie vor verbindlich sei. Technische Fragen des Anschlusses, insbesondere Fragen der Ergiebigkeit der Quellen, seien, wie den Klägern zuzugeben sei, nur im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, nicht aber vom Gericht zu prüfen; dieses habe nur zu erörtern, ob den Klägern ein Privatrechtstitel zustehe, was gegenüber den Beklagten zu bejahen sei. Dennoch sei die Klage nicht berechtigt, da die Kläger nicht etwa nur ein Feststellungsbegehren, sondern ausdrücklich ein Duldungsbegehren stellten, das sofort exequierbar wäre. Zu einer derartigen Duldung seien die Beklagten aber nur verpflichtet, wenn vorher eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde zur Mitbenutzung der bestehenden Wasserversorgungsanlage erteilt worden wäre. Der Mangel des Vorliegens der verwaltungsbehördlichen Bewilligung müsse zur Klagsabweisung führen. Zufolge der Vorschrift des § 405 ZPO sei das Gericht nicht in der Lage, das Duldungsbegehren zwar abzuweisen, aber festzustellen, daß den Klägern ein Privatrechtstitel zustehe, da hiedurch nicht weniger, sonder etwas anderes zugesprochen werde. Darüber hinaus neige das Gericht eher der Ansicht zu, daß die Beklagten wegen des Vorliegens einer einheitlichen Streitpartei mit Margarete F nicht gesondert geklagt werden könnten.

Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es dem Klagebegehren stattgab. Es sprach aus, daß der von der Stattgebung betroffene Wert des Streitgegenstandes 1000 S übersteige. Das Gericht habe zu entscheiden, ob die Beklagten privatrechtlich zur Duldung der von den Klägern geplanten Wasserleitung verpflichtet sei. Nach § 113 WRG habe die Wasserrechtsbehörde, wenn gegen ein Unternehmen, gegen das sonst kein Anstand obwalte, ein auf einen Privatrechtstitel gegrundeter Anspruch erhoben werde, die Bewilligung unter ausdrücklicher Anführung der durch ihren Bescheid nicht erledigten privatrechtlichen Einwendungen zu erteilen (Abs. 1). Zur Ausführung dieser Einwendungen bleibe der Rechtsweg vorbehalten; die Ausführung des Unternehmens unterliege allen Beschränkungen, die sich diesfalls aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes und aus den Vorschriften des gerichtlichen Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ergäben (Abs. 2). Daraus folge, daß einer wasserrechtlichen Bewilligung im Sinne des § 113 WRG nur die Bedeutung zukomme, daß das Unternehmen in öffentlicher Beziehung zulässig sei und daß ein derartiger Ausspruch von der Austragung der gegen das Unternehmen erhobenen privatrechtlichen Einwendungen unabhängig sei. Da die Kläger nur einen Anspruch gegen die Beklagten durchsetzen wollten, hätten sie auch nicht Margarete F mitklagen müssen.

Der Oberste Gerichtshof änderte in teilweiser Stattgebung der Revision der Beklagten die Urteile der Vorinstanzen dahin ab, daß die Entscheidung zu lauten hatte:

"Es wird den beklagten Parteien gegenüber festgestellt, daß sie nach Maßgabe der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung zur Duldung verpflichtet sind, daß die klagenden Parteien zum Zwecke der Wasserversorgung ihrer Liegenschaft EZ 88 KG Markt A auf dem Grundstück 1018 der EZ 34 KG K an das dort bestehende Wasserleitungsrohr anschließen und sodann eine Wasserleitung, bestehend aus einem Rohr mit 5/4 Zoll Durchmesser, über die Grundstücke 1018 Garten, 1019 Wiese und 1027/3 Wiese der EZ 34 KG K in einer Tiefe von zirka 80 cm legen. Das Mehrbegehren, die beklagten Parteien hätten dies binnen 14 Tagen zu dulden, wird abgewiesen."

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Zu Unrecht behauptet die Revision, die Kläger hätten Margarete F, der ebenfalls ein Nutzungsrecht an der Wasserleitung zusteht, mitklagen müssen, da eine einheitliche Streitgenossenschaft vorliege. Eine solche ist gegeben, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen zwangsläufig zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen muß (SZ 47/93; SZ 38/32 u. a.). Sie liegt hingegen nicht vor, wenn trotz Gemeinsamkeit des rechtserzeugenden Sachverhaltes keine rechtliche Notwendigkeit zu einer in jedem Fall einheitlichen Entscheidung gegeben ist, abweichende Entscheidungen also nicht zuunlösbaren Verwicklungen führen (SZ 46/35 u. a.). Ob eine derartige Gefahr gegeben ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (SZ 48/4 u. a.) und insbesondere dann zu verneinen, wenn aus der Einheitlichkeit des rechtserzeugenden Sachverhaltes nicht ein allen gemeinsames Begehren abgeleitet werden muß (Identität des Streitgegenstandes: Fasching II, 193), aber in der Regel auch dann, wenn bloß obligatorische Ansprüche aus einem Vertrag geltend gemacht werden, selbst wenn es sich um eine Solidarverpflichtung handelt (SZ 46/36; SZ 43/61 u. a.; Fasching II, 196). Im vorliegenden Fall berufen sich die Kläger auf eine obligatorische Verpflichtung der Beklagten, die auch anders lauten könnte als die der Margarete F und die Errichtung einer Wasserleitung auf einer Liegenschaft der Beklagten, nicht aber die Errichtung einer solchen auf der der Margarete F betrifft. Unter diesen Umständen ist eine einheitliche Streitgenossenschaft der Beklagten und der Margarete F zu verneinen, was allerdings ein allfälliges Recht der Margarete F, den Beklagten den Bezug von Wasser aus der Wasserleitung zu untersagen, nicht berühren kann.

Mit Recht rügen die Beklagten hingegen, daß der Anspruch der Kläger zu weit geht, da die Durchsetzung des privatrechtlichen Anspruches der Kläger dessen Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde voraussetzt. Der OGH sprach in seiner Entscheidung 1 Ob 3/77, mit der er die Zulässigkeit des Rechtsweges für die vorliegende Klage bejahte, aus, daß die ausstehende Genehmigung der Wasserrechtsbehörde zwar die Geltendmachung des Anspruches der Kläger aus einem Privatrechtstitel vor den Gerichten nicht ausschließe, bei der Entscheidung über den Anspruch selbst aber über die Einwendung der Beklagten, daß der Stattgebung des Klagebegehrens der Mangel der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung entgegenstehe, zu erkennen sein werde. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß das Klagebegehren auf Duldung der Errichtung eines Wasseranschlusses lautet und im Falle der Rechtskraft des Urteils die Kläger diesen Anspruch im Exekutionswege durchsetzen könnten (§ 355 Abs. 1 EO), obwohl, wie schon das Verfahren zur Bewilligung der derzeitigen Wasserleitung beweist, die Wasserrechtsbehörde auf dem Standpunkt steht, daß das Vorhaben ihrer Bewilligung bedarf und daher nicht durchgeführt werden darf, ehe die rechtskräftige Bewilligung der Behörde vorliegt. Zu einer Duldung, daß die Kläger "zum Zwecke der Wasserversorgung ihrer Liegenschaft" an das auf dem Grundstück 1018 befindliche Wasserleitungsrohr "anschließen" und eine Wasserleitung auf ihre Liegenschaft legen, was zur unmittelbaren Folge haben müßte, daß auch tatsächlich Wasser zur Liegenschaft der Kläger fließt, können die Beklagten also derzeit nicht verpflichtet werden. Der OGH hat auch bereits ausgesprochen, daß ein Erfüllungsanspruch aus einer privatrechtlichen Verpflichtung nicht besteht, solange die wasserrechtsbehördliche Zustimmung fehlt (SZ 19/174). Die Rechtsprechung hat allerdings in verschiedenen Fällen, in denen die Durchsetzung einer privatrechtlichen Vereinbarung auch noch einer öffentlich-rechtlichen Bewilligung bedarf, der Vertrag also nur unter einer sogenannten Rechtsbedingung abgeschlossen gilt, die Auffassung vertreten, daß dennoch auf gewisse Leistungen geklagt werden kann. So wurde insbesondere ausgesprochen, daß schon vor Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Kaufvertrages insoweit die Zuhaltung des Vertrages verlangt werden kann, als der Verkäufer aus Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde geklagt werden kann (JBl. 1975, 652; JBl. 1974, 525; SZ 42/21 u. a.; diese Auffassungen wurden allerdings von Steiner in JBl. 1974, 506 ff., und Bydlinski in JBl. 1975, 653 ff, bekämpft). Es wurde hiezu aber doch klargestellt, daß eine solche Verpflichtung nur daraus abzuleiten ist, daß das Rechtsgeschäft bis zur ausstehenden behördlichen Bewilligung nicht wirkungslos ist, weshalb der privatrechtlich Verpflichtete alles tun und vorkehren muß, um bei Eintritt der Bedingung erfüllen zu können; die Zulässigkeit einer Klage auf Zahlung des Kaufpreises vor Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung wurde daher abgelehnt (2 Ob 559/78). Ebensowenig ist dann aber eine Verurteilung zur Duldung eines Anschlusses an eine Wasserleitung statthaft, wenn noch nicht feststeht, ob die Wasserrechtsbehörde diesen Anschluß überhaupt bewilligt.

Es kann aber mit Feststellungsurteil darüber entschieden werden, ob die Beklagten privatrechtlich zur Duldung der von den Klägern geplanten und nun zu realisierenden Wasserleitung verpflichtet sind. Wegen Fehlens der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung ist nämlich der Vertrag, wie auch hiezu schon ausgesprochen wurde (SZ 19/174), nicht als ungültig anzusehen, da die zugesagte Leistung nicht an sich unerlaubt ist, sondern nur der Bewilligung der Verwaltungsbehörde bedarf. Die noch nicht durch eine ablehnende Entscheidung der Verwaltungsbehörde beseitigte Bindung aus dem Vertrag begrundete ein Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsteilen, das durch Feststellungsurteil feststellbar ist. Die Entscheidung über das Privatrechtsverhältnis kann auch für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde von Bedeutung sein, weil sie nur mehr das öffentliche Interesse zu prüfen hat, so daß ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des privatrechtlichen Verhältnisses besteht (SZ 19/174 für eine ausstehende wasserrechtsbehördliche Bewilligung; ähnlich für das Bauverfahren SZ 42/137 und RZ 1966, 53; für das Verfahren vor der Grundverkehrskommission Steiner in JBl. 1974, 512). Wie der OGH bereits mit ausführlicher Begründung klargestellt hat, bedeutet das Feststellungsbegehren gegenüber dem Leistungsbegehren ein minus, wenn es zeitlich und umfänglich vom gestellten Leistungsanspruch mitumfaßt ist (SZ 46/81; in diesem Sinne auch EvBl. 1977/209). Die Feststellung der Duldungspflicht der Beklagten nach Maßgabe der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung stellt entgegen der Auffassung des Erstgerichtes ein solches minus gegenüber dem von den Klägern erhobenen Leistungsanspruch dar.

Es gehört allerdings auch zu den gesetzlichen Verpflichtungen der Wasserrechtsbehörde, in dem von ihr durchzuführenden Verfahren dafür Sorge zu tragen, daß bestehende Rechte, zu denen auch das Gründeigentum gehört (§ 12 Abs. 2 WRG), nicht verletzt werden (§ 12 Abs. 1 WRG). Damit hat das Gesetz die Behauptung der Verletzung des Gründeigentums zu einer öffentlich-rechtlichen Einwendung im wasserrechtsbehördlichen Verfahren erhoben und den Schutz des Gründeigentums der Wasserrechtsbehörde übertragen, die daher darüber in ihrem Verfahren auch eine Sachentscheidung zu treffen hat (VwGHSlg. 5008/A; Grabmayr - Rossmann, Das österreichische Wasserrecht[2], 543 f., Krzizek, Kommentar zum WRG, 72 und 458; Haager - Vanderhaag, Komm. zum WRG, 406). Würde das Eigentumsrecht verletzt und käme, wie etwa im vorliegenden Fall, die Einräumung von Zwangsrechten (§ 12 Abs. 3 WRG) mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 12 Abs. 4, 19 Abs. 1, 40 Abs. 2 und 60 bis 72 WRG (Krzizek a.a.O., 73; Haager - Vanderhaag a. a. O., 198) nicht in Betracht, darf eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden (VwGHSlg. 1464/A; Grabmayr - Rossmann a. a. O., 75; Krzizek a. a. O., 71 und 73). Die Wasserrechtsbehörde hat also, wenn die Nichtverletzung von Eigentumsrechten nicht geklärt ist, keine Möglichkeit, die beantragte Bewilligung zu erteilen (§ 113 Abs. 1 WRG) und die Austragung der privatrechtlichen Einwendungen, wie es sonst § 113 Abs. 2 WRG zuläßt, dem Rechtsweg vorzubehalten. Die Bestimmung des § 113 WRG betrifft entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes das Eigentumsrecht überhaupt nicht, sondern nur solche privatrechtliche Einsprüche, zu deren Austragung die Wasserrechtsbehörde nicht zuständig ist Grabmayr - Rossmann a. a. O., 545; Krzizek a. a. O., 458). Die Kläger hätten also die Möglichkeit gehabt, ohne Anrufung des Gerichtes den Antrag auf Bewilligung des von ihnen gewünschten Anschlusses ihrer Wasserleitung an die Wasserleitung der Beklagten bei der Wasserrechtsbehörde zu stellen. In diesem Verfahren wären dann die Beklagten, deren Eigentumsrechte berührt werden, als Parteien zuzuziehen gewesen (§ 102 Abs. 1 lit. b WRG) und hätten die Verletzung ihres Eigentumsrechtes mangels Zustimmung zum Vorgehen der Kläger behaupten können, was die Wasserrechtsbehörde zu prüfen gehabt hätte. Für diese wäre aber die Frage der Verletzung des Eigentumsrechtes der Beklagten doch nur als Vorfrage (§ 38 AVG) zu behandeln. Die Wasserrechtsbehörde könnte dann aber das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn diese schon Gegenstand eines anhängigen Verfahrens beim Gericht bildete. Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Prüfung, ob Eigentumsrechte beeinträchtigt werden, schließt es also nicht aus, daß diese Frage von den an sich zuständigen Gerichten, die Wasserrechtsbehörde sodann bindend, geklärt wird. Die Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde, darauf zu achten, daß das Gründeigentum nicht verletzt wird, kann dann aber auch nichts am rechtlichen Interesse an der alsbaldigen Feststellung einer privatrechtlichen Verpflichtung zur Duldung des Eingriffes in das Eigentumsrecht durch die Gerichte ändern.

Eine andere Frage mag es nur sein, ob die Kläger die Wasserleitung auch für einen Bedarf in Anspruch nehmen könnten, der im Zeitpunkt der Vereinbarung zwischen den Streitteilen noch nicht bestand. Die Beklagten behaupten einen zusätzlichen Bedarf für einen Reitverein, der nach Behauptung der Revisionsbeantwortung - allerdings im Gegensatz zum Vorbringen im Prozeß, wonach die Pferde sehr wohl aus der Wasserleitung, wenn auch an Stelle von früher vorhandenem Vieh, getränkt werden sollen - nicht besteht, weil die wenigen Pferde des Reitvereins mit Bachwasser getränkt werden würden. Die Frage des Umfangs des Wasserbezugsrechtes der Kläger ist im vorliegenden Rechtsstreit aber nicht zu lösen, weil sie mit der Frage, ob die Kläger überhaupt eine Wasserleitung an die der Beklagten anschließen dürfen, nichts zu tun hat. Den Beklagten würde nur allenfalls das Recht zustehen, den Klägern die Benützung des Wassers aus der Wasserleitung zur Deckung des zusätzlichen Bedarfes der Pferdetränkung zu untersagen. Ob aus wasserrechtlichen Gründen der Anschluß der Kläger an die Wasserleitung unzulässig ist, hat allein die Wasserrechtsbehörde zu beurteilen.

Dem Klagebegehren ist demnach als Feststellungsbegehren stattzugeben und nur das Mehrbegehren auf Duldung binnen 14 Tagen abzuweisen. Einwände gegen die Art des Anschlusses und der Verlegung der Rohre sowie ihre Dimensionierung wurden nicht erhoben.

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