Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die hier zu prüfende Schiedsvereinbarung wurde am 21. 12. 1995 geschlossen, das Schiedsverfahren wurde nach dem 1. 7. 2006 eingeleitet. Nach Art VII des SchiedsRÄG 2006, BGBl I 2006/7, traten die damit novellierten Bestimmungen der ZPO am 1. 7. 2006 in Kraft und sind auf Schiedsverfahren anzuwenden, die ab diesem Tag ‑ wie hier ‑ eingeleitet wurden. Die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung, die vor dem Stichtag geschlossen wurde, richtet sich hingegen nach den bisherigen Bestimmungen. Die Vorinstanzen und die Parteien stützen ihre Ausführungen ausschließlich auf die Rechtslage nach dem SchiedsRÄG 2006, BGBl I 2006/7. Da die Frage, ob die vorliegende Rechtsstreitigkeit einer Schiedsvereinbarung unterworfen werden kann, vor und nach der Novelle aber ohnehin gleich zu beurteilen ist, kommt diesem Umstand keine Bedeutung zu.
Nach § 577 Abs 1 ZPO aF hat ein Schiedsvertrag insofern rechtliche Wirkung, als die Parteien über den Gegenstand des Rechtsstreits einen Vergleich abzuschließen fähig sind. Ein „vergleichsfähiger Gegenstand“ ist gegeben, wenn die Parteien darüber zu disponieren fähig sind (1 Ob 22/03x). Gegenstand des vorliegenden Schiedsverfahrens ist die Feststellung, dass die Zweitklägerin eine wesentliche Vertragsverletzung gemäß einer neben einem Gesellschaftsvertrag einer GmbH geschlossenen Gesellschaftervereinbarung („Shareholders Agreement“) begangen habe. Ein Vergleich darüber, ob ein Fehlverhalten vorliegt oder nicht, ist grundsätzlich möglich. Es wurde auch schon ausgesprochen, dass die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts zur Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage nach §§ 41 ff GmbHG vereinbart werden kann (RIS‑Justiz RS0045318). Über den geltend gemachten Anspruch ist ‑ wenn dies durch eine wirksame Schiedsvereinbarung nicht ausgeschlossen ist ‑ von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden. Seit Inkrafttreten des SchiedsRÄG 2006, BGBl I 2006/7, kann nach § 581 Abs 1 ZPO überhaupt jeder vermögensrechtliche Anspruch, über den von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist, Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein (§ 582 ZPO).
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der von der Beklagten im Schiedsverfahren geltend gemachte Anspruch objektiv schiedsfähig sei und daher der Teilschiedsspruch des Schiedsgerichts über die Bejahung seiner Zuständigkeit nicht angefochten werden könne, hält sich im Rahmen der Judikatur; eine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO wird nicht geltend gemacht.
Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass die aus dem Syndikatsvertrag abgeleiteten Ansprüche grundsätzlich sowohl vergleichsfähig als auch vermögensrechtlicher Natur sind. Sie bestreitet auch ‑ zu Recht ‑ nicht, dass nach der dem Syndikatsvertrag, aus dem der Anspruch abgeleitet wird, zugrunde liegenden Schiedsvereinbarung alle Gesellschafter (dh die Vertragspartner des Syndikatsvertrags) vor dem Schiedsgericht in Anspruch genommen werden können. Die Rechtsverfolgung von einer und gegen eine Personenmehrheit, die eine einheitliche Streitpartei bildet, vor einem Schiedsgericht setzt voraus, dass in Ansehung aller Mitglieder der einheitlichen Streitpartei eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt (RIS‑Justiz RS0035728; vgl 7 Ob 221/98w zu §§ 41 f GmbHG).
Da alle Partner des Syndikatsvertrags die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, sind die Voraussetzungen für eine wirksame Schiedsvereinbarung und für die objektive Schiedsfähigkeit gegeben. Es ist nicht zu fordern, dass eine Schiedsklausel, um im konkreten Einzelfall die objektive Schiedsfähigkeit bejahen zu können, zusätzlich zur Beteiligungsmöglichkeit aller Vertragspartner noch für alle denkbaren Streitigkeiten im Einzelnen festlegt, welche Personen dem Verfahren zuzuziehen sind.
Das Argument der Revision, das Schiedsgericht sei bei grundsätzlich wirksamer Schiedsvereinbarung nicht zur Entscheidung zuständig, weil die dort von der Beklagten anhängig gemachte Rechtssache mangels Einbeziehung auch der anderen Gesellschafter der GmbH und/oder zumindest aller Partner der Gesellschaftervereinbarung als Parteien des Schiedsverfahrens objektiv nicht schiedsfähig sei, übergeht, dass hier im Gegensatz zu den zitierten Entscheidungen nicht die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses einer Kapitalgesellschaft Gegenstand der Entscheidung ist. Es liegt hier kein Fall einer gesetzlichen Rechtskrafterstreckung (vgl § 42 GmbHG, § 216 AktienG) vor. Ebenso wenig hat die Klage den Ausschluss eines Gesellschafters aus der GmbH zum Gegenstand. Es kommt nämlich nur auf das Begehren selbst und nicht auf die (im Übrigen aufgrund des Syndikatsvertrags nicht unmittelbar) eintretenden vereinbarten Folgewirkungen an. Der geltend gemachte Anspruch gründet sich nur auf den Syndikatsvertrag, also die Gesellschaftervereinbarung, die neben dem Gesellschaftsvertrag besteht. Streitigkeiten daraus sind nicht mit Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern der GmbH aufgrund des Gesellschaftsvertrags gleichzusetzen. Dementsprechend wird nicht einmal in der Revision bei Streitigkeiten wie der vorliegenden eine gesetzliche Rechtskrafterstreckung auf alle Mitglieder des Syndikatsvertrags behauptet. Das körperschaftliche Modell der Beschlussanfechtungsklage im GmbH‑Recht mit gesetzlicher Rechtskrafterstreckung kommt im Recht der Personengesellschaften nicht zum Tragen (vgl Kalss/Eckert , Zivilprozessrechtliche und schiedsrechtliche Fragen um die Übertragung von GmbH‑Anteilen, RdW 2007, 133 [136] mwN).
Nach der übereinstimmenden Ansicht aller Parteien ist für den Syndikatsvertrag österreichisches Recht maßgeblich. Danach handelt es sich um eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (3 Ob 72/09y, 7 Ob 59/03g je mwN). Ein Syndikatsvertrag ist eine sinnvolle Ergänzung des Gesellschaftsvertrags, ohne jedoch unmittelbar in die gesellschaftliche Organisation einzugreifen (RIS‑Justiz RS0079236). Damit liegt aber bei Streitigkeiten aus dem Syndikatsvertrag kein Fall einer gesetzlichen Rechtskrafterstreckung vor. Auf die auf die gesetzliche Rechtskrafterstreckung aufbauenden Argumente der Revision ist daher nicht weiter einzugehen.
Aufgrund des im Schiedsverfahren geltend gemachten Anspruchs könnte sich ‑ wozu die Revision umfangreiche Ausführungen enthält ‑ die Notwendigkeit der Beteiligung der übrigen Gesellschafter nur nach § 14 ZPO ergeben, und zwar aus der Natur des gemeinschaftlichen Rechtsverhältnisses, das nur gegen oder für alle festgestellt werden kann, weil sonst die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen bestünde (6 Ob 258/08x mwN, RIS‑Justiz RS0035496). Ob nach § 14 ZPO mehrere Personen als Streitgenossen gemeinsam geklagt werden müssen, richtet sich nach der materiell‑rechtlichen Beurteilung des Streitgegenstands, nämlich ob dieser eine einheitliche Entscheidung erfordert (RIS‑Justiz RS0035468). Sind bei einer notwendigen einheitlichen Streitgenossenschaft nicht alle Parteien des Verfahrens entweder auf Klags‑ oder Beklagtenseite beteiligt, so führt dies zur Klagsabweisung (RIS‑Justiz RS0035479).
Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob im vorliegenden Rechtsstreit eine notwendige einheitliche Streitgenossenschaft zu bejahen ist, ist also materiell‑rechtlicher Natur. Die Entscheidung dieser materiell‑rechtlichen Frage, ob die Klage abgewiesen werden muss, weil nicht alle Gesellschafter des Syndikatsvertrags beteiligt sind, oder ob der materiell‑rechtliche Anspruch derart gestaltet ist, dass nicht alle Gesellschafter davon betroffen sind und deshalb auch nicht am Verfahren beteiligt sein müssen, ist dem Schiedsgericht vorbehalten. Mangels gesetzlicher Grundlage ist das ordentliche Gericht nicht befugt zu überprüfen, ob ein Schiedsspruch die materiell‑rechtlichen Rechtsfragen richtig löst. Auch in der Regierungsvorlage zum SchiedsRÄG, RV 1158 Blg XXII. GP 9, wird ausgeführt, dass die Frage der objektiven Schiedsfähigkeit noch nichts über den Kreis der Personen aussagt, deren Beteiligung notwendig ist, um eine konkrete Angelegenheit tatsächlich in einem Schiedsverfahren abschließend zu entscheiden.
Die Rechtswirkungen eines Schiedsspruchs können schon mangels gesetzlicher Rechtskrafterstreckung nur die Parteien des Schiedsverfahrens erfassen (§ 607 ZPO), nicht jedoch Personen, die nicht am Schiedsverfahren beteiligt waren.
Wie eine Schiedsvereinbarung auszulegen ist, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls (6 Ob 194/08k). Die von den Klägern aufgezeigte Interpretation ergibt sich nicht unmittelbar und eindeutig aus der Schiedsklausel. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist im Einzelfall nicht zu beanstanden.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)