OGH 2Ob276/50; 7Ob221/98w; 4Ob37/01x; 6Ob145/06a; 6Ob42/12p; 6Ob43/13m; 6Ob84/14t; 18OCg3/22y (RS0045318)

OGH2Ob276/50; 7Ob221/98w; 4Ob37/01x; 6Ob145/06a; 6Ob42/12p; 6Ob43/13m; 6Ob84/14t; 18OCg3/22y3.4.2024

Rechtssatz

Auch zur Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage nach §§ 41 ff GmbHG kann die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbart werden.

Normen

GmbHG §42 Abs2
ZPO §577 Abs1

2 Ob 276/50OGH03.06.1950

Veröff: SZ 23/184

7 Ob 221/98wOGH10.12.1998

Beisatz: Die Schiedsfähigkeit ist zu bejahen, wenn die von der Rechtskrafterstreckung Betroffenen an der Schiedsgerichtsvereinbarung beteiligt sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Schiedsklausel in der Satzung der Gesellschaft enthalten ist. Kann ein einmal gefasster Gesellschafterbeschluss durch neuerliche Beschlussfassung der Gesellschafter mit Wirkung ex tunc aufgehoben werden, so ist die objektive Schiedsfähigkeit gegeben. (T1)

4 Ob 37/01xOGH03.04.2001

Auch

6 Ob 145/06aOGH29.06.2006

Beis wie T1 nur: Kann ein einmal gefasster Gesellschafterbeschluss durch neuerliche Beschlussfassung der Gesellschafter mit Wirkung ex tunc aufgehoben werden, so ist die objektive Schiedsfähigkeit gegeben. (T2); Beisatz: Beschlüsse in Angelegenheiten der Geschäftsführung sind jederzeit wieder durch einen actus contrarius aufhebbar. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss vom Geschäftsführer im Außenverhältnis bereits vollzogen worden ist, weil die bereits im Außenverhältnis herbeigeführten Rechtsfolgen auch durch gerichtliche Beschlussanfechtung nicht beseitigt werden könnten. (T3)

6 Ob 42/12pOGH19.04.2012

Beisatz: Nach langjähriger Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem SchiedsRÄG 2006 wurde die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten nach §§ 4144 GmbHG bejaht, weil über eine Klage nach § 41 GmbHG ein Vergleich geschlossen werden könne. An dieser Rechtslage hat sich durch das SchiedsRÄG 2006 insoweit nichts geändert. (T4); Beisatz: Der Schiedsfähigkeit eines Anspruchs (hier auf Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses einer GmbH) steht nicht entgegen, dass die Entscheidung darüber (bloße) Tatbestandswirkungen (Reflexwirkungen) gegenüber (gesellschaftsfremden) Dritten hat. (T5)

6 Ob 43/13mOGH16.12.2013

Vgl auch; Beisatz: Nach herrschender Auffassung sind auch Streitigkeiten in Zusammenhang mit einem Gesellschaftsvertrag grundsätzlich schiedsfähig. (T6)<br/>Beisatz: § 617 ZPO ist auch auf Schiedsvereinbarungen für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten anzuwenden (vgl RS0129263). (T7); <br/>Veröff: SZ 2013/122

6 Ob 84/14tOGH26.06.2014

Beis wie T1; Beisatz: Dem Anspruch auf Verfahrensbeteiligung ist Genüge getan, wenn die Mitgesellschafter wie im Anfechtungsprozess vor einem ordentlichen Gericht Gelegenheit zur Nebenintervention erhalten, wobei sich bei der Frage deren Zulassung das "freie Ermessen" der Schiedsrichter (vgl § 587 Abs 1 ZPO) "auf Null" reduziert. (T8)<br/>Beisatz: Der Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten steht auch die Rechtskrafterstreckung des über eine derartige Klage ergehenden Urteils nicht entgegen, wenn die Schiedsklausel bereits in der ursprünglichen Satzung enthalten war oder durch einstimmigen Beschluss nachträglich eingeführt wurde. (T9)

18 OCg 3/22yOGH03.04.2024

Beisatz wie T4; Beisatz wie T1; Beisatz wie T9; Beisatz wie T8

Dokumentnummer

JJR_19500603_OGH0002_0020OB00276_5000000_001

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