OGH 6Ob145/06a

OGH6Ob145/06a29.6.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stefan M*****, vertreten durch Mag. Andreas Germann, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei w***** GmbH, *****, vertreten durch Czernich Hofstädter Guggenberger & Partner Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung der Nichtigkeit bzw Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen (Streitwert EUR 35.000), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 24. April 2006, GZ 4 R 83/06x-8, womit der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 15. Februar 2006, GZ 38 Cg 171/05b-5, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach neuer Lehre (Thöny, Zur Schiedsfähigkeit des GmbH-rechtlichen Anfechtungsstreits, wbl 1994, 298) und Rechtsprechung (7 Ob 221/98w; 4 Ob 37/01x) kann auch zur Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage nach §§ 41 ff GmbHG die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart werden. Das Argument des Revisionsrekurswerbers, dies gelte nicht bei Beschlüssen, die nicht mit Wirkung ex tunc aufgehoben werden könnten, übersieht, dass eine derartige Konstellation im vorliegenden Fall gerade nicht vorliegt:

Nicht mehr ex tunc zu beseitigen wären etwa ein Verschmelzungsbeschluss nach § 220 AktG sowie Zustimmungsbeschlüsse zum Abschluss konzernbildender Unternehmensverträge wie Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge (vgl Koppensteiner, GmbHG2 § 20 Rz 21; Thöny aaO). Demgegenüber sind Beschlüsse in Angelegenheiten der Geschäftsführung jederzeit wieder durch einen actus contrarius aufhebbar (Thöny aaO). Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss vom Geschäftsführer im Außenverhältnis bereits vollzogen worden ist, weil die bereits im Außenverhältnis herbeigeführten Rechtsfolgen auch durch gerichtliche Beschlussanfechtung nicht beseitigt werden könnten (in diesem Sinne bereits 7 Ob 221/98w im Anschluss an Thöny aaO).

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