Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach neuer Lehre (Thöny, Zur Schiedsfähigkeit des GmbH-rechtlichen Anfechtungsstreits, wbl 1994, 298) und Rechtsprechung (7 Ob 221/98w; 4 Ob 37/01x) kann auch zur Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage nach §§ 41 ff GmbHG die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart werden. Das Argument des Revisionsrekurswerbers, dies gelte nicht bei Beschlüssen, die nicht mit Wirkung ex tunc aufgehoben werden könnten, übersieht, dass eine derartige Konstellation im vorliegenden Fall gerade nicht vorliegt:
Nicht mehr ex tunc zu beseitigen wären etwa ein Verschmelzungsbeschluss nach § 220 AktG sowie Zustimmungsbeschlüsse zum Abschluss konzernbildender Unternehmensverträge wie Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge (vgl Koppensteiner, GmbHG2 § 20 Rz 21; Thöny aaO). Demgegenüber sind Beschlüsse in Angelegenheiten der Geschäftsführung jederzeit wieder durch einen actus contrarius aufhebbar (Thöny aaO). Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss vom Geschäftsführer im Außenverhältnis bereits vollzogen worden ist, weil die bereits im Außenverhältnis herbeigeführten Rechtsfolgen auch durch gerichtliche Beschlussanfechtung nicht beseitigt werden könnten (in diesem Sinne bereits 7 Ob 221/98w im Anschluss an Thöny aaO).
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