OGH 6Ob84/68; 5Ob195/72; 3Ob218/73; 5Ob620/77 (RS0035468)

OGH6Ob84/68; 5Ob195/72; 3Ob218/73; 5Ob620/7723.9.2024

Rechtssatz

Ob bei einer Streitpartei nach § 14 ZPO alle Streitgenossen gemeinsam geklagt werden müssen, richtet sich im wesentlichen nach der materiellrechtlichen Beurteilung des Streitgegenstandes, ob nämlich diese eine einheitliche Entscheidung erfordert. Zur Geltendmachung eines Anspruches, der eine Verfügung über eine mehreren Teilhabern gehörigen Sache erfordert, müssen daher alle Teilhaber gemeinsam geklagt werden.

Normen

ZPO §14 A

6 Ob 84/68OGH24.04.1968
5 Ob 195/72OGH28.11.1972
3 Ob 218/73OGH20.12.1973
5 Ob 620/77OGH21.06.1977

Veröff: ImmZ 1978,171

3 Ob 504/78OGH31.01.1979
5 Ob 703/79OGH26.02.1979
6 Ob 765/82OGH03.11.1982

Auch; nur: Ob bei einer Streitpartei nach § 14 ZPO alle Streitgenossen gemeinsam geklagt werden müssen, richtet sich im wesentlichen nach der materiellrechtlichen Beurteilung des Streitgegenstandes. (T1); Beisatz: Es ist verfehlt, aus dem im § 14 ZPO angeordneten verfahrensrechtlichen Rechtsfolgen Rückschlüsse auf das Vorliegen der dort umschriebenen materiellen Tatbestandsvoraussetzungen zu ziehen. (T2)

1 Ob 523/92OGH19.02.1992

Auch; nur: Zur Geltendmachung eines Anspruches, der eine Verfügung über eine mehreren Teilhabern gehörigen Sache erfordert, müssen daher alle Teilhaber gemeinsam geklagt werden. (T3); Beisatz: Mehrere Gesamthandschuldner müssen als einheitliche Streitpartei in Anspruch genommen werden. (T4) Veröff: JBl 1992,590

1 Ob 178/97aOGH27.08.1997

Auch; nur: Ob bei einer Streitpartei nach § 14 ZPO alle Streitgenossen gemeinsam geklagt werden müssen, richtet sich im wesentlichen nach der materiellrechtlichen Beurteilung des Streitgegenstandes, ob nämlich diese eine einheitliche Entscheidung erfordert. (T5); Beisatz: Von notwendiger Streitgenossenschaft spricht man, wenn es das materielle Recht gebietet, die Klage für oder gegen alle übrigen Partner zu erheben. (T6)

9 ObA 257/98dOGH23.12.1998

Vgl auch; Beisatz: Ob die Wirkung des Urteils sich auf sämtliche Streitgenossen erstrecken muss, richtet sich nach der besonderen Gestaltung des Rechtsverhältnisses, sohin nach dem materiellen bürgerlichen Recht. (T7)

7 Ob 1/99vOGH09.02.1999

Vgl auch; Beis wie T7

3 Ob 146/99pOGH24.05.2000

Vgl auch; Beis wie T4

6 Ob 251/99aOGH13.07.2000

Vgl auch; Beisatz: In einem über Kontrollbefugnis eines Dritten geführten Rechtsstreit bildeten die Gesellschafter einer GesbR nicht nur materielle Streitgenossen, sondern auch eine einheitliche Streitpartei im Sinn des § 14 ZPO, weil das Klagebegehren das gemeinsame Rechtsverhältnis der Mitglieder der Gemeinschaft zur beklagten Partei betrifft, die Frage der Kontrollbefugnis Dritter nur für oder gegen alle festgestellt werden kann und bei Nichterfassung aller Beteiligter die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierender Entscheidungen besteht. (T8)

6 Ob 67/02zOGH07.11.2002

Vgl auch; Beis wie T8

7 Ob 293/04wOGH22.12.2004

nur T5

10 Ob 76/07kOGH18.01.2007

Auch

5 Ob 163/08vOGH21.10.2008

Auch; Beisatz: Hier: Kann ohne Zusammenwirken aller Mit- oder Wohnungseigentümer die geschuldete Leistung nicht erbracht werden, entsteht entgegen § 890 ABGB nicht eine Solidarschuld, sondern eine Gesamthandschuld, weshalb die Leistungserbringung auch bloß von allen gemeinsam verlangt werden kann. (T9); Veröff: SZ 2008/155

5 Ob 12/09iOGH07.07.2009

nur T5; Veröff: SZ 2009/89

5 Ob 133/09hOGH19.01.2010

Auch; Beis wie T9

2 Ob 173/10wOGH02.12.2010

Auch; nur T3; Beisatz: In Fällen, die Verfügungen über die ganze Sache betreffen, wie etwa Veränderungen der gemeinsamen Sache oder Klagen auf Einräumung oder Feststellung einer Grunddienstbarkeit, sind stets alle Teilhaber gemeinsam aktiv und passiv legitimiert und bilden eine notwendige Streitpartei gemäß § 14 ZPO. (T10)

5 Ob 200/10pOGH29.03.2011

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Erhaltungspflicht im gemischten Haus mit Wohnungseigentum und Stockwerkseigentum. (T11)

4 Ob 204/11wOGH17.01.2012

Auch; nur T1

4 Ob 196/11vOGH28.02.2012

Auch; nur T1

3 Ob 116/16dOGH13.07.2016

Auch; Beisatz: Der Bauberechtigte ist daher nicht gleich einem Miteigentümer zu behandeln und bildet daher mit diesem auch im Prozess über die von einem Dritten behaupteten Rechte am Grundstück keine notwendige Streitgenossenschaft. (T12)

2 Ob 5/18aOGH30.01.2018

nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: grundbücherliche Einverleibung eines mehreren Vermächtnisnehmern eingeräumten Vorkaufrechtes wird nicht von allen Bedachten begehrt: keine einheitliche Streitpartei. (T13)

6 Ob 167/17bOGH28.02.2018

Vgl; Beis wie T7; Veröff: SZ 2018/18

5 Ob 115/18zOGH18.07.2018

Auch; Beis wie T4

1 Ob 160/18pOGH26.09.2018

nur T3; Beisatz: Hier: Klagebegehren nach § 523 ABGB (Eigentumsfreiheitsklage) auf Duldung (bzw auf Wiederherstellung des früheren Zustands); unterirdische Wasserleitung - notwendige Streitgenossenschaft sämtlicher Miteigentümer des dienenden Guts, welchen der auf dem Servitutsverhältnis beruhende Eingriff zuzurechnen ist und deren gemeinschaftliche Tätigkeit zur Beseitigung erforderlich ist. (T14)

10 Ob 26/19zOGH30.07.2019

nur T1; nur T5

18 OCg 1/20aOGH23.07.2020
18 OCg 2/20yOGH23.07.2020
18 OCg 3/20wOGH23.07.2020
7 Ob 184/23vOGH22.11.2023

vgl; Beisatz nur wie T7<br/>Beisatz: Hier: Keine notwendige Streitgenossenschaft von Vertragspartei und Drittbegünstigter aus Vertrag zugunsten Dritter bei Vertragsanfechtung - Übergabsvertrag. (T15)

7 Ob 135/24iOGH23.09.2024

vgl; Beisatz: Hier: Mehrere Bereicherte (Glücksspielanbieter), die bei Vertragsgültigkeit Solidarschuldner wären - keine einheitliche Streitpartei. (T16)

Dokumentnummer

JJR_19680424_OGH0002_0060OB00084_6800000_002

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