OGH 4Ob588/95 (RS0079236)

OGH4Ob588/956.4.2022

Rechtssatz

Vertragsgegenstand von Syndikatsverträgen ist die Ausübung des Stimmrechtes in der Gesellschaft. Sie sind eine sinnvolle Ergänzung des Gesellschaftsvertrages, ohne jedoch unmittelbar in die gesellschaftliche Organisation einzugreifen. Die bindungswidrig abgegebene Stimme ist daher wirksam. Auch eine Anfechtung des Beschlusses wegen Verletzung des Stimmbindungsvertrages scheidet aus, sofern sich die Stimmbindung nicht darauf beschränkt, die - auch ohne Syndikatsvertrag gegebene - Treuepflicht zu konkretisieren.

Normen

AktG §114
GmbHG §39

4 Ob 588/95OGH05.12.1995
7 Ob 2350/96fOGH21.05.1997

nur: Vertragsgegenstand von Syndikatsverträgen ist die Ausübung des Stimmrechtes in der Gesellschaft. Sie sind eine sinnvolle Ergänzung des Gesellschaftsvertrages, ohne jedoch unmittelbar in die gesellschaftliche Organisation einzugreifen. (T1) <br/>Veröff: SZ 70/98

2 Ob 46/97xOGH26.08.1999

Vgl aber; Beisatz: In einigen Fällen erscheint es jedoch sachgerecht, auch Gesellschafterbeschlüsse, die unter Verletzung von Stimmbindungsvereinbarungen, die von sämtlichen Gesellschaftern eingegangen wurden, zustandekamen, als anfechtbar zu betrachten und solche Regelungen daher - ohne dass sie Bestandteil der Satzung wären - als solche der Gesellschaft selbst zu behandeln. Dieser "Durchgriff" lässt sich nur rechtfertigen, wenn er in der ausgeprägten personalistischen Struktur der Gesellschaft begründet ist. Das muss insbesondere für Stimmbindungsverträge gelten, in denen sich das personalistische Element manifestiert, da sich mit dem Grad der personalistischen Ausrichtung der Gesellschaft auch die Intensität der einzuhaltenden Treuepflichten steigert. (T2)<br/>Veröff: SZ 72/127

9 Ob 13/01dOGH24.01.2001

Beisatz: Der Syndikatsvertrag regelt die Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre, bestimmt aber nicht den Inhalt des Dienstvertrags. (T3)<br/>Beisatz: Die in der Entscheidung 2 Ob 46/97x wiedergegebene Überlegung lässt sich aber auf - kapitalistischer strukturierte - Aktiengesellschaften nicht einfach übertragen. Im hier zu beurteilenden Fall sind sie deshalb nicht anzuwenden, weil ein Vertrag, der die Ausübung des Stimmrechts durch die beteiligten Aktionäre regelt, den hier handelnden Alleinvorstand schon deshalb nicht binden kann, weil dieser notwendig gegenüber der Hauptversammlung weisungsfrei gestellt ist. (T4)

7 Ob 59/03gOGH28.04.2003

Vgl auch; Beisatz: Nach österreichischer Rechtsterminologie werden unter Syndikatsverträgen Stimmrechtsbindungsverträge verstanden, deren wesentlicher Gegenstand die Regelung der Ausübung des Stimmrechtes in einer Personengesellschaftoder Kapitalgesellschaft ist. (T5)<br/>Veröff: SZ 2003/45

3 Ob 72/09yOGH22.07.2009

nur T1; Beisatz: Ein Syndikatsvertrag begründet ein Dauerrechtsverhältnis, das üblicherweise als Gesellschaft bürgerlichen Rechts qualifiziert wird. (T6)<br/>Beisatz: Als Syndikatsvertrag bezeichnete Vereinbarungen gehen häufig über die Stimmbindung hinaus. (T7)<br/>Veröff: SZ 2009/100

7 Ob 103/10pOGH22.10.2010

Auch

6 Ob 80/11zOGH14.09.2011

nur T1; Beis wie T6; Beis wie T7

6 Ob 202/10iOGH13.10.2011

Beis wie T7; Bem: Hier: Die Frage eines „Durchgriffs“ bei omnilateralen Stimmbindungsverträgen kann offen gelassen werden, weil ein von allen Gesellschaftern geschlossener Vertrag nicht vorliegt. (T8)<br/>Veröff: SZ 2011/125

3 Ob 73/14bOGH21.05.2014

Auch

6 Ob 35/14mOGH17.09.2014

Auch; Beis wie T6; Beis T7

6 Ob 90/19gOGH27.06.2019

Auch; Beis wie T2

6 Ob 140/20mOGH18.02.2021

Beisatz: Die Treuepflichten zwischen den Gesellschaftern können mittels eines omnilateralen Syndikatsvertrags konkretisiert werden. (T9)

6 Ob 192/21kOGH06.04.2022

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19951205_OGH0002_0040OB00588_9500000_001